32004D0142

2004/142/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (Rückstände) für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 334)

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0038 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 12. Februar 2004

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (Rückstände) für das Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 334)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2004/142/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 vom 14. April 2003(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, den von der Gemeinschaft benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(3) übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient ausgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgesetzten Frist zur Verfügung stellen.

(3) In Anbetracht der Lage des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Rom und der Tatsache, dass dieses nicht gemäß der Richtlinie 93/99/EG des Rates(4) und der Entscheidung 98/179/EG der Kommission(5) akkreditiert ist, sollte diesem Laboratorium die Finanzhilfe der Gemeinschaft erst nach der Akkreditierung gewährt werden. Die Höhe der Finanzhilfe wird im Verhältnis zu dem Arbeitsprogramm stehen, das im restlichen Jahr 2004 durchgeführt werden kann.

(4) Für die Veranstaltung von Workshops unter der Verantwortung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollte eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt werden.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(6) des Rates werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, im Rahmen der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zur Finanzkontrolle sind die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 anzuwenden.

(6) Verordnung (EG) Nr. 156/2004(7) der Kommission enthält Bestimmungen über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 beträgt höchstens 415000 EUR.

(3) Die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die vom Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence française de sécurité sanitaire des aliments (vormals Laboratoire des médicaments vétérinaires) in Fougères wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 beträgt höchstens 415000 EUR.

(3) Die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 36000 EUR.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vormals Bundesinstitut für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) in Berlin wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Die in Absatz 1 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 beträgt höchstens 415000 EUR.

(3) Die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 30000 EUR.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich Unterabsatz 4 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe an Italien für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Vorbehaltlich Unterabsatz 4 beträgt die in Absatz 1 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 höchstens 415000 EUR.

(3) Die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Veranstaltung eines fachbezogenen Workshops beläuft sich auf höchstens 34000 EUR.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem Datum der Akkreditierung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EG und der Entscheidung 98/179/EG gewährt. Die Höhe der Finanzhilfe steht im Verhältnis zum Arbeitsprogramm, das im restlichen Jahr 2004 in Abstimmung mit der Kommission durchgeführt werden kann.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(5) ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 31.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(7) ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.