32004R0205

Verordnung (EG) Nr. 205/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0031 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 205/2004 der Kommission

vom 5. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2958/93 der Kommission(2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 die Höhe der diesbezüglichen Beihilfen festgelegt worden.

(2) In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission(3) die vorläufige Bedarfsschätzung für Getreideerzeugnisse erstellt worden.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2782/98 der Kommission(4) ist die vorgenannte Bedarfsschätzung für das Jahr 1999 auch für Trockenfutter erstellt worden. Die Bedarfsschätzungen für die folgenden Jahre sind ebenfalls für Getreideerzeugnisse und für Trockenfutter erstellt worden.

(4) In dem Bemühen um Klarheit sind die notwendigen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 vorzunehmen.

(5) Außerdem sind diese Bedarfsschätzungen für das Jahr 2004 zu erstellen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 ist entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsausschüsse für die betreffenden Sektoren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und Trockenfutter sowie zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung"

2. Folgender Artikel 1 wird eingefügt:

"Artikel 1

Der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorläufig geschätzte Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen und Trockenfutter mit Ursprung in der Gemeinschaft ist im Anhang festgesetzt."

3. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 22).

(3) ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 217/2003 (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 3).

(4) ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 15.

ANHANG

"ANHANG

Vorläufige Schätzung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen und Trockenfutter für das Jahr 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Inselgruppen A und B sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 definiert."