32004R0413

Verordnung (EG) Nr. 413/2004 der Kommission vom 5. März 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Blauleng durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0005 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 413/2004 der Kommission

vom 5. März 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Blauleng durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004)(2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Blauleng vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Blaulengfänge im ICES-Gebiet VI, VII (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 26. Januar 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Blaulengfänge im ICES-Gebiet VI, VII (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Blauleng im ICES-Gebiet VI, VII (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 26.1.2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2004

Für die Kommission

Jörgen Holmquist

Generaldirektor für Fischerei

(1) Abl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (Abl. L. 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.