Verordnung (EG) Nr. 228/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 565/2002 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei
Amtsblatt Nr. L 039 vom 11/02/2004 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 228/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 565/2002 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit die Einführer aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(1) kommen. (2) Es sind Bestimmungen für das Jahr 2004 vorzusehen, um zu gewährleisten, dass bei den Einführern der neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 unterschieden wird. (3) Die Begriffsbestimmung der "Referenzmenge" in Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 ist anzupassen, so dass die Einführer aus den neuen Mitgliedstaaten in den Genuss der Regelung kommen können. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung 1. sind "derzeitige Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004; 2. sind "neue Mitgliedstaaten" die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei. Artikel 2 Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 sind "Einführer" nur hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten Marktbeteiligte, Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in einem der neuen Mitgliedstaaten ansässig sind bzw. dort ihren Sitz haben und die in mindestens einem der zwei vorhergehenden Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates(2) aus anderen Ländern als den derzeitigen oder den neuen Mitgliedstaaten eingeführt haben. Artikel 3 Abweichend von Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 sind "traditionelle Einführer" nur hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten Einführer, die in zumindest zwei der drei vorhergehenden vollständigen Einfuhrjahre Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den derzeitigen oder den neuen Mitgliedstaaten in die derzeitigen oder die neuen Mitgliedstaaten eingeführt haben. Artikel 4 Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 ist die "Referenzmenge" nur hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten die Hoechstmenge der jährlichen Knoblaucheinfuhren eines traditionellen Einführers aus anderen Ländern als den neuen oder den derzeitigen Mitgliedstaaten im Laufe der drei Einfuhrjahre, die dem Jahr vorausgehen, für das er die Lizenz beantragt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. (2) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.