3.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 2004

zur Genehmigung einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Erde mit Ursprung in Australien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4449)

(2004/827/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag Australiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG darf Erde mit Ursprung in bestimmten Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Australien hat beantragt, eine kleine Menge Erde mit Ursprung in Australien nach der Gemeinschaft ausführen zu dürfen, um zu zeremoniellen Zwecken auf dem Grab eines in Belgien beerdigten australischen Bürgers verstreut zu werden.

(3)

Die betreffende Erde wird ordnungsgemäß behandelt werden, bevor sie Australien verlässt, und von einer diesbezüglichen, von den australischen Behörden ausgestellten amtlichen Bescheinigung begleitet werden.

(4)

Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr, dass sich Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausbreiten, wenn die Erde wie von Australien vorgeschlagen behandelt wird.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für eine begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen bei der Behandlung eine Ausnahme für die Einfuhr kleiner Mengen Erde zu gewähren.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Erde mit Ursprung in Australien hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren.

Um unter die Ausnahmeregelung zu fallen, muss die Erde die besonderen Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfüllen, zwischen dem 20. November 2004 und dem 31. Januar 2005 in die Gemeinschaft eingeführt werden und zu zeremoniellen Zwecken bestimmt sein.

Die Ermächtigung gilt unbeschadet etwaiger weiterer Ermächtigungen oder Verfahren, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erforderlich werden könnten.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß dieser Entscheidung gewähren, unterbreiten der Kommission vor dem 1. März 2005 einen diesbezüglichen Bericht.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).


ANHANG

Besondere Bedingungen für Erde mit Ursprung in Australien, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gewährt wird

1.

Die Erde muss

a)

in Heißluft bei nicht weniger als 121°C nicht weniger als zwei Stunden lang erwärmt worden sein, bis die Kerntemperatur erreicht wurde, oder

b)

mit Gammastrahlen bei 50 kGray (5 Mrad) bestrahlt worden sein.

2.

Die Erde muss von einem in Australien ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein. Das Zeugnis muss unter dem Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Bedingungen der Entscheidung 2004/…/EG der Kommission“.

3.

Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft teilt der Einführer den zuständigen amtlichen Stellen im Einfuhrmitgliedstaat offiziell Folgendes mit:

a)

die Erdmenge,

b)

den Ursprung der Erde,

c)

das geplante Einfuhrdatum,

d)

die Bestimmung der Erde.

4.

Die Erde ist nur für den Ort bestimmt, der den zuständigen amtlichen Stellen gemäß Nummer 3 Buchstabe d) mitgeteilt worden ist.

Liegt der Bestimmungsort in einem anderem als dem Mitgliedstaat, in dem die Erde in die Gemeinschaft eingeführt wird, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Bestimmungsmitgliedstaats zum Zeitpunkt des Eingangs der genannten Voranmeldung des Einführers unter Angabe des Ortes, für den die Erde bestimmt ist.