28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/42


RICHTLINIE 2004/95/EG DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Umweltauswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier durch den Verzehr von Rückständen auf behandelten Pflanzen.

(2)

Die Höchstrückstandsgehalte spiegeln den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel müssen ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Verwendungen und neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4)

Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(5)

Der Kommission wurden Informationen über neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmitteln übermittelt. Dies betrifft Bifenthrin, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission (3), und Famoxadon, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2003/60/EG der Kommission (4) festgesetzt worden sind.

(6)

Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (5) geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

(7)

Bei Famoxadon, für das es eine akute Referenzdosis (ARfD) gibt, ist die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, sind berücksichtigt worden. Die Beurteilung der Aufnahme von Famoxadon zeigt auf, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der akuten Referenzdosis zur Folge haben. Bei Bifenthrin hat eine Bewertung der vorliegenden Informationen aufgezeigt, dass keine akute Referenzdosis erforderlich ist und daher keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8)

Es ist daher angezeigt, für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(9)

Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Famoxadon festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rückstandshöchstgehalte für Bifenthrin und Famoxadon in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 25. März 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 26. März 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(3)  ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15.

(5)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)“, erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG

„Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte in mg/kg

Bifenthrin

Famoxadon

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,1

0,02 (1)  (2)

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pampelmusen

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschunüsse

 

 

Maronen

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamia

 

 

Pekannüsse

 

 

Pinienkerne

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

0,3

0,02 (1)  (2)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

0,2

0,02 (1)  (2)

Aprikosen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen

 

 

Sonstige

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,2

2 (2)

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

0,5

0,02 (1)  (2)

c)

Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

 

0,02 (1)  (2)

Brombeeren

0,3

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

0,3

 

Sonstige

0,05 (1)

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,02 (1)  (2)

Avocados

 

 

Bananen

0,1

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Rote Rüben

 

 

Karotten

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettich

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln

 

 

Kohlrüben

 

 

Weiße Rüben

 

 

Yamswurzel

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Knoblauch

 

 

Speisezwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanaceen

0,2

 

Tomaten

 

1 (2)

Paprika

 

 

Auberginen

 

0,2 (2)

Sonstige

 

0,02 (1)  (2)

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

0,1

0,2 (2)

KurkGurkenut

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale

0,05 (1)

 

Melonen

 

0,3 (2)

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

0,02 (1)  (2)

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,02 (1)  (2)

a)

Blumenkohle

0,2

 

Broccoli

 

 

Blumenkohl

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

1

 

Rosenkohl

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

0,05 (1)

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

0,05 (1)

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

0,02 (1)  (2)

a)

Salat u. ähnliches

2

 

Kresse

 

 

Feldsalat

 

 

Salat

 

 

Endivien

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat u. ähnliches

0,05 (1)

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

0,05 (1)

 

d)

Chicorée

0,05 (1)

 

e)

Frische Kräuter

0,05 (1)

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Sellerieblätter

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,02 (1)  (2)

Bohnen (mit Hülsen)

0,5

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

0,1

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

 

viii)

PILZE

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildwachsende Pilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,1 (1)

0,05 (1)  (2)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Frühkartoffeln

 

 

Gelagerte Kartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

5

0,05 (1)  (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

10

0,05 (1)  (2)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG.“