32004D0786

Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 1445/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 1411/2001/EG, Nr. 50/2002/EG, Nr. 466/2002/EG, Nr. 1145/2002/EG, Nr. 1513/2002/EG, Nr. 1786/2002/EG, Nr. 291/2003/EG und Nr. 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 138 vom 30/04/2004 S. 0007 - 0011


Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 1445/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 1411/2001/EG, Nr. 50/2002/EG, Nr. 466/2002/EG, Nr. 1145/2002/EG, Nr. 1513/2002/EG, Nr. 1786/2002/EG, Nr. 291/2003/EG und Nr. 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 149, Artikel 150, Artikel 151 Absatz 5, Artikel 152, Artikel 153, Artikel 156, Artikel 166 Absatz 1, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

- Nr. 1720/1999/EG vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) [2],

- Nr. 253/2000/EG vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates" [3],

- Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm "Kultur 2000" [4],

- Nr. 1031/2000/EG vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" [5],

- Nr. 1445/2000/EG vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 [6],

- Nr. 163/2001/EG vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) [7],

- Nr. 1411/2001/EG vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung [8],

- Nr. 50/2002/EG vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung [9],

- Nr. 466/2002/EG vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen [10],

- Nr. 1145/2002/EG vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung [11],

- Nr. 1513/2002/EG vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) [12]; der angepasste Betrag muss gemäß Artikel 166 Absatz 3 des Vertrags auf die Durchführung aller in diesem Rahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden,

- Nr. 1786/2002/EG vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) [13],

- Nr. 291/2003/EG vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 [14],

- Nr. 20/2004/EG vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 [15] —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den Zeitraum 2002-2004 auf 34,9 Mio. EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

Artikel 2

Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 253/2000/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 2060 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG erhält folgende Fassung:

"Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms "Kultur 2000" wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 170,7 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 4

Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 605 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG erhält folgende Fassung:

"Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2004-2007 auf 14,75 Mio. EUR festgelegt, davon entfallen 11 Mio. EUR auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht."

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 163/2001/EG erhält folgende Fassung:

"(5) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 52 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses Nr. 1411/2001/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Dieser Rahmen für die Zusammenarbeit bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Rahmens für die Zusammenarbeit beläuft sich für den Zeitraum von 2001 bis 2004 auf 14,8 Mio. EUR."

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 50/2002/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum einschließlich der technischen Ausgaben und Verwaltungsausgaben auf 85,04 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 466/2002/EG erhält folgende Fassung:

"(2) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2002-2006 auf 34,3 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1145/2002/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 auf 62,3 Mio. EUR festgelegt."

Artikel 11

Der Beschluss Nr. 1513/2002/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Gesamthöchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am gesamten Sechsten Rahmenprogramm beträgt 17883 Mio. EUR. In Anhang II ist der jeweilige Anteil der einzelnen Maßnahmenbereiche festgelegt."

2. Anhang II erhält die Fassung im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss.

Artikel 12

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG wird durch folgende zwei Unterabsätze ersetzt:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für die in Artikel 1 angegebene Laufzeit auf 353,77 Mio. EUR festgesetzt, davon entfallen 227,51 Mio. EUR auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006.

Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht."

Artikel 13

Artikel 10 des Beschlusses Nr. 291/2003/EG wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird "Haushalt" durch "Finanzierung" ersetzt.

2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich auf 12,1 Mio. EUR."

Artikel 14

Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 auf 81,8 Mio. EUR festgesetzt, davon entfallen 60,6 Mio. EUR auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht."

Artikel 15

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

[1] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. April 2004.

[2] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2045/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1).

[3] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 451/2003/EG (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 6).

[4] ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 626/2004/EG (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3).

[5] ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

[6] ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2066/2003/EG (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 9).

[7] ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.

[8] ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1.

[9] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1. Beschluss geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[10] ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1.

[11] ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1.

[12] ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

[13] ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

[14] ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1.

[15] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1.

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ANHANG

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