32004D0486

2004/486/EG: Entscheidung des Rates vom 26. April 2004 zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Zypern, Malta und Polen

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0114 - 0115


Entscheidung des Rates

vom 26. April 2004

zur Gewährung zeitlich begrenzter Ausnahmen von der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte für Zypern, Malta und Polen

(2004/486/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, im Folgenden "Beitrittsakte 2003", insbesondere auf Artikel 55,

gestützt auf die Anträge Zyperns, Maltas und Polens,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte(1) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird.

(2) In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG sind bestimmte Mindestziele für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die Wiederverwendung und das Recycling von Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller diese Zielvorgaben bis zum 31. Dezember 2006 erfuellen.

(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/96/EG sieht jedoch vor, dass Griechenland und Irland, die aufgrund unzureichender Recycling-Infrastruktur, geografischer Gegebenheiten (wie z. B. eine große Zahl kleiner Inseln bzw. ausgedehnte ländliche Gebiete und Berggebiete), niedriger Bevölkerungsdichte und geringen Verbrauchs an Elektro- und Elektronikgeräten entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(2) eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können, die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern können.

(4) Aufgrund von Artikel 55 der Beitrittsakte von 2003 beantragten Zypern, Malta und Polen zeitlich begrenzte Ausnahmen von den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen. Malta begründete dies mit seiner unzureichenden Recycling-Infrastruktur, einem geringen Verbrauch an Elektro- und Elektronikgeräten, Einschränkungen aufgrund der Tatsache, dass es ein kleines Land in geografisch isolierter Lage mit einem kleinen Inlandsmarkt und hoher Bevölkerungsdichte und den sich daraus ergebenden Raumordnungsproblemen und dass es Nettoeinführer von Elektro- und Elektronikgeräten sei. Zypern und Polen begründeten ihren Antrag mit ihrer unzureichenden Recycling-Infrastruktur und niedrigen Bevölkerungsdichte. Polen verwies darüber hinaus auf seinen hohen Anteil ländlicher Gebiete.

(5) Diese Gründe rechtfertigen eine Verlängerung der genannten Fristen für Zypern, Malta und Polen um 24 Monate -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zypern, Malta und Polen können die in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Fristen um 24 Monate verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die Republik Zypern, die Republik Malta und die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(2) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).