32004R0050

Verordnung (EG) Nr. 50/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Abweichung von sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/2004 S. 0009 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 50/2004 der Kommission

vom 9. Januar 2004

zur Abweichung von sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission(2) betrifft insbesondere ein Jahreskontingent für Butter, das nicht über das Jahr aufgeteilt ist. Um im Hinblick auf eine angemessene Versorgung des Binnenmarktes dafür zu sorgen, dass sich die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents in ausgewogener Weise über das gesamte Kontingentsjahr verteilen, ist das betreffende Kontingent unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses während des Kontingentszeitraums in zwei Halbjahrestranchen aufzuteilen.

(2) Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 betrifft Kontingente, die über zwei Halbjahreszeiträume, beginnend jeweils am 1. Juli und 1. Januar, verteilt zugewiesen werden. Im Hinblick auf den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 ist vorzusehen, dass die Einführer dieser Länder ab dem Beitritt an den Gemeinschaftskontingenten teilhaben können. Zu diesem Zweck sind die im Januar 2004 eröffneten Mengen auf die Mengen zu begrenzen, die dem Zeitraum von Januar bis April 2004 entsprechen. Diese Aufteilung sollte jedoch keine Anwendung auf Kontingente für das Kalenderjahr finden, wenn diese in den vorangegangenen Zeiträumen nicht ausgeschöpft wurden.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind unter anderem die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Gewährung der Zollzugeständnisse, die in dem Beschluss 2003/452/EG des Rates vom 26. Mai 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(3) vorgesehen sind, sind bestimmte bestehende Kontingente aufzustocken.

(4) Um die Entwicklung der Zusammensetzung des im Rahmen der einzelnen Kontingente eingeführten Käses verfolgen zu können, ist in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehen, dass der Einführer auf seiner Einfuhranmeldung bestimmte Gehalte der Erzeugnisse angibt. Überschreiten die angegebenen Gehalte die in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Werte, so teilen die zuständigen Behörden dies der Kommission mit. Die seit der Einführung dieser Verpflichtung bei der Kommission eingegangenen Mitteilungen zeigen nach Art und Ursprung des Käses eine gewisse Stabilität in der Zusammensetzung des eingeführten Käses. Die Mitteilungen verursachen einen erheblichen Arbeitsaufwand sowohl für die Zollbehörden als auch für die Kommission und sind mit einer großen Anzahl an übermittelten Unterlagen verbunden, während in den meisten Fällen die Grundwerte nur geringfügig überschritten werden. Die Mitteilungen sind daher auf die Fälle zu beschränken, in denen die Gehalte ungewöhnlich hoch sind, wobei die Werte in Anhang XIII anzupassen sind. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass bei einigen Käsesorten Mitteilungen über eine Überschreitung der Werte von Anhang XIII von geringem Nutzen sind, da sich die Abweichungen der betreffenden Gehalte innerhalb der Spanne bewegen, die in der Kombinierten Nomenklatur mit der Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt wurde. Daher sind die Mitteilungen für die betreffenden Erzeugnisse abzuschaffen.

(5) Neuseeland hat der Kommission die Angaben über die neue lizenzerteilende Stelle übermittelt. Der Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher zu aktualisieren.

(6) Aufgrund der neuen Beitritte am 1. Mai 2004 ist die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für die Einfuhren mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten auf den 30. April 2004 zu begrenzen. Es empfiehlt sich daher, entsprechend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 abzuweichen.

(7) Die Aufteilung des Kontingents für die unter Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 fallende Butter in Halbjahrestranchen wirkt sich auf das Tempo aus, in dem die Bescheinigungen IMA 1 von der erteilenden Stelle des betreffenden Drittlandes ausgestellt werden. Damit die zuständigen Behörden dieses Landes und die interessierten Einführer von dieser Änderung Kenntnis nehmen können, bevor sie anwendbar ist, sollte unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ein ausreichender Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Gültigkeit der Aufteilung des genannten Kontingents vorgesehen werden. Da die erteilenden Stellen der Drittländer die Bescheinigungen IMA 1 für das Jahr 2004 bereits ab 1. November 2003 erteilen konnten, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen für alle Bescheinigungen IMA 1 gestattet werden, die bis zum Vortag des Inkrafttretens der Aufteilung des Kontingents erteilt worden sind.

(8) Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 entsprechend zu ändern und von ihr abzuweichen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die geltenden Zollsätze und im Falle der Einfuhren gemäß Absatz 1 Buchstabe a) die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum sind in Anhang III aufgeführt."

2. Dem Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für das Kontingent Nr. 09.4589 können die Bescheinigungen IMA 1 jedoch ab folgenden Zeitpunkten ausgestellt werden:

a) ab 1. November jedes Jahres die ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres gültigen Bescheinigungen für Mengen im Rahmen der Hoechstmenge für den ersten Kontingentszeitraum des Jahres gemäß Anhang III Teil A. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Monats Januar beantragt werden;

b) ab 1. Mai jedes Jahres die ab 1. Juli gültigen Bescheinigungen für die Restmengen der jährlichen Kontingentmenge gemäß Anhang III Teil A. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Monats Juli beantragt werden."

3. Der Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Ziffer I Teil A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

b) Ziffer I Teil B Nummern 5, 6 und 10 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;

c) Ziffer I Teil F und Ziffer I Teil H erhalten die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4. In Anhang III Teil A erhalten die Angaben zum Kontingent Nr. 09.4589 die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

5. In Anhang XII erhalten die Angaben zur erteilenden Stelle für Neuseeland folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

6. Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 endet die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen am 30. April 2004 für

a) die Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 bis 4 und 7 bis 10;

b) die Einfuhren mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I Teil A.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 können die Einfuhrlizenzen für das Kontingent Nr. 09.4589 für 2004 gegen Vorlage der Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden, die bis zum Vortag des Tages, ab dem Artikel 1 Nummern 1 und 2 anzuwenden sind, ausgestellt wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2 und 4 und Artikel 3 gelten ab dem einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 1 Nummern 3, 5 und 6 und Artikel 2 gelten ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121).

(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2003 (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 19).

(3) ABl. L 152 vom 22.6.2003, S. 22.

ANHANG I

"I Teil A

NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"I Teil B

5. Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

"I Teil F

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DER ANHÄNGE II UND III DES ABKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN MIT DER SCHWEIZ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I Teil H

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN VON ANHANG I DES ABKOMMENS MIT DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG IV

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG V

"ANHANG XIII

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"