32004R0264

Verordnung (EG) Nr. 264/2004 der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0012 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 264/2004 der Kommission

vom 16. Februar 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission(2) kommt Basmati-Reis, der in Anhang IV der genannten Verordnung definiert ist und unter die KN-Codes ex 1006 20 17 und ex 1006 20 98 fällt, infolge der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 für eine Verringerung des Einfuhrzolls um 250 EUR/Tonne in Betracht.

(2) Indien und Pakistan haben der Kommission mitgeteilt, dass der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 und ihrer Anwendung nicht ausgereicht hat, um vor Beginn des Geltungszeitraums der neuen Bestimmungen für die gesamte Menge Reis, über die mit den Marktteilnehmern der Gemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen wurden, Echtheitszeugnisse zu erteilen.

(3) Die indischen bzw. die pakistanischen Behörden haben der Kommission jeweils förmlich zugesichert, dass die Echtheit und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen von in die Gemeinschaft eingeführtem Basmati-Reis mit Ursprung in Indien bzw. von Basmati-Reis der Sorten "Kernel Basmati" und "Super Basmati" mit Ursprung in Pakistan, der von den zuständigen Behörden des jeweiligen Erzeugungsmitgliedstaats zertifiziert wurde, mittels DNS-Analysen überprüft werden können, die im Rahmen von Stichprobenkontrollen oder - bei Betrugsverdacht - von gezielten Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Echtheitszeugnisse annehmen können, die die indischen und die pakistanischen Behörden für bis zum 31. Dezember unterzeichnete Kaufverträge über Basmati-Reis bereits ausgestellt haben oder zurzeit noch bearbeiten, empfiehlt es sich, für einen begrenzten Zeitraum unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien von der Verordnung (EG) Nr.1503/1996 abzuweichen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 kommt Basmati-Reis mit Ursprung in Indien und Basmati-Reis der Sorten "Kernel Basmati" und "Super Basmati" mit Ursprung in Pakistan, der unter die KN-Codes ex 1006 20 17 und ex 1006 20 98 fällt, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2004 für eine Verringerung des Einfuhrzolls um 250 EUR/Tonne in Betracht, sofern

a) die Kaufverträge zwischen den Lieferanten der genannten Länder und den Marktteilnehmern in der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2003 unterzeichnet wurden;

b) die Echtheitszeugnisse für die Verträge gemäß Buchstabe a) vor dem 31. Dezember 2003 erteilt wurden oder bis spätestens 31. März 2004 erteilt werden.

(2) Für die Einfuhren von Basmati-Reis mit Echtheitszeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) kommt Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2004 nicht zur Anwendung.

(3) Abweichend von Artikel 4a Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 wird das Echtheitszeugnis von den zuständigen Behörden der Ausfuhrländer für Basmati-Reis gemäß Absatz 1 während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2004 mittels des Formblatts gemäß dem Muster im Anhang dieser Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 5.3.2002, S. 27); sie wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96) ab dem Tag der Anwendbarkeit derselben Verordnung aufgehoben.

(2) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).

ANHANG

MUSTER B

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