32004R0060

Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0008 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission

vom 14. Januar 2004

mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften über die Erzeugungs- und Handelsregelungen für den Zuckermarkt, die durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend "die Beitrittsakte") in die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) eingefügt wurden, werden ab dem 1. Mai 2004, d. h. zwei Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres 2003/04, gelten. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die Umstellung von den in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten") geltenden Erzeugungs- und Handelsregelungen zu denen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erforderlich.

(2) Im Wirtschaftsjahr 2003/04 wird die gesamte Zuckererzeugung der neuen Mitgliedstaaten nach den jeweiligen nationalen Regelungen erzeugt, und der Großteil der Erzeugung wird vor dem 1. Mai 2004 abgesetzt. Daher sollten die Bestimmungen über die Preisregelung, über Branchenvereinbarungen und über die Selbstfinanzierung gemäß den Artikeln 2 bis 6 und 10 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 nicht vor dem 1. Juli 2004 gelten. Die Nichtanwendung der Selbstfinanzierungsregelung und der Preisregelung auf vor dem 1. Juli 2004 erzeugten Zucker bedeutet, dass die Ausfuhrerstattungsregelung gemäß den Artikeln 27 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sowie die Interventions- und Produktionserstattungsregelung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der genannten Verordnung nicht vor dem 1. Juli 2004 gelten sollten.

(3) Die Erzeugung von Isoglucose ist stabil und entspricht der Nachfrage. Daher muss ein angemessener Teil der für die Isoglucose erzeugenden neuen Mitgliedstaaten bestimmten Isoglucose-Grundmengen festgelegt werden, um den Übergang zu erleichtern und das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch in der erweiterten Gemeinschaft sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass Isoglucose und Zucker gleich behandelt werden, sollten die Artikel 2 bis 21 und 27 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 in den neuen Mitgliedstaaten jedoch erst ab dem 1. Juli 2004 für Isoglucose gelten.

(4) Gemäß der Beitrittsakte beträgt der Hoechstversorgungsbedarf für das Zucker erzeugende Unternehmen in Slowenien 19585 Tonnen. Um die Versorgung des Unternehmens mit Rohzucker zur Raffinierung im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 zu gewährleisten, sollte für den genannten Zeitraum ein angemessener Anteil des Hoechstversorgungsbedarfs festgelegt werden.

(5) Es besteht ein erhebliches Risiko für Marktstörungen im Zuckersektor, da vor dem Beitritt Erzeugnisse zu Spekulationszwecken in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden könnten. Daher sollten Maßnahmen erlassen werden, um diese Spekulationsgeschäfte beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu verhindern. Gemäß der Beitrittsakte sollten außerdem Zucker- oder Isoglucosebestände, die über den normalen Übergangsbestand hinausgehen, auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden. Ähnliche Vorschriften sind für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission(2) getroffen worden. Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sind getrennte Vorschriften erforderlich.

(6) Gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte sind Waren, die am Tag des Beitritts unter verschiedene Aussetzungsverfahren fallen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Zöllen befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Im Zuckersektor besteht jedoch in hohem Maße die Gefahr, dass diese Möglichkeit zu Spekulationszwecken genutzt wird. Außerdem könnten sich die Marktteilnehmer so der mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung entziehen, die von den Behörden der neuen Mitgliedstaaten identifizierten Überschussmengen Zucker oder Isoglucose auf ihre Kosten vom Markt zu nehmen oder eine Abgabe zu zahlen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Mengen vom Markt genommen worden sind. Für Erzeugnisse, die eine solche Gefahr mit sich bringen, sollte daher bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Einfuhrzoll gelten.

(7) Außerdem sollten Zucker- oder Isoglucosebestände, die über die als normal geltenden Übergangsbestände hinausgehen, in Übereinstimmung mit der Beitrittsakte auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Handelsströme, der Erzeugung und der Verbrauchstrends in den neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 die Überschussmengen fest. Bei diesem Verfahren sollten neben Zucker und Isoglucose auch andere Erzeugnisse mit einem hohen Zuckeräquivalentgehalt berücksichtigt werden, da auch sie Gegenstand möglicher Spekulationsgeschäfte sein könnten. Wird die festgestellte Überschussmenge Zucker und Isoglucose nicht bis spätestens 30. April 2005 vom Gemeinschaftsmarkt genommen, so wird der betreffende neue Mitgliedstaat für die jeweilige Menge finanziell zur Rechenschaft gezogen. Der Betrag, der dem neuen Mitgliedstaat in Rechnung zu stellen und dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben ist, wenn Überschussmengen nicht vom Markt genommen werden, sollte der höchsten in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 geltenden Ausfuhrerstattung entsprechen.

(8) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und der neuen Mitgliedstaaten, die Bildung von Überschussbeständen möglichst zu vermeiden und die an größeren Spekulationsgeschäften beteiligten Marktteilnehmer oder Personen ermitteln zu können. Zu diesem Zweck sollten die neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 über ein System verfügen, mit dem sie die Verantwortlichen identifizieren können.

(9) Um die Überschussmengen zu bestimmen und die festgestellten Überschüsse vom Markt zu nehmen, sollten die neuen Mitgliedstaaten der Kommission die neuesten Statistiken über Handel, Erzeugung und Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse übermitteln und nachweisen, dass die Überschussmengen innerhalb der festgesetzten Frist tatsächlich vom Markt genommen wurden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1 ÜBERGANGSMASSNAHMEN INFOLGE DES BEITRITTS

Artikel 1

Anwendbarkeit einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001

Die Artikel 2 bis 21 und 27 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gelten vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 nicht für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten").

Artikel 2

Isoglucosequoten

Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 gelten für die neuen Mitgliedstaaten, die Isoglucose erzeugen, die folgenden Grundmengen für A- und B-Isoglucose:

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Artikel 3

Präferenzielle Einfuhr von Rohrzucker

Slowenien wird zur Deckung seines Bedarfs für die Raffinierung von rohem Rohrzucker im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 ermächtigt, während dieses Zeitraums Lizenzen für höchstens 3264 Tonnen "Sonderpräferenzzucker", ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission(3) zu erteilen.

ABSCHNITT 2 ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG DER SPEKULATION

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Zucker" ist

a) Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 1701,

b) Zuckersirup der KN-Codes 1702 60 95, 1702 90 99 und 2106 90 59,

c) Inulinsirup der KN-Codes 1702 60 80 und 1702 90 80;

2. "Isoglucose" ist das Erzeugnis der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30;

3. "Verarbeitungserzeugnisse" sind Erzeugnisse mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker/Zuckeräquivalent von mehr als 10 %, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden;

4. "Fructose" ist chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00.

Artikel 5

Aussetzungsverfahren

(1) Abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(4) unterliegen die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 2101 12 92, 2101 20 92, 2105 und 2202, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 genannten Erzeugnisse, allen Erga-omnes-Einfuhrzollsätzen, einschließlich etwaiger Zusatzzölle, die zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, vorausgesetzt,

a) sie waren vor dem 1. Mai 2004 in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 oder in einem neuen Mitgliedstaat im freien Verkehr und

b) sie erfuellen am 1. Mai 2004 eine der folgenden Voraussetzungen:

i) sie befinden sich in vorübergehender Verwahrung, oder

ii) sie fallen unter eine zollrechtliche Behandlung bzw. ein Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe b) oder Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben b) bis g) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Gemeinschaft, oder

iii) sie werden nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert.

Unterabsatz 1 gilt nicht für nicht für die aus der Fünfzehnergemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse, ausgenommen raffinierter C-Rübenzucker, C-Isoglucosesirup und C-Inulinsirup der KN-Codes 1701 99 10, 1701 99 90, 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30, 1702 60 80 bzw. 1702 90 80, wenn der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde. Auf Verlangen des Einführers lässt der Ausführer von der zuständigen Behörde auf der Ausfuhranmeldung vermerken, dass im Ausfuhrland keine Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse beantragt wurde.

(2) Abweichend von Anhang IV Kapitel 5 der Beitrittsakte und von den Artikeln 20 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen die aus Drittländern kommenden Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1704, 1904, 1905, 2006, 2007, 2009, 2101 12 92, 2101 20 92, 2105 und 2202, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 genannten Erzeugnisse, allen Erga-omnes-Einfuhrzollsätzen, einschließlich etwaiger Zusatzzölle, die zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, vorausgesetzt,

a) sie unterliegen am 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat dem Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe d) oder der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

b) sie werden am oder nach dem 1. Mai 2004 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 6

Anomale Bestände

(1) Die Kommission stellt bis spätestens 31. Oktober 2004 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für jeden neuen Mitgliedstaat die Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose fest, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden müssen.

Bei der Feststellung dieser Überschussmengen wird insbesondere die Entwicklung der folgenden Faktoren im Jahr vor dem Beitritt im Vergleich zu den Vorjahren berücksichtigt:

a) eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose,

b) Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose,

c) die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.

(2) Der betreffende neue Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine der Überschussmenge gemäß Absatz 1 entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose bis spätestens 30. April 2005 ohne Gemeinschaftsintervention auf eine der folgenden Weisen vom Markt genommen wird:

a) Ausfuhr aus der Gemeinschaft ohne Erstattung,

b) Verwendung im Brennstoffsektor,

c) Denaturierung zu Futterzwecken gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission(5) ohne Beihilfen.

(3) Für die Anwendung von Absatz 2 verfügen die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den wichtigsten Marktteilnehmern. Das System kann sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern stützen und Maßnahmen wie Risikogarantien umfassen. Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird:

- Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer,

- Lagerkapazitäten,

- Umfang der Tätigkeit.

Der neue Mitgliedstaat wendet dieses System an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen. Die Markteilnehmer weisen dem neuen Mitgliedstaat nach, dass die Erzeugnisse bis spätestens 30. April 2005 vom Markt genommen wurden.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so zieht der neue Mitgliedstaat einen der betreffenden Menge entsprechenden Betrag ein, multipliziert mit den höchsten Einfuhrabgaben, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 für das betreffende Erzeugnis gelten, erhöht um 1,21 EUR/100 kg Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 3 wird dem Staatshaushalt des neuen Mitgliedstaats gutgeschrieben.

(4) Wird Zucker oder Isoglucose gemäß Absatz 2 Buchstabe a) vom Markt genommen, so weisen die betreffenden Marktteilnehmer die Ausfuhr bis spätestens 31. Juli 2005 durch Vorlage der folgenden Unterlagen nach:

a) Ausfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000(6) und (EG) Nr. 1464/95(7) der Kommission erteilt wurden,

b) die für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

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Die unter Buchstabe a) genannte Ausfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 1. Mai 2005.

Artikel 7

Nachweis der vom Markt genommenen Mengen durch die neuen Mitgliedstaaten

(1) Die neuen Mitgliedstaaten weisen der Kommission bis spätestens 31. Juli 2005 nach, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Überschussmenge gemäß Artikel 6 Absatz 2 vom Markt genommen wurde, und geben an, welche Mengen nach welcher Methode vom Markt genommen wurden.

(2) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gelten, eingezogen. Dieser Betrag wird bis spätestens 30. November 2005 dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben und bei der Berechnung der Produktionsabgaben für das Wirtschaftsjahr 2004/05 berücksichtigt.

Artikel 8

Kontrollen

(1) Die neuen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts und legen insbesondere die Verfahren fest, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Überschussmenge gemäß Artikel 6 Absatz 1 vom Markt genommen wurde.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Juli 2004 Folgendes mit:

a) Informationen über das für die Feststellung von Überschussmengen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 eingerichtete System;

b) die Mengen Zucker, Isoglucose, Fructose und Verarbeitungserzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 monatlich ein- und ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Ein- und Ausfuhren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004, der neuen Mitgliedstaaten und Drittländer;

c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 die jährlich erzeugten Mengen Zucker und Isoglucose, aufgeschlüsselt, je nach Fall, nach Quotenzucker und Nicht-Quotenzucker, und den Jahresverbrauch an Zucker und Isoglucose;

d) für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 1. Mai 2004 die jeweils zum 1. Mai jedes Jahres vorhandenen Zucker- und Isoglucosebestände.

ABSCHNITT 3 SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte.

(2) ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 3.

(3) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5) ABl. L 12 vom 15.1.1972, S. 15.

(6) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.