32004L0070

Richtlinie 2004/70/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0097 - 0103


Richtlinie 2004/70/EG der Kommission

vom 28. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 20 der Beitrittsakte von 2003 verweist auf Anhang II dieser Akte, der bestimmte durch die Erweiterung notwendige Änderungen des Acquis enthält. In Anhang II sind jedoch grundsätzlich nur Änderungen von Rechtsakten berücksichtigt, die vor dem Stichtag für die Beitrittsverhandlungen, dem 1. November 2002, erlassen wurden.

(2) Es sind jedoch zusätzliche Änderungen des Acquis notwendig, insbesondere in Bezug auf Rechtsakte, die nach diesem Datum erlassen wurden sowie Rechtsakte, die nicht in Anhang II aufgenommen werden konnten oder die aufgrund veränderter Umstände neue Anpassungen erfordern.

(3) Die Richtlinie 2000/29/EG wurde nach dem 1. November 2002 mehrfach geändert in Bezug auf Bestimmungen, die mit der Beitrittsakte von 2003 geändert wurden.

(4) Mit der Beitrittsakte von 2003 wurde Litauen für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. März 2006 der Status eines Schutzgebietes im Hinblick auf Beet necrotic yellow vein virus gewährt. Anhang IV ist daher zu ändern, um der Änderung durch die Beitrittsakte Rechnung zu tragen.

(5) Mit der Beitrittsakte von 2003 wurde Lettland, Slowenien und der Slowakei für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. März 2006 der Status von Schutzgebieten hinsichtlich Globodera pallida (Stone) Behrens gewährt. Anhang IV ist daher zu ändern, um der Änderung durch die Beitrittsakte Rechnung zu tragen.

(6) Mit der Beitrittsakte von 2003 wurde Malta für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. März 2006 der Status eines Schutzgebiets hinsichtlich Citrus tristeza virus (Europäische Virusstämme) gewährt. Anhang IV ist daher zu ändern, um der Änderung durch die Beitrittsakte Rechnung zu tragen.

(7) Im Interesse der Klarheit sollten einige der seit dem 1. November 2002 durchgeführten Änderungen in einem Text zusammengefasst werden. Den Mitgliedstaaten sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um die Bestimmungen umzusetzen, die keine bestehenden Rechtsvorschriften widerspiegeln.

(8) Die Richtlinie 2000/29/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Anhänge I, II, III und IV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

2. Anhang IV Teil B wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Anhang II dieser Richtlinie spätestens am 1. Juni 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18).

ANHANG I

Die Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Teil B Buchstabe b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Anhang II Teil B Buchstabe b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Anhang III Teil B erhält folgende Fassung:

a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

a) unter Nummer 20.1 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

b) unter Nummer 20.2 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

c) Nummer 21 wird wie folgt ersetzt

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

d) Nummer 21.3 wird wie folgt ersetzt

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

e) unter Nummer 22 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

f) unter Nummer 23 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

g) unter Nummer 25 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

h) unter Nummer 26 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

i) unter Nummer 27.1 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

j) unter Nummer 27.2 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

k) unter Nummer 30 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)"

ANHANG II

Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

a) unter Nummer 20.1 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland):"

b) unter Nummer 20.2 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

c) unter Nummer 20.3 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"LV, SI, SK, FI"

d) unter Nummer 22 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

e) unter Nummer 23 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

f) unter Nummer 25 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

g) unter Nummer 26 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

h) unter Nummer 27.1 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

i) unter Nummer 27.2 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

j) unter Nummer 30 erhält der Text in der rechten Spalte folgende Fassung:

"DK, F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), LT, UK (Nordirland)"

k) Nummer 31 wird wie folgt ersetzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"