Verordnung (EG) Nr. 499/2004 der Kommission vom 17. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 hinsichtlich der Frist und des Musters für die Berichterstattung im Rindersektor (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 080 vom 18/03/2004 S. 0024 - 0025
Verordnung (EG) Nr. 499/2004 der Kommission vom 17. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 hinsichtlich der Frist und des Musters für die Berichterstattung im Rindersektor (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003(2) enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. (2) Die Frist für die Berichterstattung über die jährlichen Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 sollte mit der Frist für die Einreichung von Berichten über die jährlichen Prämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(3) in Einklang gebracht werden. (3) Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der Vorlage der Ergebnisse der Kontrollen im Rindersektor im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 vorgesehenen jährlichen Berichte zu gewährleisten, sollte das bestehende Muster für die Übertragung dieser Berichte verbessert werden, um den Informationsgrad und die Vergleichbarkeit dieser Berichte zu erhöhen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 wird "1. Juli" durch "31. August" ersetzt. 2. Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. (3) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7). ANHANG "ANHANG I >PIC FILE= "L_2004080DE.002503.TIF">"