Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0014 - 0025
Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 17 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 47 Absatz 4, nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 legt gemeinschaftliche Verfahren für die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel fest. (2) Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellte Zulassungsanträge zu erlassen. (3) Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vor, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") eine ausführliche Anleitung als Hilfe für den Antragsteller bei Erstellung und Vorlage des Antrags veröffentlicht, insbesondere, was die vorzulegenden Informationen und Daten anbelangt, anhand deren nachzuweisen ist, dass das Erzeugnis die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Kriterien erfuellt. (4) Um einen reibungslosen Übergang zu der neuen Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu gewährleisten, sollten für die in der genannten Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Anträge und auf Meldungen zu Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich anderer Gemeinschaftsvorschriften fallen, Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. (5) Darüber hinaus sollten für die Erstellung und Vorlage von Meldungen an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu bereits existierenden Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurden, Durchführungsbestimmungen vorgesehen werden. (6) Derartige Bestimmungen sollten den Marktbeteiligten die Erstellung von Zulassungsanträgen und von Meldungen bereits existierender Erzeugnisse und der Behörde die Bewertung von Anträgen und Überprüfung von Meldungen erleichtern. (7) Zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zählen Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Organismen ("GVO") bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind, wie zum Beispiel genetisch veränderte Pflanzen und Mikroorganismen; daher sollten aus Gründen der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften auch zum Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung bestehende Lebensmittel zählen, die aus genetisch veränderten Pflanzen und Mikroorganismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden. (8) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umfasst Futtermittel, einschließlich Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in Futtermitteln(2), die aus GMO bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind, wie zum Beispiel genetisch veränderte Pflanzen und Mikroorganismen; daher sollte aus Gründen der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften auch der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung bestehende Futtermittel, einschließlich Futtermittelzusatzstoffe umfassen, die aus genetisch veränderten Pflanzen und Mikroorganismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind. (9) Zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zählen nicht Verarbeitungshilfsstoffe, einschließlich Enzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, und entsprechend sollte die vorliegende Verordnung bestehende Verarbeitungshilfsstoffe nicht abdecken. (10) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Übergangsmaßnahmen bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist, festgelegt werden. In diesen Bestimmungen sollte im Interesse kohärenter Gemeinschaftsvorschriften insbesondere geklärt werden, welches genetisch veränderte Material in den Anwendungsbereich dieser Übergangsmaßnahmen fällt und wie die 0,5 %-Schwelle anzuwenden ist. (11) Da die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ab dem 18. April 2004 gilt, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich anwendbar sein. (12) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Zulassungsanträge Artikel 1 Dieses Kapitel enthält ausführliche Bestimmungen über Zulassungsanträge, die gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt werden, einschließlich der Anträge, die gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften gestellt wurden, und gemäß Artikel 46 der genannten Verordnung umgewandelt oder ergänzt werden. ABSCHNITT 1 Anforderungen für Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel Artikel 2 (1) Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 17 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 8 der genannten Verordnung angeführten Anleitung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") müssen gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellte Zulassungsanträge ("Anträge") die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und der Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung erfuellen. (2) Durch die Vorlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geforderten Informationen muss der Antrag eindeutig seinen Gegenstand gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung angeben. In Fällen, in denen der Antrag auf die Verwendung entweder in Lebensmitteln oder in Futtermitteln begrenzt ist, enthält er gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine überprüfbare Begründung dafür, warum die Zulassung nicht beide Bereiche abdecken soll. (3) Der Antrag muss eindeutig angeben, welche seiner Teile als vertraulich zu behandeln sind, dafür gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine überprüfbare Begründung enthalten und diese Teile als gesonderte Schriftstücke vorlegen. (4) Der Antrag muss durch die Vorlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geforderten Informationen erklären, ob die mit dem Antrag eingereichten Informationen als solche der Informationsstelle für Biosicherheit ("Biosafety Clearing-House") gemäß dem mit Beschluss 2002/628/EG des Rates(3) genehmigten Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gemeldet werden können. Kann der Antrag als solcher nicht gemeldet werden, so sind die entsprechenden Informationen auf einem gesonderten, genau bezeichneten Schriftstück anzugeben, das mit Anhang II des Protokolls von Cartagena konform ist, und von der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Informationsstelle für Biosicherheit übermittelt werden kann. (5) Absatz 4 gilt nicht für Anträge, deren Gegenstand sich auf Lebens- und Futtermittel beschränkt, die aus GVO hergestellt wurden oder die aus GVO gewonnene Zutaten enthalten. Artikel 3 (1) Der Antrag muss Folgendes enthalten: a) einen Überwachungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, der die Entscheidung 2002/811/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) berücksichtigt; b) durch die Vorlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geforderten Informationen einen Kennzeichnungsvorschlag enthalten, der den Bestimmungen in Anhang IV zur Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) entspricht; c) durch die Vorlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Vorschlag für spezifische Erkennungsmarker für den betreffenden GVO, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission(6) entwickelt wurden; d) einen Vorschlag über die Kennzeichnung in sämtlichen Amtssprachen der Gemeinschaft, soweit ein Vorschlag für eine spezifische Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben f) und g) sowie Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben f) und g) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich ist; e) gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine Beschreibung einer oder mehrerer Methoden zur Feststellung, Probenahme und fallbezogenen Identifizierung des Transformationsereignisses nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung; f) einen Vorschlag für eine marktbegleitende Beobachtung der Verwendung des für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmittels bzw. des für die Verfütterung bestimmten Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe k) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und entsprechend den Merkmalen des betreffenden Erzeugnisses oder eine nachprüfbare Begründung dafür, dass eine marktbegleitende Beobachtung nicht notwendig ist. (2) Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gilt nicht für Anträge, deren Gegenstand sich auf Lebens- und Futtermittel beschränkt, die aus GVO hergestellt wurden oder die aus GVO gewonnene Zutaten enthalten. Artikel 4 (1) Proben von Lebens- und Futtermitteln und ihre Kontrollproben, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen sind, müssen die Anforderungen der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung erfuellen. Dem Antrag müssen Informationen darüber beiliegen, wo das gemäß Anhang II zusammengestellte Referenzmaterial zu finden ist. (2) Die gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe l) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegende Zusammenfassung: a) ist in leicht verständlicher und lesbarer Form zu erstellen; b) darf keinerlei Angaben enthalten, die als vertraulich zu betrachten sind. ABSCHNITT 2 Umwandlung von Anträgen und Meldungen in Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Artikel 5 (1) Wird ein gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) gestellter Antrag in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 1 der genannten Verordnung umgewandelt, fordert die nationale zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wurde, den Antragsteller unverzüglich auf, ein vollständiges Dossier gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen. (2) Die nationale zuständige Behörde: a) bestätigt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang den Erhalt der vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen; in der Bestätigung ist das Datum des Eingangs der Informationen anzugeben; b) informiert unverzüglich die Behörde; c) stellt der Behörde den Antrag und die vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen zur Verfügung; d) stellt der Behörde gegebenenfalls auch den Bericht über die Erstbewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sowie möglicherweise von Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung gemachte Bemerkungen oder Einwendungen zur Verfügung. (3) Die Behörde: a) teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, dass der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellte Antrag in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umgewandelt wurde, und stellt ihnen den Antrag sowie vom Antragsteller gelieferte zusätzliche Informationen zur Verfügung; b) macht die Zusammenfassung des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich. (4) Als Eingangsdatum des Antrags zum Zweck des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt das Datum des Eingangs der in Absatz 2 Buchstaben c) und d) des vorliegenden Artikels genannten Informationen bei der Behörde. (5) Der umgewandelte Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Artikel 6 (1) Wird eine Meldung über ein Erzeugnis, die seine Verwendung als Futtermittel einschließt und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG gemacht wurde, in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung umgewandelt, fordert die nationale zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Mitgliedstaates, in dem die Meldung gemacht wurde, den Anmelder unverzüglich auf, ein vollständiges Dossier gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen. (2) Die nationale zuständige Behörde: a) bestätigt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang den Erhalt der vom Anmelder gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen. In der Bestätigung ist das Datum des Eingangs der Informationen anzugeben; b) informiert unverzüglich die Behörde; c) stellt der Behörde die Meldung und die vom Anmelder gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen zur Verfügung; d) stellt der Behörde gegebenenfalls auch den Bericht über die Erstbewertung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG zur Verfügung. (3) Die Behörde: a) teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG gemachte Meldung in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umgewandelt wurde, und stellt ihnen den Antrag sowie vom Anmelder gelieferte zusätzliche Informationen zur Verfügung; b) macht die Zusammenfassung des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich. (4) Als Eingangsdatum des Antrags zum Zweck des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt das Datum des Eingangs der in Absatz 2 Buchstaben c) und d) des vorliegenden Artikels genannten Informationen bei der Behörde. (5) Der umgewandelte Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Artikel 7 (1) Wird ein gemäß Artikel 7 der Richtlinie 82/471/EWG des Rates(8) vorgelegter Antrag betreffend Erzeugnisse, die aus GVO hergestellt sind, in einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 4 der genannten Verordnung umgewandelt, fordert die Kommission den Antragsteller unverzüglich auf, ein vollständiges Dossier gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorzulegen. Der Antragsteller sendet das vollständige Dossier an die Mitgliedstaaten und an die Kommission. (2) Die Kommission: a) bestätigt innerhalb von 14 Tagen den Erhalt der vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen. In der Bestätigung ist das Datum des Eingangs der Informationen anzugeben; b) informiert unverzüglich die Behörde; c) stellt der Behörde den Antrag und die vom Antragsteller gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen zur Verfügung; d) stellt der Behörde gegebenenfalls auch das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 82/471/EWG genannte Dossier zur Verfügung. (3) Die Behörde: a) stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission vom Antragsteller gelieferte zusätzliche Informationen zur Verfügung; b) macht die Zusammenfassung des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich. (4) Als Eingangsdatum des Antrags zum Zweck des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt das Datum des Eingangs der in Absatz 2 Buchstaben c) und d) des vorliegenden Artikels genannten Informationen bei der Behörde. (5) Der umgewandelte Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. ABSCHNITT 3 Ergänzung eines Antrags gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Artikel 8 (1) Wird ein Antrag, der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurde und in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Erzeugnisse betrifft, durch einen Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 5 der genannten Verordnung ergänzt, fordert der als Berichterstatter tätige Mitgliedstaat den Antragsteller unverzüglich auf, einen getrennten Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen. (2) Der Antrag wird weiter bearbeitet wie jeder andere Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. KAPITEL II Meldung bereits existierender Erzeugnisse Artikel 9 Dieses Kapitel enthält die Anforderungen hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Meldungen über bestehende Erzeugnisse, die der Kommission gemäß den Artikeln 8 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgelegt wurden, und gilt für bestehende Erzeugnisse im Anwendungsbereich der genannten Verordnung, die in der Gemeinschaft vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurden. ABSCHNITT 1 Allgemeine Anforderungen für Meldungen bestimmter vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebrachter Erzeugnisse Artikel 10 (1) Alle gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemachten Meldungen müssen: a) den Gegenstand der Meldung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eindeutig angeben; b) relevante Informationen und Untersuchungen umfassen, einschließlich - sofern vorhanden - unabhängiger und von einem Fachkollegium überprüfter Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis die in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Anforderungen erfuellt; c) eindeutig angeben, welche seiner Teile als vertraulich zu behandeln sind, eine überprüfbare Begründung dafür liefern, und diese Teile in getrennten Unterlagen vorlegen; d) eine oder mehrere Methoden zur Feststellung, Probenahme und fallbezogenen Identifizierung des Transformationsereignisses gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung umfassen; e) gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Folgendes umfassen: i) Proben des Lebensmittels und des Futtermittels sowie ihre Kontrollproben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung; ii) Angaben darüber, wo das gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entwickelte Referenzmaterial zu finden ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind der Kommission vor dem 18. Oktober 2004 vorzulegen. ABSCHNITT 2 Zusätzliche Anforderungen für Meldungen bestimmter vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebrachter Erzeugnisse Artikel 11 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über GVO, die gemäß Teil C der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(9) oder Teil C der Richtlinie 2001/18/EG in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie der gemäß diesen Richtlinien erteilten Zustimmung beizufügen. (2) Als Datum der Veröffentlichung der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung gemäß Richtlinie 90/220/EWG oder Richtlinie 2001/18/EG im Amtsblatt der Europäischen Union gilt das Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, außer, wenn der Anmelder überprüfbare Beweise dafür liefert, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurde. Artikel 12 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über aus GVO hergestellten Lebensmitteln, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie des an die Kommission gerichteten ursprünglichen Meldeschreibens beizufügen. (2) Das Datum des Schreibens der Kommission, mit dem die ursprüngliche Meldung an die Mitgliedstaaten weitergeleitet wurde, gilt als Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Anmelder liefert überprüfbare Beweise dafür vor, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Artikel 13 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über genetisch veränderte Lebensmittel, die gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie der Zulassung des Lebensmittels beizufügen. (2) Das Datum, an dem die Zulassung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 wirksam wurde, gilt als Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Meldende liefert überprüfbare Beweise dafür, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Artikel 14 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 ist Meldungen über aus GVO hergestellten Futtermitteln, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 82/471/EWG in Verkehr gebracht wurden, eine Kopie der Zulassung auf Gemeinschaftsebene oder - sofern zutreffend - die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung beizufügen. (2) Als Datum, an dem die Zulassung des Erzeugnisses gemäß der Richtlinie 82/471/EWG wirksam wurde, gilt das Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Meldende liefert überprüfbare Beweise dafür, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Artikel 15 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 müssen Meldungen über Futtermittel, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene GWO enthalten, aus solchen bestehen oder hergestellt wurden, Folgendes enthalten: a) gegebenenfalls die Kennzeichnung des/der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe(s) durch die Nummer oder die EG-Nummer gemäß Artikel 9 Buchstabe l) der Richtlinie 70/524/EWG; b) eine Ausfertigung der Zulassung auf Gemeinschaftsebene. (2) Als Datum, an dem die Zulassung des Erzeugnises gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wirksam wurde, gilt das Datum, an dem das Erzeugnis erstmals in Verkehr gebracht wurde, es sei denn, der Meldende liefert überprüfbare Beweise dafür, dass das Erzeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Artikel 16 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 müssen Meldungen über aus GVO hergestellten Futtermitteln, die rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, die nicht unter die Artikel 11, 14 und 15 fallen und deren GVO zur Zulassung zur Verwendung als Futtermittel gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG gemeldet wurde(n), Folgendes enthalten: a) einen Verweis auf die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/18/EG in Prüfung befindliche Meldung; b) eine Erklärung, dass das Erzeugnis vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurde. Artikel 17 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10 müssen Meldungen über aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln, die rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden und nicht unter die Artikel 11 bis 16 fallen, eine Erklärung enthalten, dass das Erzeugnis vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurde. KAPITEL III Übergangsmaßnahmen für zufälliges oder technisch nicht zu vermeidendes Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist Artikel 18 (1) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 veröffentlicht die Kommission am 18. April 2004 ein Verzeichnis des genetisch veränderten Materials, zu dem die Stellungnahme des/der Wissenschaftlichen Ausschusses/Ausschüsse der Gemeinschaft oder der Behörde vor diesem Datum befürwortend ausgefallen ist und für das ein Antrag auf Zulassung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften nicht abgelehnt wurde. (2) In dem Verzeichnis wird unterschieden zwischen: a) Material, bei dem die Kommission von einer beteiligten Partei darüber informiert wurde, dass eine Methode zur Feststellung öffentlich zur Verfügung steht; es ist anzugeben, wo die Methode zur Feststellung zur Verfügung gestellt wurde; b) Material, bei dem die Kommission noch nicht darüber informiert wurde, dass eine Methode zur Feststellung öffentlich zur Verfügung steht. Jede beteiligte Partei kann jederzeit die Kommission darüber informieren, dass eine Methode zur Feststellung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Materials öffentlich zur Verfügung steht, unter Angabe des Ortes, an dem die Methode zur Verfügung steht. (3) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis wird von der Kommission geführt. Änderungen an dem Verzeichnis können sich insbesondere ergeben aus: a) der Erteilung einer Zulassung oder der Ablehnung eines Zulassungsantrags für in dem Verzeichnis aufgeführtes Material gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften; b) der Meldung an die Kommission gemäß Artikel 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, dass in dem Verzeichnis aufgeführtes Material vor dem 18. April 2004 ordnungsgemäß in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurde, oder der Annahme einer Rechtsvorschrift durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; c) bei der Kommission eingegangenen Informationen darüber, dass eine Methode zur Feststellung von in dem Verzeichnis aufgeführtem Material öffentlich zur Verfügung steht. Die Informationen über Änderungen an dem Verzeichnis werden in einem Anhang zu dem Verzeichnis zusammengestellt. Artikel 19 (1) Die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Schwelle von 0,5 % gilt für genetisch verändertes Material, das in Teil a) des in Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisses aufgeführt ist. Wurde gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt, wird dies in dem Verzeichnis vermerkt. (2) Der in Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegte Schwellenwert gilt für jede einzelne Lebensmittelzutat oder für Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, und für Futtermittel und jedes einzelne Futtermittel, aus dem es besteht. KAPITEL IV Schlussbestimmungen Artikel 20 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 18. April 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. (2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1). (3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48. (4) ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27. (5) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. (6) ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5. (7) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (8) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. (9) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. ANHANG I VALIDIERUNG DER VERFAHREN 1. EINLEITUNG A. Dieser Anhang enthält zum Zwecke der Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 technische Vorschriften für die Art von Informationen über Nachweisverfahren, die der Antragsteller liefern muss, und die erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Eignung des Verfahrens zu prüfen. Dazu zählen Informationen über das Verfahren selbst und über die vom Antragsteller ausgeführten Verfahrenstests. Alle in diesem Anhang erwähnten oder vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) erstellten Anleitungen werden von diesem veröffentlicht. B. Die Zulassungskriterien und Leistungsanforderungen für das Verfahren wurden vom Europäischen Netz der GVO-Laboratorien (ENGL) in einem Dokument mit dem Titel "Definition of minimum performance requirements for analytical methods of GMO testing" (Definition der Mindestanforderungen für Analyseverfahren bei GVO-Tests) zusammengestellt, das vom GRL veröffentlicht wird. "Verfahrenszulassungskriterien" sind Kriterien, die vor einer Verfahrensvalidierung durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) erfuellt sein sollten. Die "Leistungsanforderungen" legen fest, welche Mindestanforderungen das Verfahren bei einer nach international anerkannten technischen Vorschriften durchgeführten Validierung erfuellen muss, die das GRL durchführt; die Erfuellung dieser Kriterien dient auch als Nachweis, dass das validierte Verfahren für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geeignet ist. C. Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete und vom Netz ENGL unterstützte GRL wird die vorgelegten Informationen auf Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit prüfen. Dabei wird den unter 1.B genannten und von ENGL empfohlenen Zulassungskriterien Rechnung getragen. D. Sobald die vorgelegten Informationen als angemessen betrachtet werden und den Verfahrenszulassungskriterien genügen, wird das GRL die Validierung des Verfahrens einleiten. E. Die Validierung wird vom GRL nach international anerkannten technischen Vorschriften durchgeführt. F. Das GRL und das Netz ENGL werden weitere Angaben zu den konkreten Abläufen des Validierungsprozesses machen und Unterlagen zur Verfügung stellen. G. Mit Unterstützung von ENGL überprüft das GRL die Ergebnisse der Validierungsstudie auf ihre Zweckmäßigkeit. Dabei werden die unter 1.B beschriebenen Leistungsanforderungen an das Verfahren berücksichtigt. 2. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERFAHREN A. Das Verfahren sollte auf sämtliche methodischen Schritte Bezug nehmen, die zur Analyse des relevanten Materials nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich sind. Dies muss bei einem bestimmten Material die Verfahren für eine DNA-Extraktion und anschließend die Quantifizierung in einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR) umfassen. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozess von der Extraktion bis zur PCR-Methode (oder gleichwertig) als ein Verfahren zu begreifen. Der Antragsteller muss Informationen über das gesamte Verfahren vorlegen. B. In dem unter 1.B genannten Dokument erkennt das Netz ENGL ausdrücklich die Modularität einer Methode an. Nach diesem Prinzip kann sich ein Antragsteller auch auf vorliegende Verfahren für ein bestimmtes Modul oder mehrere Module beziehen, sofern verfügbar und geeignet. Dies könnte etwa ein Verfahren zur DNA-Extraktion von einer bestimmten Matrix sein. Der Antragsteller muss in diesem Fall Versuchsdaten aus einer eigenen Validierung vorlegen, bei der das Verfahrensmodul im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag erfolgreich angewandt wurde. C. Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Verfahren den folgenden Anforderungen genügt: 1. Das Verfahren muss ereignisspezifisch sein und darf daher nur mit dem fraglichen GVO oder GVO-Ausgangserzeugnis funktionieren, nicht mit anderen, bereits zugelassenen Ereignissen, weil sonst mit dem Verfahren Nachweis/Identifizierung/Quantifizierung nicht fehlerfrei möglich sind. Dies sollte aus einer Auswahl von zugelassenen transgenen Nichtzielereignissen und, im Falle von GVO-Pflanzen, von konventionellen Sorten hervorgehen. Dieser Test umfasst - gegebenenfalls - auch sehr ähnlich gelagerte Ereignisse und Fälle, in denen die Nachweisgrenzen wirklich geprüft werden. Derselbe Grundsatz der Spezifizität gilt für andere Erzeugnisse als Pflanzen, die GVO enthalten oder daraus bestehen. 2. Das Verfahren muss anwendbar sein auf Proben des Lebens- oder Futtermittels, auf die Kontrollproben und auf das in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Referenzmaterial. 3. Bei der Entwicklung des Verfahrens sind von Fall zu Fall folgende Dokumente zu berücksichtigen: - Allgemeine Anforderungen und Definitionen: Entwurf der Europäischen Norm prEN ISO 24276:2002; - Nukleinsäure-Extraktion: prEN ISO 21571:2002; - quantitative Nukleinsäure-Methoden: Entwurf der Europäischen Norm prEN ISO 21570:2002; - protein-basierte Methoden: Festgelegte Europäische Norm EN ISO 21572:2002; - qualitative Nukleinsäure-Methoden: Entwurf der Europäischen Norm prEN ISO 21569:2002. D. Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 muss der Antragsteller seinem Antrag Folgendes beifügen: a) bei einem Antrag auf Zulassung von GVO, aus GVO bestehenden oder GVO enthaltenden Erzeugnissen oder aus einem GVO hergestellten Erzeugnissen, das ereignisspezifische quantitative Verfahren zum Nachweis des GVO-Materials; b) ferner, bei einem Antrag auf Zulassung von aus GVO hergestellten Erzeugnissen, bei denen das genetisch veränderte Material nachweisbar ist, das Verfahren zum quantitativen Nachweis des Ereignisses in den aus GVO hergestellten Lebens- oder Futtermitteln. E. Der Antragsteller legt eine vollständige und ausführliche Beschreibung des Verfahrens vor, in der insbesondere folgende Aspekte aufgeführt sind: 1. Wissenschaftliche Grundlage: Vorzulegen ist ein Überblick über die grundsätzliche Funktionsweise des Verfahrens, beispielsweise molekularbiologische Daten über die DNA (etwa für Echtzeit-PCR). Empfohlen wird die Quellenangabe von einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen. 2. Anwendungsbereich des Verfahrens: Angabe von Matrix (z. B. verarbeitete Lebensmittel, Rohstoffe), Art der Proben und Bandbreite der Verfahrensanwendungen. 3. Operationelle Merkmale des Verfahrens: Es ist deutlich anzugeben, welche Ausrüstung für die Analyse selbst und für die Probenvorbereitung erforderlich ist. Sonstige Aspekte, die für die Anwendung des Verfahrens entscheidend sind, dürfen ebenfalls nicht fehlen. 4. Protokoll: Der Antragsteller legt ein vollständiges, optimiertes Protokoll des Verfahrens vor, das alle erforderlichen Angaben enthält, um das Verfahren in anderen Laboratorien übernehmen und eigenständig anwenden zu können. Es wird empfohlen, dafür das beim GRL erhältliche Protokolltemplate zu verwenden. Im Protokoll festzuhalten sind: - zu testender Analyt; - Arbeitsbedingungen, Anweisungen und Vorschriften; - alle benötigten Materialien mit Angabe der in etwa erforderlichen Mengen, sowie Anweisungen für deren Lagerung und Handhabung; - die benötigte Ausrüstung, nicht nur die wichtigsten Geräte wie PCR-System oder Zentrifuge, sondern auch kleine Gegenstände wie Mikropipetten und Reagenzgläser mit Angabe der richtigen Größe usw.; - alle Verfahrensschritte, nachvollziehbar beschrieben; - Anweisungen für die Datenaufzeichnung (z. B. Programmeinstellungen oder zu berücksichtigende Parameter). 5. Das Prädiktionsmodell (o. Ä.) für die Interpretation der Ergebnisse und die Eingabe von Inferenzen muss in aller Ausführlichkeit beschrieben sein. Eine Anleitung für die korrekte Anwendung des Modells wäre hilfreich. 3. ANGABEN ÜBER DEN VOM ANTRAGSTELLER DURCHGEFÜHRTEN VERFAHRENSTEST A. Der Antragsteller legt alle verfügbaren und sachdienlichen Daten über die Optimierung und den Test des Verfahrens vor, falls möglich und erforderlich in einer Form, welche die von ENGL empfohlenen Parameter für die Leistungsanforderungen (vgl. 1.B) berücksichtigt. Vorzulegen ist ferner ein Überblick über die durchgeführten Tests mit den wichtigsten Ergebnissen sowie allen Daten, auch den Ausreißern. Das GRL und das Netz werden weitere technische Vorschriften für das geeignete Format dieser Daten machen. B. Aus den Angaben muss hervorgehen, ob das Verfahren stabil genug für die Übertragbarkeit auf andere Labors ist. Dazu sollte das Verfahren von mindestens einem anderen Labor getestet worden sein, das unabhängig ist von dem Labor, welches das Verfahren entwickelt hat. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Validierung des Verfahrens. C. Angaben zur Entwicklung und Optimierung des Verfahrens: 1. Getestete Primerpaare (bei PCR-gestützten Tests): Angabe von Gründen und Verfahren für die Auswahl des vorgeschlagenen Primerpaars. 2. Stabilitätstest: Versuchsergebnisse aus dem Verfahrenstest mit verschiedenen Sorten. 3. Spezifizität: Der Antragsteller gibt die vollständige Sequenz des/der Inserts sowie die Basenpaare der flankierenden Sequenzbereiche an, die für die Entwicklung eines ereignisspezifischen Nachweisverfahrens erforderlich sind. Das GRL gibt diese Daten in eine Molekulardatenbank ein. Durch Homologiesuchen kann das GRL dann die Spezifizität des vorgeschlagenen Verfahrens bewerten. D. Testbericht. Außer den Werten für die Leistungsindizes sind folgende Angaben zum Testverfahren (falls zutreffend) zu machen: - Beteiligte Laboratorien, Analysezeit und Skizze der Versuchsanordnung mit Angabe der Zahl der Durchläufe, Proben, Parallelversuche usw.; - Beschreibung der Laborproben (Größe, Qualität, Datum der Probenahme), positive und negative Kontrollen sowie benutztes Referenzmaterial, Plasmiden u. Ä.; - Beschreibung der Ansätze zur Analyse von Testergebnissen und Ausreißern; - besondere Beobachtungen während des Tests; - Angabe von einschlägiger Literatur oder technischen Vorschriften, die für den Test konsultiert wurden. 4. PROBEN VON LEBENS- UND FUTTERMITTELN UND IHRE KONTROLLPROBEN Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 übermittelt der Antragsteller zusammen mit den Informationen nach den Abschnitten 1, 2 und 3 dieses Anhangs auch Proben von Lebens- und Futtermitteln und ihre Kontrollproben; Art und Größe werden vom GRL für den jeweiligen Zulassungsantrag festgelegt. ANHANG II REFERENZMATERIAL Das in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j) und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Referenzmaterial ist nach international anerkannten technischen Vorschriften zu produzieren - etwa den ISO-Leitfäden 30-34 (vor allem ISO-Leitfaden 34 mit allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz der Hersteller von Referenzmaterial). Bei dem Referenzmaterial sollte es sich vorzugsweise um zertifiziertes Material handeln, und wenn dies der Fall ist, sollte die Zertifizierung gemäß ISO-Leitfaden 35 durchgeführt werden. Zur Überprüfung und Wertzuweisung ist ein Verfahren zu verwenden, dass ordnungsgemäß validiert wurde (siehe ISO/IEC 17025:5.4.5). Unsicherheiten sind gemäß dem ISO-Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen (Expression of Uncertainty in Measurement, GUM) zu schätzen. Die wichtigsten Merkmale dieser international anerkannten technischen Vorschrift sind nachstehend beschrieben. A. Terminologie: Referenzmaterial (RM): Material oder Substanz von ausreichender Homogenität, von dem ein oder mehrere Merkmalswerte so genau festgelegt sind, dass sie zur Kalibrierung von Messgeräten, zur Beurteilung von Messmethoden oder zur Zuweisung von Stoffwerten verwendet werden können. Zertifiziertes Referenzmaterial (ZRM): Referenzmaterial mit einem Zertifikat, in dem unter Angabe der Unsicherheit und des zugehörigen Vertrauensniveaus ein oder mehrere Merkmalswerte auf Grund eines Ermittlungsverfahrens zertifiziert sind, mit dem die Rückverfolgbarkeit der Werte auf eine genaue Realisierung der Einheit erreicht wird. B. RM-Behälter für GVO: - RM-Behälter für GVO (Flaschen, Flakons, Ampullen usw.) müssen dicht sein und dürfen nicht weniger als die angegebene Menge des Materials enthalten. - Die Proben müssen möglichst stabil und homogen sein. - Die Austauschbarkeit des GVO-RM muss gewährleistet sein. - Die Verpackung muss dem Zweck angemessen sein. - Die Kennzeichnung muss gut lesbar und haltbar sein. C. Homogenitätstest: Die Homogenität zwischen einzelnen Flaschen ist zu prüfen. Eine mögliche Heterogenität zwischen Flaschen ist bei der geschätzten allgemeinen RM-Ungenauigkeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es nur statistisch unerhebliche Abweichungen gibt. In diesem Fall wäre die erheblichere der beiden Abweichungen (bei der Methode oder zwischen Flaschen) in die geschätzte Ungenauigkeit einzubeziehen. D. Stabilitätstest: Die Stabilität ist dadurch nachzuweisen, dass die Haltbarkeit des GVO-RM durch statistische Extrapolation innerhalb des festgelegten Ungenauigkeitsbereichs liegt; die Ungenauigkeit im Zusammenhang mit diesem Nachweis ist in der Regel Teil der geschätzten RM-Ungenauigkeit. Die zugeordneten Werte gelten nur für eine beschränkte Zeit und müssen auf ihre Stabilität hin überwacht werden. E. Merkmale der Charge: Die Methoden für die Überprüfung und Zertifizierung müssen - unter messtechnisch korrekten Bedingungen angewandt werden; - vor ihrer Anwendung auf ihre technische Eignung geprüft worden sein; - in ihrer Präzision dem Ungenauigkeitsziel entsprechen. Die Messreihen müssen - auf die angegebenen Bezugsquellen rückverfolgbar sein und - nach Möglichkeit mit einer Ungenauigkeitserklärung versehen sein. Die beteiligten Laboratorien müssen - in der Lage sein, die genannten Aufgaben ausführen zu können; - die Rückverfolgbarkeit zu den vorgeschriebenen und angegebenen Bezugsquellen gewährleisten können; - ihre Messungenauigkeit abschätzen können; - über ein ausreichendes und geeignetes System der Qualitätssicherung verfügen. F. Endlagerung: - Damit die Proben nicht nachträglich Schaden nehmen, sollten sie an einen Ort verbracht werden, der die Voraussetzungen für die Endlagerung erfuellt, bevor mit den Messungen begonnen wird. - Andernfalls müssen sie mehrfach hin und her befördert und unter Bedingungen gelagert werden, die nachweislich die Stabilität der zertifizierten Werte gewährleisten können. G. Ausstellung von Zertifikaten für die ZRM: - Zertifikate sind auszustellen und mit einem Zertifizierungsbericht zu versehen; sie enthalten alle Informationen, die der Nutzer benötigt. Zertifikat und Bericht müssen beiliegen, wenn das GVO-ZRM in den Vertrieb gelangt. - Zertifizierte Werte müssen auf angegebene Bezugsquellen rückverfolgbar und mit einer erweiterten Ungenauigkeitserklärung versehen sein, die bis zum Verfallsdatum des GVO-ZRM gilt.