32004R0269

Verordnung (EG) Nr. 269/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 269/2004 der Kommission

vom 16. Februar 2004

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98(1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2) Die vom 1. bis 10. Februar 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3) Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. März 2004 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52100 Tonnen beantragt werden können.

(4) Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(4), beeinträchtigt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Februar 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

Vereinigtes Königreich:

- 40 Tonnen mit Ursprung in Swasiland,

- 350 Tonnen mit Ursprung in Botsuana,

- 100 Tonnen mit Ursprung in Namibia;

Deutschland:

- 200 Tonnen mit Ursprung in Botsuana,

- 135 Tonnen mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats März 2004 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(2) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37.

(3) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(4) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.