7.1.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 14/2004 DER KOMMISSION

vom 30. Dezember 2003

zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission (4) werden die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Sonderregelungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements (DOM), Madeiras, der Azoren und der Kanarischen Inseln (im folgenden „Regionen in äußerster Randlage“ genannt) mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.

(2)

Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1453/2001 und von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1454/2001 sind die voraussichtlichen Bedarfsmengen für die unter die besonderen Versorgungsregelungen fallenden Erzeugnisse sowie die Beihilfen zur Versorgung aus der Gemeinschaft festzusetzen.

(3)

Nach den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, Nr. 1453/2001 und Nr. 1454/2001 und in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 wird die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Mehrkosten für den Transport in die betreffenden Regionen und der Preise bei der Ausfuhr in Drittländer bzw. der Mehrkosten wegen der Insellage und Abgelegenheit im Falle von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln festgesetzt.

(4)

Die partnerschaftlichen Beratungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Feststellung und die Quantifizierung der Mehrkosten sind noch nicht abgeschlossen, was möglicherweise zu Anpassungen der in den Anhängen genannten Beträge führen könnte.

(5)

Demnach sind pauschale Beihilfebeträge für die einzelnen Erzeugnisse, differenziert nach Bestimmungszweck, festzusetzen. Daneben ist zur Berücksichtigung der Handelsströme mit der übrigen Gemeinschaft und des wirtschaftlichen Aspekts der Beihilfen ein Beihilfebetrag auf Basis der für entsprechende Erzeugnisse geltenden Ausfuhrerstattungen festzusetzen, der anzuwenden ist, wenn diese die pauschalen Beihilfebeträge übersteigen.

(6)

Um den Besonderheiten der verschiedenen Erzeugnisse in den einzelnen Sektoren Rechnung zu tragen, ist gegebenenfalls die Beihilfegewährung und die Bestimmung der Mengen der Gemeinschaftserzeugnisse, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 3 der Verordnung Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1454/2001 in die betreffenden Regionen geliefert werden können, näher zu regeln.

(7)

Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, Nr. 1453/2001 und Nr. 1454/2001 des Rates (5) wurde ihre Gültigkeitsdauer mit 1. Januar bis 31. Dezember 2003 angegeben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angebracht, die genannte Verordnung aufzuheben und sie durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(8)

Um einen geordneten Ablauf der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2004 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2004 gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung der besonderen Versorgungsregelung bestimmten Mengen, die bei der Einfuhr aus Drittländern vom Zoll befreit sind oder für die im Falle von Gemeinschaftserzeugnissen eine Beihilfe gewährt wird, sowie die Beihilfebeträge für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen sind nach Erzeugnissen festgelegt

a)

in Anhang I für die französischen Überseedepartements (DOM),

b)

in Anhang III für Madeira und die Azoren,

c)

in Anhang V für die Kanarischen Inseln.

(2)   Für jedes Erzeugnis gelten

a)

die Beträge in Spalte I für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, ausgenommen landwirtschaftliche Produktionsmittel und zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse;

b)

die Beträge in Spalte II für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln aus der Gemeinschaft und Gemeinschaftserzeugnissen zur Verarbeitung in den betreffenden Regionen;

c)

gegebenenfalls die abgeleiteten Beträge in Spalte III für jede Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, wenn sie die Beträge in Spalte I und II übersteigen.

Artikel 2

Die Mengen der Tiere und Eier zur Förderung der Tierhaltung in den betreffenden Regionen und gegebenenfalls der Beihilfen für diese Lieferungen sind festgelegt

a)

in Anhang II für die französischen Überseedepartements (DOM),

b)

in Anhang IV für Madeira und die Azoren,

c)

in Anhang VI für die Kanarischen Inseln.

Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABL. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4)  ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2003 (ABl. L 164 vom 2.7.2002, S. 3).

(5)  ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S.47).


ANHANG I

Teil 1   Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

Departement

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Guadeloupe

Weichweizen, Gerste, Mais, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90 und 1107 10

55 000

42

 (1)

Guayana

Weichweizen, Gerste, Mais, Futtermittel, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90, 2309 90 31, 2309 90 41, 2309 90 51, 2309 90 33, 2309 90 43, 2309 90 53 und 1107 10

6 445

52

 (1)

Martinique

Weichweizen, Gerste, Mais, Grob- und Feingrieß von Hartweizen, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90, 1103 11, 1004 00 und 1107 10

52 000

42

 (1)

Reunion

Weichweizen, Gerste, Mais, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90 und 1107 10

1660 00

48

 (1)

Teil 2   Pflanzenöl

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(in EUR/Tonne)

I

II

III

Pflanzenöl (2)

1507 bis 1516 (3)

Martinique

300

71

 (4)

Reunion

11 000

91

 (4)

Gesamt

11 300

 

 

 

Teil 3   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Beihilfe

(EUR/Tonne)

Menge

(in Tonnen)

I

II

III

Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt

ex 2007

Alle

0

395

Fruchtfleisch, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, zur Verarbeitung bestimmt

ex 2008

Guayana

450

586

Guadeloupe

408

Martinique

408

Reunion

456

Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt

ex 2009

Guayana

300

 

727

 

Guadeloupe

311

 (5)

Martinique

311

 

Reunion

311

 

Teil 4   Saatgut

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

I

III

Pflanzkartoffeln/-erdäpfel

0701 10 00

Reunion

200

 

94

 


(1)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7).

(2)  Für die Verarbeitungsindustrie bestimmtes Pflanzenöl.

(3)  Ausgenommen die Positionen 1509 und 1510.

(4)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.

(5)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.


ANHANG II

Teil 1   Rinderhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Zuchtpferde

0101 11 00

Alle

3

1 100

Rinder, lebend:

Zuchtrinder (1)

0102 10

 

 

Zuchtbüffel (2)

ex 0102 10 90

400

1 100

Mastrinder (3)  (4)

0102 90

100

Teil 2   Geflügel- und Kaninchenhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Vermehrungs- und Zuchtküken (5)

ex 0105 11

Alle

85 240

0,48

Bruteier für die Erzeugung von Vermehrungs- und Zuchtküken (6)

ex 0407 00 19

800 000

0,17

Zuchtkaninchen:

Zuchtkaninchen

ex 0106 19 10

 

670

33

Teil 3   Schweinehaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Zuchtschweine:

 

Alle

 

 

weiblich

0103 10 00

 

 

ex 0103 91 10

 

 

ex 0103 92 19

300

405

männlich

0103 10 00

 

 

ex 0103 91 10

 

 

ex 0103 92 19

63

505

Teil 4   Schaf- und Ziegenhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschafe und Zuchtziegen:

 

Alle

 

 

männlich

ex 0104 10 und ex010420

10

312

weiblich

ex 0104 10 und ex 0104 20

125

192


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(2)  Nur mit Ursprung in Drittländern.

(3)  Die Gewährung der Beihilfe ist nur auf reinrassige Zuchtbüffel beschränkt, die in anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind.

(4)  Für die Befreiung von den Einfuhrzöllen gelten folgende Voraussetzungen:

Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere in den französischen Überseedepartements, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind;

schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen;

der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind - außer in Fällen höherer Gewalt - in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist.

(5)  Gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100).

(6)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.


ANHANG III

Teil 1   Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen im Vermarktungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Brotweichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Maisgrieß, Roggen, Malz, Sojakuchen und Luzerne, getrocknet

1001 90 99, 1001 10 00, 1003 00 90, 1005 90 00, 1103 13, 1002, 1107 10, 2304, 1214

72 900

 

34

 (1)

AZOREN

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Brotweichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Roggen, Malz, Sojakerne und Sonnenblumenkerne

1001 90 99, 1001 10 00, 1003 00 90, 1005 90 00, 1002, 1107 10, 1201 00 90, 1206 00 99

195 300

 

37

 (2)

Teil 2   Reis

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Reis, geschliffen

100 630

4 000

55

76

 (3)

AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Reis, geschliffen

100 630

2 000

63

81

 (4)

Teil 3   Pflanzenöl

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(in EUR/Tonne)

I

II

III

Pflanzenöl (ausgenommen Olivenöl):

 

 

 

 

 

Pflanzenöl

1507 bis 1516 (5)

2 500

52

70

 (6)

Olivenöl

 

 

 

 

 

natives Olivenöl

oder

1509 10 90

300

52

 (6)

Olivenöl

1509 90 00


AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(in EUR/Tonne)

I

II

III

Olivenöl

 

 

 

 

 

natives Olivenöl

oder

1509 10 90

400

68

87

 (6)

Olivenöl

1509 90 00

Teil 4   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(in EUR/Tonne)

I

II

III

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

andere als homogenisierte Zubereitungen aus Früchten, ausgenommen Zitrusfrüchte

2007 99

100

73

91

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

580

168

186

Ananas

2008 20

 

 

 

 

Birnen

2008 40

 

 

 

 

Kirschen

2008 60

 

 

 

 

Pfirsiche

2008 70

 

 

 

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19

 

 

 

 

 

Mischungen

2008 92

 

 

 

 

andere als Palmherzen und Mischungen

2008 99

 

 

 

 

Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt

ex 2009

100

 

186

 

AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(in EUR/Tonne)

I

II

III

Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

ex 2009

100

 

186

 

Teil 5   Zucker

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen Weißzucker)

Beihilfe

(in EUR/100 kg)

I

II

III

Zucker

1701 und 1702 (ausgenommen Glukose und Isoglukose)

7 000

7,4

9,2

 (7)

AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen Weißzucker)

Beihilfe

(in EUR/100 kg)

I

II

III

Rübenrohzucker

1701 12 10

6 500

 

6,4

 (8)

Teil 6   Milch und Milcherzeugnisse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III (9)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (10)

0401

12 000

48

66

 (11)

Magermilchpulver (10)

ex 0402

500

48

66

 (11)

Vollmilchpulver (10)

ex 0402

450

48

66

 (11)

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (10)

ex 0405

1 000

84

102

 (11)

Käse (10)

0406

1 500

84

102

 (11)

Teil 7   Rindfleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Fleisch

 

 

 

 

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0201

020110009110 (1)

020110009120

020110009130 (1)

020110009140

020120209110 (1)

020120209120

020120309110 (1)

020120309120

020120509110 (1)

020120509120

020120509130 (1)

020120509140

020120909700

4 800

153

171

 (12)

 

020130009100 (2) (6)

020130009120 (2) (6)

020130009060 (6)

123

141

 (12)

Fleisch von Rindern, gefroren

0202

020210009100

020210009900

020220109000

020220309000

020220509100

020220509900

020220909100

1 000

119

137

 (12)

 

020230909200 (6)

95

113

 (12)

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Teil 8   Schweinefleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0203

2 300

 

 

ganze oder halbe Tierkörper

020311109000

 

95

113

 (13)

Schinken und Teile davon

020312119100

 

143

161

 (13)

Schultern und Teile davon

020312199100

 

95

113

 (13)

Vorderteile und Teile davon

020319119100

 

95

113

 (13)

Kotelettstränge und Teile davon

020319139100

 

143

161

 (13)

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

020319159100

 

95

113

 (13)

anderes: ohne Knochen

020319559110

 

176

194

 (13)

anderes: ohne Knochen

020319559310

 

176

194

 (13)

ganze oder halbe Tierkörper

020321109000

 

95

113

 (13)

Schinken und Teile davon

020322119100

 

143

161

 (13)

Schultern und Teile davon

020322199100

 

95

113

 (13)

Vorderteile und Teile davon

020329119100

 

95

113

 (13)

Kotelettstränge und Teile davon

020329139100

 

143

161

 (13)

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

020329159100

 

95

113

 (13)

anderes: ohne Knochen

020329559110

 

176

194

 (13)

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Teil 9   Saatgut

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Pflanzkartoffeln/-erdäpfel

0701 10 00

2 000

95

 

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Maissaatgut

1005 10

150

85

 


(1)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7).

(2)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7).

(3)  Der Betrag entspricht der für Reiserzeugnisse im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfelieferungen geltenden Erstattung:

(4)  Der Betrag entspricht der für Reiserzeugnisse im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfelieferungen geltenden Erstattung.

(5)  ausgenommen Positionen 1509 und 1510

(6)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.

(7)  Bei Weißzucker entspricht der Betrag dem im Rahmen der Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker festgesetzten Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für Weißzucker. Finden zwei Dauerausschreibungen gleichzeitig statt, so ist der Höchstbetrag heranzuziehen, der zuletzt im Rahmen der ständigen Dauerausschreibung für die Ausfuhren des folgenden Wirtschaftsjahrs festgesetzt wurde. Bei Rohzucker entspricht der Betrag 92 % des Betrags für Weißzucker. Weicht der Rendementwert des gelieferten Rohzuckers von 92 % ab, so wird der Betrag gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates angepasst (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Bei Saccharosesirup entspricht der Betrag je 1 % Saccharosegehalt und 100 kg Sirup (Nettogewicht) einem Hundertstel des Betrags für Weißzucker. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist nicht anwendbar.

(8)  92 % des im Rahmen der Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker festgesetzten Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker. Finden zwei Dauerausschreibungen gleichzeitig statt, so ist der Höchstbetrag heranzuziehen, der zuletzt im Rahmen der ständigen Dauerausschreibung für die Ausfuhren des folgenden Wirtschaftsjahrs festgesetzt wurde. Weicht der Rendementwert des gelieferten Rohzuckers von 92 % ab, so wird der Betrag gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates angepasst.

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist nicht anwendbar.

(9)  in EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nichts anderes angegeben ist.

(10)  Die betreffenden Erzeugnisse und Anmerkungen entsprechen denen der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

(11)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.

Werden differenzierte Erstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährt, so entspricht der Betrag dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen als Erstattung gewährt wird (Verordnung (EWG) Nr. 3846/87).

(12)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 differenzierte Erstattungen festgesetzt, so entspricht der Beihilfebetrag dem zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für die Bestimmung B03 geltenden Erstattungsbetrag.

(13)  Der Betrag entspricht der gegebenenfalls gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S.1).


ANHANG IV

Teil 1   Rinderhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Rinder, lebend:

 

 

 

Zuchtrinder

0102 10 100102 10 90

160

608

Mastrinder (1)

0102 90

1 000

128

Teil 2   Geflügel

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:

 

 

 

Vermehrungs- und Zuchtküken (2)

ex 0105 11

0

0,12

Bruteier für die Erzeugung von Vermehrungs- und Zuchtküken (2)

ex 0407 00 19

0

0,06


AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:

 

 

 

Küken (2)

ex 0105 11

20 000

0,12

Bruteier (2)

ex 0407 00 19

1 000 000

0,06

Teil 3   Schweinehaltung

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine (3)

0103 10 00

 

 

männlich

 

10

460

weiblich

 

60

360

AZOREN

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine (4)

 

 

 

männlich

0103 10 00

35

460

weiblich

0103 10 00

400

360

Teil 4   Schaf- und Ziegenhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN–Code

MADEIRA

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:

 

 

 

 

männlich (5)

0104 10 100104 10 10

 

5

230

weiblich (6)

0104 10 100104 10 10

 

45

110

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

AZOREN

Warenbezeichnung

KN–Code

AZOREN

Menge

(Anzahl Tiere)

Beihilfe

(in EUR/Tier)

Zuchtschafe und Zuchtziegen:

 

 

 

 

männlich (7)

0104 10 100104 20 10

 

40

230

weiblich (8)

0104 10 100104 20 10

 

259

110


(1)  Für die zollfreie Einfuhr bzw. die Zahlung der Beihilfe gelten folgende Voraussetzungen:

Erklärung des Einführers bei Ankunft der Tiere auf Madeira, dass die Rinder während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab der Ankunft für die Mast und danach für den Verzehr bestimmt sind;

schriftliche Verpflichtung des Einführers zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Ankunft der Rinder den Betrieb bzw. die Betriebe zu nennen, in dem bzw. denen sie gemästet werden sollen;

der vom Einführer zu erbringende Nachweis, dass das Rind – außer in Fällen höherer Gewalt – in dem Betrieb bzw. den Betrieben gemäß dem zweiten Gedankenstrich gemästet und nicht vor Ablauf der Frist gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlachtet wurde, oder dass es aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist

(2)  Gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100).

(3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.

(5)  Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(6)  Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(7)  Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar

(8)  Die Tiere dieser Gruppe sind zu 100 % untereinander austauschbar


ANHANG V

KANARISCHE INSELN

TEIL I   Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen im Vermarktungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Weichweizen, Gerste, Hafer, Mais, Hartweizengrieß, Maisgrieß, Malz und Glukose (2)., Mehl und Pellets von Luzerne, Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, andere Aufmachungsformen von Luzerne

1001 90 99, 1003 00 90, 1004 00 00, 1005 90 00, 1103 11 10, 1103 13, 1107, 1702 30, 1702 40, 1214 10 00, 2304 00 und ex 1214 90 99

446 800

35

 (1)

Teil 2   Reis

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Reis, geschliffen

1006 30

13 700

36

54

 (3)

Bruchreis

1006 40

1 600

36

54

 (3)

Teil 3   Pflanzenöl

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(in EUR/Tonne)

I

II

III

Pflanzenöl (ausgenommen Olivenöl):

 

 

 

 

 

Pflanzenöl (zur Verarbeitung und/oder Abfüllung)

1507 bis 1516 (4)

20 000

25

 (4)

Pflanzenöl (Direktverbrauch)

1507 bis 1516 (4)

9 000

6

 (5)

Olivenöl:

 

 

 

 

 

natives Olivenöl

1509 10 90

 

 

 

 

Olivenöl

1509 90 00

17 500

45

63

 (5)

Oliventresteröl

1510 00 90

 

 

 

 

Teil 4   Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe(in EUR/Tonne)

I

II

III

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

andere als homogenisierte Zubereitungen aus Früchten, ausgenommen Zitrusfrüchte

2007 99

4 250 (6)

125

143

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

16850 (7)

108

126

 

Ananas

2008 20

 

Zitrusfrüchte

2008 30

 

Birnen

2008 40

 

Aprikosen/Marillen

2008 50

 

Pfirsiche

2008 70

 

Erdbeeren:

2008 80

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

 

 

Mischungen

2008 92

 

andere

2008 99

 

Teil 5   Zucker

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen Weißzucker)

Beihilfe

(EUR/100 kg)

I

II

III

Zucker

1701 und 1702 (ausgenommen Glukose und Isoglukose)

61 000

0

1,8

 (8)

Teil 6   Hopfen

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Hopfen

1210

50

64

 

Teil 7   Pflanzkartoffeln/-erdäpfel

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Pflanzkartoffeln/-erdäpfel

0701 10 00

9 000

73

 

Teil 8   Rindfleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

Code

Menge

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Fleisch:

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0201

020110009110 (1)

020110009120

020110009130 (1)

020110009140

020120209110 (1)

020120209120

020120309110 (1)

020120309120

020120509110 (1)

020120509120

020120509130 (1)

020120509140

020120909700

21 200

140

158

 (9)

 

020130009100

020130009120

020130009060

112

130

 (9)

Fleisch von Rindern, gefroren

0202

020210009100

020210009900

020220109000

020220309000

020220509100

020220509900

020220909100

14 500

106

124

 (9)

 

020230909200 (6)

85

103

 (9)

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Teil 9   Schweinefleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Fleisch von Hausschweinen, gefroren:

ex 0203

17 000 (10)

 

 

 

ganze oder halbe Tierkörper

020321109000

85

103

 (11)

Schinken und Teile davon

020322119100

128

146

 (11)

Schultern und Teile davon

020322199100

85

103

 (11)

Vorderteile und Teile davon

020329119100

85

103

 (11)

Kotelettstränge und Teile davon

020329139100

128

146

 (11)

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

020329159100

85

103

 (11)

anderes: ohne Knochen

020329559110

157

175

 (11)

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Teil 10   Geflügelfleisch und Eier

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Fleisch:

 

 

 

 

 

ex 0207; Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 0207 33

020712109900

020712909190

020712909990

020714209900

020714609900

020714709190

020714709290

40 200 (12)

85

103

 (13)

Eier:

 

 

 

 

 

ex 0408; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, genießbar

040811809100

040891809100

40

46

64

 (14)

Teil 11   Milch und Milcherzeugnisse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III (15)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (16)

0401

114 800 (17)

41

59

 (18)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (16)

0402

28 000 (19)

41

59

 (18)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mindestens 15 GHT und einem Fettgehalt von höchstens 3 GHT (20)

040291199310

97

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Milchstreichfette (16)

0405

4 000

72

90

 (18)

Käse (16)

0406

15 000

72

90

 (18)

0406 30

0406 90 23

0406 90 25

0406 90 27

0406 90 76

0406 90 78

0406 90 79

0406 90 81

0406 90 86

1 900

0406 90 87

0406 90 88

Milchzubereitungen, kein Fett enthaltend

1901 90 99

800

59

 (21)

Milchzubereitungen für Kinder, kein Milchfett usw. enthaltend

2106 90 92

45

 

 

 


(1)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7).

(2)  Andere als die Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30 10 und 1702 40 10.

(3)  Der Betrag entspricht der für Reiserzeugnisse im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfelieferungen geltenden Erstattung.

(4)  Ausgenommen Positionen 1509 und 1510

(5)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.

(6)  Davon 750 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(7)  Davon 5 300 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(8)  Bei Weißzucker entspricht der Betrag dem im Rahmen der Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker festgesetzten Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für Weißzucker. Finden zwei Dauerausschreibungen gleichzeitig statt, so ist der Höchstbetrag heranzuziehen, der zuletzt im Rahmen der ständigen Dauerausschreibung für die Ausfuhren des folgenden Wirtschaftsjahrs festgesetzt wurde.

Bei Rohzucker entspricht der Betrag 92 % des Betrags für Weißzucker. Weicht der Rendementwert des gelieferten Rohzuckers von 92 % ab, so wird der Betrag gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates angepasst.

Bei Saccharosesirup und Zucker der KN-Codes 1701 91 00 und 1701 99 90 entspricht der Betrag je 1 % Saccharosegehalt und 100 kg des betreffenden Erzeugnisses (Nettogewicht) einem Hundertstel des Betrags für Weißzucker.

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist nicht anwendbar.

(9)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 differenzierte Erstattungen festgesetzt, so entspricht der Beihilfebetrag dem zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für die Bestimmung B03 geltenden Erstattungsbetrag.

(10)  Davon 4 800 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(11)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2759/75 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S.1).

(12)  Davon 200 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(13)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2777/75 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Werden differenzierte Erstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2777/75 gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen als Erstattung gewährt wird [Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, ABl. L 366 vom 24.12.1987, S.1].

(14)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/75 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Werden differenzierte Erstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/75 gewährt, so entspricht der Betrag dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen als Erstattung gewährt wird (Verordnung (EWG) Nr. 3846/87).

(15)  in EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nichts anderes angegeben ist.

(16)  Die betreffenden Erzeugnisse und Anmerkungen entsprechen denen der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

(17)  Davon 1 300 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(18)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.

Werden differenzierte Erstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährt, so entspricht die Höhe der Beihilfe dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden KN-Codes als Ausfuhrerstattung gewährt wird (Verordnung (EWG) Nr. 3846/87).

(19)  mit folgender Aufteilung:

7 250 Tonnen des KN-Codes 0402 91 und/oder des KN-Codes 0402 99 für den Direktverbrauch,

4 750 Tonnen des KN-Codes 0402 91 und/oder des KN-Codes 0402 99 zur Verarbeitung und/oder Verpackung,

16 000 Tonnen der KN-Codes 0402 10 und/oder 0402 21 zur Verarbeitung und/oder Verpackung.

(20)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt x 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Beihilfe gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Beihilfe gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der Milchtrockenmasse sowie, für Erzeugnisse in Pulverform, den maximalen Wassergehalt an.

(21)  Der Betrag entspricht der Höhe der Erstattung gemäß der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt werden.


ANHANG VI

Teil 1   Rinderhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Rinder, lebend:

 

 

 

Reinrassige Zuchtrinder

0102101001021090

3 200

621

Teil 2   Schweinehaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

Beihilfe

(EUR/Tier)

Reinrassige Zuchtschweine (1)

 

 

 

männlich

0103 10 00

200

470

weiblich

0103 10 00

5 500

370

Teil 3   Geflügel- und Kaninchenhaltung

Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(Anzahl Tiere, Stücke)

Beihilfe

(EUR/Tier, Stück)

Zuchttiere:

 

 

 

Küken bis zu einem Höchstgewicht von 185 g

ex 0105 11 91

ex 0105 11 99

935 000

0,25

Zuchtkaninchen:

 

 

 

reinrassige Zuchttiere (Großeltern)

ex 0106 19 10

2 200

30

Eltern

 

5 200

24


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.