1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/63


RICHTLINIE 2004/98/EG DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Pentabromdiphenylether (PBDE) wird als bromiertes Flammschutzmittel verwendet und soll Kunststoffe, Gewebe und andere Materialien vor Brand schützen.

(2)

Nach einer gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (2) durchgeführten Risikobewertung wurde es für notwendig erachtet, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE einzuschränken. Der Stoff wurde deshalb in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen.

(3)

Vor kurzem wurde bekannt, dass bestimmte in Notrutschen von Flugzeugen verwendete Gewebe mit PBDE behandelt werden und dass keine Alternativstoffe zur Verfügung stehen, weil sie einer Vielzahl von Vorschriften entsprechen und umfangreichen Sicherheitsprüfungen unterzogen werden müssten.

(4)

Schadstoffemissionen von solchen Notrutschen und die Exposition von Menschen sind nur in Notfällen während einiger Sekunden zu erwarten und dann auch nur, wenn das Material brennt.

(5)

Da PBDE in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen nur in geringem Umfang verwendet wird und die von ihm ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt zu vernachlässigen sind, erscheint es gerechtfertigt, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE für diesen besonderen Zweck zuzulassen.

(6)

In Anbetracht der Komplexität des Substitutionsverfahrens und der Zulassungsvorschriften für Flugzeug-Notfallsysteme sowie der erheblichen sozioökonomischen Auswirkungen erscheint eine befristete Ausnahmeregelung für zu ihrer Herstellung notwendige Erzeugnisse gerechtfertigt. Wird die Verwendung von PBDE in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zugelassen, bleibt die Sicherheit an Bord auf ihrem derzeitigen Niveau, weil dann nicht auf Systeme älterer Bauart zurückgegriffen werden muss.

(7)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern vorschreiben, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (4) (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung von technischen Hindernissen für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Januar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Januar 2005 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/96/EG der Kommission (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 51).

(2)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer 44, zweite Spalte, Diphenylether-Pentabromderivat C12H5Br5O, wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.   Abweichend hiervon gelten die Nummern 1 und 2 bis 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen.“