32004R0443

Verordnung (EG) Nr. 443/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0052 - 0053


Verordnung (EG) Nr. 443/2004 der Kommission

vom 10. März 2004

zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2003/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null bei Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für die Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien.

(2) In Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien sowie der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 hat die Kommission die Lieferverpflichtungen für den Lieferzeitraum 2003/2004 festgesetzt, wobei sie insbesondere für jedes Ausfuhrland den Saldo zwischen den Mengen der Lieferverpflichtungen und den im Laufe der vergangenen Lieferzeiträume tatsächlich eingeführten Mengen berechnet hat -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für den Lieferzeitraum 2003/2004 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25.

ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und in Indien für den Lieferzeitraum 2003/2004, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent

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