32004D0141

2004/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Nichtaufnahme von Amitraz in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 332)

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0035 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 12. Februar 2004

über die Nichtaufnahme von Amitraz in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 332)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/141/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 25. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3) Amitraz ist einer der 89 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Österreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat der Kommission am 6. Januar 1998 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung übermittelt worden waren.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller Bayer CropScience angehört.

(6) Die Kommission berief am 9. Juni 2000 und am 21. März 2003 zwei Dreiparteientreffen mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein.

(7) Der von Österreich erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Diese Prüfung wurde am 4. Juli 2003 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Amitraz abgeschlossen.

(8) Wie aus den Bewertungen der übermittelten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Amitraz enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen. Insbesondere Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) schreibt vor, dass eine zulässige Tagesdosis (ADI) für den Menschen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I berücksichtigt werden muss. Bei der Festlegung der zulässigen Tagesdosis musste den möglichen neurologischen Auswirkungen von Amitraz Rechnung getragen werden. Diese Auswirkungen wurden auch bei der Festlegung der akuten Referenzdosis (ARfD) berücksichtigt, d. h. der Schätzung der Menge des Wirkstoffs, die über einen kurzen Zeitraum aufgenommen werden kann, ohne die Gesundheit des Verbrauchers zu beeinträchtigen. Für die vorgeschlagenen Anwendungen wurde nicht nachgewiesen, dass die Verbraucher nicht möglicherweise Amitrazmengen ausgesetzt wären, die die akute Referenzdosis übersteigen. Der Antragsteller bereitete eine Wahrscheinlichkeits-Risikobewertung vor. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kriterien für die Auslegung einer solchen Wahrscheinlichkeits-Risikobewertung noch nicht konsolidiert sind und es angesichts der möglichen Risiken nicht angebracht wäre, eine Entscheidung weiter zu verschieben, bis solche Kriterien vorliegen.

(9) Amitraz sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(10) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Amitraz enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(11) Angesichts der Informationen, die der Kommission vorliegen, scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Anwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Anwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als notwendig angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(12) Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Amitraz enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(13) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(8), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Amitraz wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Amitraz enthalten, bis zum 12. August 2004 widerrufen werden;

2. ab 17. Februar 2004 Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Amitraz enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden;

3. ein im Anhang Spalte A angegebener Mitgliedstaat Zulassungen für Amitraz enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte B aufgeführten Anwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen darf, sofern er

a) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden,

b) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und

c) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Anwendungen geforscht wird.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die gemäß den Buchstaben a) bis c) eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Amitraz, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Anwendungen,

a) für die die Zulassung am 12. August 2004 widerrufen werden soll, spätestens am 12. August 2005 ablaufen;

b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 41.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(8) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 2 Nummer 3

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