32004R0546

Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission vom 24. März 2004 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 25/03/2004 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission

vom 24. März 2004

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

(2) Die Hoechstmengen für Rückstände sollten erst festgesetzt werden, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

(3) Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

(4) Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festgesetzt werden. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sollten auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festgesetzt werden.

(5) Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

(6) Nafcillin soll in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(7) Oxalsäure soll in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(8) Damit die wissenschaftlichen Studien abgeschlossen werden können, soll Oxolinsäure in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(9) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muss den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(10) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(2) ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16.

(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

ANHANG

A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.1. Penicilline

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

B. Der folgende Stoff wird in Anhang II aufgenommen:

7. Mittel gegen Infektionen

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

C. Der folgende Stoff wird in Anhang III aufgenommen:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.6. Chinolone

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"