32004R0364

Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0022 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission

vom 25. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b),

nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Entwurf(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3) verwendete Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entspricht der Definition in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(4). Diese Empfehlung ist mit Wirkung ab 1. Januar 2005 durch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(5) ersetzt worden.

(2) Zu klären ist ferner, welche Vorschriften in Fällen anwendbar sind, in denen eine Investition in einem Gebiet getätigt wird, in dem zwar Regionalbeihilfen in Anspruch genommen werden können, der Sektor, dem das betreffende Unternehmen angehört, jedoch von einer Regionalförderung ausgenommen ist. Die Regionalfördersätze sollten nur dann Anwendung finden, wenn sowohl das Gebiet, in dem die Investition getätigt wird, als auch der Sektor, dem das begünstigte Unternehmen angehört, für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Anmeldung von Einzelbeihilfen für Vorhaben, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind entsprechend zu verdeutlichen.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages(6) erlassenes einheitliches, vereinfachtes jährliches Berichterstattungssystem wünschenswert ist. Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 niedergelegten besonderen Berichtspflichten sollten deshalb nur so lange gelten, bis ein allgemeines Berichtssystem eingeführt worden ist.

(4) Zu regeln ist ferner, wie die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen ist, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ohne vorherige Genehmigung der Kommission an kleine und mittlere Unternehmen gewährt worden sind.

(5) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen können zu wirtschaftlichem Wachstum, stärkerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU sind von größter Bedeutung, da KMU strukturbedingt Probleme haben, sich Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen und zum Technologietransfer zu verschaffen. In dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(7) geht die Kommission davon aus, dass staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen einen Anreiz für KMU darstellen, zusätzliche Anstrengungen im FuE-Bereich zu unternehmen. KMU wenden im Allgemeinen nur einen geringen Anteil ihres Umsatzes für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen auf KMU hat die Kommission beschlossen, solche Beihilfen von der Anmeldepflicht auszunehmen, zumal diese nur in sehr beschränktem Maße geeignet sind, den Wettbewerb nachteilig zu beeinflussen. Gleiches gilt für Beihilfen zugunsten von Durchführbarkeitsstudien, für Patentkostenbeihilfen sowie für Einzelbeihilfen, die bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten.

(6) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sollte daher auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen an KMU in möglichst vielen Sektoren erweitert werden.

(7) Um den Besonderheiten staatlicher Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 geändert werden; andere sollten neu hinzugefügt werden. In die Verordnung aufzunehmen sind insbesondere die in Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen enthaltenen Definitionen der einzelnen Stufen bei Forschung und Entwicklung. Die Aufstellung der förderfähigen Ausgaben sollte der Liste in Anlage II des genannten Gemeinschaftsrahmens entsprechen, wenn auch mit kleineren Änderungen, die der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Begünstigte Unternehmen sollten für gleiche Forschungsergebnisse nicht doppelt Fördermittel in Anspruch nehmen können.

(8) Die Erläuterungen im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nach denen beurteilt wird, ob bestimmte Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.

(9) Um die Verbreitung von Forschungsergebnissen zu fördern, sollten die Kosten für die Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, die das Ergebnis von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind, in den Genuss einer Förderung kommen können. Für die Freistellung derartiger Beihilfen ist es nicht erforderlich sein, dass die dem betreffenden Schutzrecht vorausgegangene Tätigkeit ebenfalls gefördert worden ist. Es reicht aus, dass sie für eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe in Frage gekommen wäre.

(10) Nicht alle Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU können auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 freigestellt werden. Die für Einzelanmeldungen geltende Obergrenze im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sollte auch für Einzelbeihilfen gelten, die nach Maßgabe der genannten Verordnung freigestellt werden können. Für EUREKA-Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, die von der Erklärung der Ministerkonferenz in Hannover am 6. November 1985 erfasst werden, sollten weiterhin besondere Vorschriften gelten.

(11) Die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen in Form eines Vorschusses, dessen prozentualer Anteil an den förderfähigen Kosten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zulässige Beihilfeintensität überschreitet und der nur bei erfolgreichem Ausgang der Forschungstätigkeiten rückzahlbar ist, sollten nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 freigestellt werden, da die Kommission rückzahlbare Beihilfen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Rückzahlungskonditionen von Fall zu Fall prüft.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gilt nur für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen. Alle angemeldeten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen werden weiterhin auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben, im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 4 und 5."

b) Folgender Buchstabe d) wird angefügt:

"d) Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates(8) fallen."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e) wird folgender Unterabsatz angefügt:"Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen ('FuE'), die gemeinsam von öffentlichen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, wird die Bruttobeihilfeintensität anhand der kumulierten Beihilfe berechnet, die sich aus der direkten Förderung eines bestimmten Forschungsprojekts durch den Staat und den Beiträgen öffentlicher, nicht gewinnorientierter Hochschul- oder Forschungseinrichtungen an dasselbe Projekt, sofern diese eine Beihilfe darstellen, ergibt."

b) Folgende Buchstaben h), i) und j) werden angefügt:

"h) 'Grundlagenforschung': eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist;

i) 'industrielle Forschung': planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können;

j) 'vorwettbewerbliche Entwicklung': Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können."

3. In Artikel 4 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Für Investitionsvorhaben in Gebieten oder Sektoren, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag haben, beträgt die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität:

a) 15 % bei kleinen Unternehmen,

b) 7,5 % bei mittleren Unternehmen.

(3) Für Investitionsvorhaben in Gebieten und Sektoren, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, ist ein Aufschlag auf den geltenden Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach den jeweiligen von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt, in folgender Höhe zulässig:

a) 10 Prozentpunkte brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, bzw.

b) 15 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

Die höheren regionalen Fördersätze finden nur Anwendung, wenn bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben, und eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 % erfolgt."

4. Die folgenden Artikel 5a, 5b und 5c werden eingefügt:

"Artikel 5a

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

(1) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Das geförderte Vorhaben muss in seiner Gesamtheit den in Artikel 2 Buchstaben h), i) und j) definierten FuE-Stufen zuzuordnen sein.

(3) Die auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Forschungsvorhabens berechnete Bruttobeihilfeintensität darf folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

a) 100 % für Grundlagenforschung,

b) 60 % für industrielle Forschung,

c) 35 % für vorwettbewerbliche Entwicklung.

Umfasst das Vorhaben verschiedene FuE-Stufen, so bestimmt sich die zulässige Beihilfeintensität nach dem gewogenen Mittel der für die jeweiligen Stufen zulässigen Beihilfeintensitäten.

Im Falle gemeinsam durchgeführter Forschungsvorhaben darf der Hoechstbetrag der den einzelnen Empfängern gewährten Beihilfe die zulässige Beihilfeintensität, die sich nach den bei dem betreffenden Empfänger anfallenden beihilfefähigen Kosten bemisst, nicht überschreiten.

(4) Die in Absatz 3 genannten Beihilfeintensitäten können wie folgt bis zu einer Bruttobeihilfeintensität von maximal 75 % für industrielle Forschung und 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklung erhöht werden:

a) für Vorhaben in Gebieten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, kann die Beihilfeintensität in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag um maximal zehn Prozentpunkte brutto und in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag um maximal fünf Prozentpunkte brutto erhöht werden;

b) bei Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse sektorübergreifend angewandt werden sollen und die einen fachübergreifenden Ansatz verfolgen, der mit dem Zweck, den Aufgaben und den technischen Zielen eines bestimmten Vorhabens oder Programms innerhalb des durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) geschaffenen Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und Entwicklung oder eines nachfolgenden FuE-Rahmenprogramms oder eines EUREKA-Projekts übereinstimmt, kann die Beihilfeintensität um maximal 15 Prozentpunkte brutto erhöht werden;

c) die Beihilfeintensität kann um maximal zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

i) das Vorhaben wird im Rahmen einer effektiven grenzübergreifenden Zusammenarbeit - insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FuE-Politiken - zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt. In dem Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, darf ein Unternehmen allein nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten tragen;

ii) das Vorhaben wird im Rahmen einer effektiven, grenzübergreifenden Zusammenarbeit - insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FuE-Politiken - zwischen einem Unternehmen und einer öffentlichen Forschungseinrichtung durchgeführt, wobei die öffentliche Forschungseinrichtung mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten trägt und das Recht hat, die aus ihrer Arbeit entsprungenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

iii) die Forschungsergebnisse werden auf Fachkongressen oder wissenschaftlichen Konferenzen auf breiter Basis zugänglich gemacht oder in wissenschaftlichen und technischen Fachzeitschriften veröffentlicht.

Die Vergabe von Unteraufträgen gilt nicht als effektive Zusammenarbeit im Sinne der Ziffern i) und ii).

(5) Folgende Kosten sind für Zwecke des vorliegenden Artikels beihilfefähig:

a) Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind);

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden sie nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben genutzt, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung oder die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig;

d) Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich der marktüblichen Kosten für Forschung, technische Kenntnisse und Patente, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden, oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden, vorausgesetzt der Erwerb der Rechte geschieht nach handelsüblichen Regeln und ohne unerlaubte Absprache. Diese Kosten sind höchstens bis zu einem Anteil von 70 % der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens beihilfefähig;

e) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;

f) sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

Artikel 5b

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

Beihilfen für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn die auf der Grundlage der Kosten der Studie berechnete Bruttobeihilfeintensität maximal 75 % beträgt.

Artikel 5c

Beihilfe für Patentkosten

(1) Beihilfen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten anfallen, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, sofern ihre Beihilfeintensität nicht über die Intensität hinausgeht, bis zu der FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten vereinbar wären.

(2) Folgende Kosten sind förderfähig:

a) sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts,

b) die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechts in einer anderen Rechtsordnung anfallenden Kosten,

c) zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Patentierung entstehen."

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Einzelbeihilfen für größere Beihilfen

(1) Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen im Sinne der Artikel 4 und 5, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

a) Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR und

i) die Bruttobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Hoechstsätze, sofern es sich um Gebiete oder Sektoren handelt, die nicht für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen;

ii) die Nettobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % des in der betreffenden nationalen Fördergebietskarte ausgewiesenen Nettoförderhöchstsatzes, wenn es sich um Gebiete und Sektoren handelt, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, oder

b) das Gesamtvolumen der Beihilfe beläuft sich auf mindestens 15 Mio. EUR brutto.

(2) Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen im Sinne der Artikel 5a, 5b und 5c, die die folgenden Schwellenwerte erreichen:

a) Die insgesamt bei allen beteiligten Unternehmen anfallenden förderfähigen Kosten des gesamten Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR und

b) einem oder mehreren der beteiligten Unternehmen soll eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von mindestens 5 Mio. EUR gewährt werden.

Bei Beihilfen für ein EUREKA-Vorhaben gelten anstelle der Schwellenwerte in Unterabsatz 1 folgende Grenzwerte:

a) Die insgesamt bei allen beteiligten Unternehmen anfallenden förderfähigen Kosten des EUREKA-Vorhabens belaufen sich auf mindestens 40 Mio. EUR und

b) einem oder mehreren der beteiligten Unternehmen soll eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von mindestens 10 Mio. EUR gewährt werden."

6. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

"Artikel 6a

Weiterhin der Anmeldepflicht unterliegende Beihilfen

(1) Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfen, die in Form eines oder mehrerer nur im Erfolgsfall rückzahlbarer Vorschüsse vergeben werden, sofern der prozentuale Anteil der Vorschüsse insgesamt gemessen an den beihilfefähigen Kosten die in den Artikeln 5a, 5b oder 5c festgelegten Beihilfeintensitäten oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Obergrenze überschreitet.

(2) Die Verordnung lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, einzelne Beihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) erhält, anzumelden oder der Kommission hierüber Angaben zu machen, sowie für die Verpflichtung zur Anmeldung von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben im Rahmen des einschlägigen multisektoralen Regionalbeihilferahmens."

7. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird."

8. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten erstellen im Einklang mit den nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(11) erlassenen Durchführungsvorschriften zu Form und Inhalt der Jahresberichte einen Jahresbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

Bis zum Inkrafttreten dieser Durchführungsvorschriften erstellen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr oder Teile davon, in dem die vorliegende Verordnung Anwendung findet, nach den Vorgaben in Anhang III der vorliegenden Verordnung auch in elektronischer Form einen Jahresbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Der Bericht ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln."

9. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

"Artikel 9a

Übergangsbestimmungen

(1) Zum 19. März 2004 anhängige Anmeldungen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen werden weiterhin auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft, während alle anderen anhängigen Anmeldungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie sämtliche aufgrund dieser Regelungen gewährte Beihilfen sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) sowie Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfuellen.

Außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Auflage in Artikel 3 Absatz 1 erfuellen, wonach bei der Vergabe ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erfolgen muss.

Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, werden von der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft."

10. Anhang I erhält die Fassung des im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Textes.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 10 gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2004

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 190 vom 12.8.2003, S. 3.

(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(5) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(6) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt 2003.

(7) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(8) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(9) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(10) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

(Auszug aus der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)

VON DER KOMMISSION ANGENOMMENE DEFINITION DER KLEINSTUNTERNEHMEN SOWIE DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1) Ein "eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2) "Partnerunternehmen" sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen 1250000 Euro nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.

(3) "Verbundene Unternehmen" sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger;

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind;

c) mitarbeitende Eigentümer;

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

(1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2) Die Daten - einschließlich der Mitarbeiterzahl - eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten über die Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden."