32004R0359

Verordnung (EG) Nr. 359/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0011 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 359/2004 der Kommission

vom 27. Februar 2004

mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit Einführer aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven(1) kommen.

(2) Es sind Bestimmungen für das Jahr 2004 vorzusehen, um zu gewährleisten, dass ab dem Zeitpunkt des Beitritts zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 und traditionellen Einführern und neuen Einführern aus den neuen Mitgliedstaaten unterschieden wird.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Kontingente zu gewährleisten und damit die traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 ausreichende Mengen beantragen können, ist für das Jahr 2004 die Menge anzupassen, auf die sich die Anträge der traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten beziehen können.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung

1. sind "derzeitige Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004;

2. sind "neue Mitgliedstaaten" die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 sind für das Jahr 2004 und nur hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten "traditionelle Einführer" Einführer, die nachweisen können, dass sie

a) in zumindest zwei der drei Kalenderjahre vor 2004 die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aus anderen Ursprungsländern als den neuen oder den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführt haben;

b) im Jahr 2003 außerdem mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96(2) ein- und/oder ausgeführt haben.

Die Einfuhren müssen in den neuen Mitgliedstaat erfolgt sein, in dem der betreffende Einführer niedergelassen ist bzw. seinen Sitz hat, während die Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als den neuen oder den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgt sein müssen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 sind für das Jahr 2004 und nur hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten "neue Einführer" andere als traditionelle Einführer im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung, nämlich Wirtschaftsbeteiligte, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die in jedem der zwei Kalenderjahre vor 2004 nachweislich mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aus anderen Ursprungsländern als den neuen oder den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführt und/oder ausgeführt haben.

Die Einfuhren müssen in den neuen Mitgliedstaat erfolgt sein, in dem der betreffende Einführer niedergelassen ist bzw. seinen Sitz hat, während die Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als den neuen oder den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgt sein müssen.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 dürfen sich die im Mai 2004 eingereichten Lizenzanträge der traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten auf höchstens 65 % des Jahresdurchschnitts der in den drei vorangegangenen Kalenderjahren getätigten Einfuhren aus anderen Ländern als den derzeitigen Mitgliedstaaten, Polen, Bulgarien und Rumänien in die betreffenden Mitgliedstaaten beziehen.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 dürfen sich die Lizenzanträge der neuen Einführer aus den neuen Mitgliedstaaten auf höchstens 8 % der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilten Menge beziehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1142/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 39).

(2) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2001 (ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1).