32004D0115

2004/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die Beihilferegelung des Thüringer Industriebeteiligungsfonds (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4495)

Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0070 - 0071


Entscheidung der Kommission

vom 10. Dezember 2003

über die Beihilferegelung des Thüringer Industriebeteiligungsfonds

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4495)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/115/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Verfahren

(1) Die Kommission hegte, veranlasst durch die Prüfung der Jahresberichte des Thüringer Industriebeteiligungsfonds (TIB-Fonds), Zweifel an der Vereinbarkeit der Aktivitäten des TIB-Fonds mit der Entscheidung der Kommission vom 9. August 1994 zur Beihilferegelung des TIB-Fonds (staatliche Beihilfe N 183/94). Daher hat die Kommission das Verfahren NN 120/98 eröffnet, kombiniert mit einer Anordnung zur Auskunftserteilung (Brief vom 30. Dezember 1998). Da die Bundesregierung keine Stellungnahme übermittelte, hat die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 15. März 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(2) Darüber hinaus hat Deutschland bei der Kommission mit Schreiben vom 17. November 1997 Präzisierungen und Änderungen zu jener Beihilferegelung angemeldet, die bereits mit der Beihilfenummer N 183/1994 von der Kommission für zehn Jahre genehmigt wurde. Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 29. Januar 1998 dazu ergänzende Angaben übermittelt. Die Kommission hatte Zweifel an der wirksamen Kontrolle des TIB-Fonds durch das Land. Mit Schreiben vom 15. März 1999 (siehe Randnummer 1) wurde Deutschland vom Beschluss der Kommission in Kenntnis gesetzt, auch zu diesem Aspekt das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, die sie von Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden.

(5) Mit Fax vom 24. Oktober 2003 hat Deutschland seine Anmeldung vom 17. November 1997 zurückgezogen.

2. Stellungnahmen von Beteiligten

(6) Die einzige Stellungnahme wurde durch den TIB-Fonds mit Schreiben vom 31. Mai 1999 eingebracht.

3. Beschreibung und Würdigung

(7) Das gegenständliche Verfahren umfasst zwei von einander zu unterscheidende Aspekte. Einerseits die vermutete mißbräuchliche Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 9. August 1994 zur Beihilferegelung des TIB-Fonds und andererseits die Anmeldung einer verbesserten und teilweise geänderten Beihilferegelung für die Tätigkeiten des TIB-Fonds. Da diese Anmeldung von Deutschland zurückgezogen wurde, sollte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3) das Verfahren eingestellt werden.

(8) Bezüglich der vermuteten mißbräuchlichen Anwendung der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1994 erstreckt sich der Prüfungszeitraum vom 9. August 1994 (Zustellung der Entscheidung der Kommission an Deutschland im Beihilfeverfahren N 184/94) bis zum 15. März 1999 (Zustellung der Entscheidung der Kommission an Deutschland, das Prüfverfahren zu eröffnen) (vgl. Ziffer 4 der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Prüfverfahrens). Dabei werden in der Eröffnungsentscheidung der Kommission mehrere Unternehmen namentlich erwähnt. In Bezug auf diese Unternehmen hat die Kommission in diversen parallelen Einzelfällen die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des TIB-Fonds mit dem Gemeinsamen Markt geprüft. Es handelt sich dabei um folgende Verfahren: MITEC, NN 31/97, Umformtechnik Erfurt N 201/99, Compact Disc Albrechts C 42/98, Kahla Porzellan C 62/00, Zeuro Möbel C 56/97, Henneberg Porzellan C 36/00, Deckel Maho C 27/00. Diese Tatbestände sind daher nicht von diesem Verfahren erfasst.

(9) In Bezug auf vier weitere kleine und mittlere Unternehmen - KHW Konstruktionsholzwerk Seubert GmbH & CO. KG, Simson Zweirad GmbH, Polyplast GmbH, Möbelwerke Themar - wurde jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet. Keines der Unternehmen ist mehr am Markt wirtschaftlich tätig. Angesichts der Tatsache, dass diese Unternehmen den Wettbewerb nicht mehr verzerren, und dass eventuelle Rückforderungsansprüche damit ins Leere gehen würden, sollte das Verfahren eingestellt werden.

(10) Mit Fax vom 25. Mai 1999 übermittelte Deutschland Angaben zu weiteren sechs Unternehmen. Die dabei mitgeteilten Daten geben der Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kriterien der Entscheidung der Kommission zum Beihilfefall N 183/94 nicht eingehalten worden sind.

4. Schlussfolgerungen

Aus den oben genannten Gründen sollte das Verfahren im Beihilfefall C 17/99 eingestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Beihilfeverfahren C 17/99, das einerseits die Anmeldung von Änderungen zur ursprünglich genehmigten Beihilferegelung und andererseits bestimmte Maßnahmen zugunsten von Unternehmen in Thüringen durch den Thüringer Industriebeteiligungsfonds für den Zeitraum vom 9. August 1994 bis zum 15. März 1999, gestützt auf die ursprünglich genehmigte Beihilferegelung, betrifft, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 166 vom 9.6.2001, S. 14.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.