24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/105 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Spanien und Portugal im Hinblick auf Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5212)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/898/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/762/EG der Kommission (2) zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (3) wurde eine Sperrzone (Zone F) eingerichtet, um der Seuchenlage in Spanien Rechung zu tragen. |
(2) |
Neue epidemiologische, ökologische und geografische Daten ermöglichen es, bestimmte spanische Regionen aus dieser Sperrzone auszuschließen. |
(3) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/828/EG wird wie folgt geändert:
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In Anhang I wird die Sperrzone F wie folgt ersetzt: „Zone F SPANIEN:
PORTUGAL:
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Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 27. Dezember 2004.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 70.
(3) ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41.