32004D0093

2004/93/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 mit Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel im Hinblick auf die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 257)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0055 - 0056


Entscheidung der Kommission

vom 29. Januar 2004

mit Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel im Hinblick auf die Gefluegelpest in bestimmten asiatischen Ländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 257)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/93/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gefluegelpest ist eine durch hochvirulente Erreger hervorgerufene Virusinfektion von Gefluegel und Vögeln mit hoher Mortalität, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit gefährden sowie die Produktivität der Gefluegelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2) Ausbrüche der Gefluegelpest sind in mehreren asiatischen Ländern einschließlich Kambodscha, Japan, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam bestätigt worden.

(3) In Indonesien ist die Seuchenlage im Hinblick auf die Gefluegelpest unklar.

(4) Die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern ist aus keinem dieser Länder zugelassen.

(5) Die Einfuhr von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, Gefluegelfleischzubereitungen und Gefluegelfleischerzeugnissen und Rohmaterial für die Tierfutterherstellung, das aus Fleisch der genannten Tierarten besteht oder solches enthält, sowie von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Thailand in die Gemeinschaft wurde mit der Entscheidung 2004/84/EG der Kommission(3) ausgesetzt und die Einfuhr solcher Waren aus den anderen oben genannten Ländern ist nicht zugelassen.

(6) Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(4) ist die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel aus allen Mitgliedstaaten des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) zugelassen und unterliegt Tiergesundheitsgarantien des Herkunftslandes und strengen Quarantänemaßnahmen nach der Einfuhr in die Mitgliedstaaten, um die mögliche Einschleppung von Gefluegelkrankheiten in die Gefluegelbestände der Gemeinschaft zu verhindern.

(7) Aufgrund der außergewöhnlichen Seuchenlage in mehreren asiatischen Ländern und den möglicherweise schwerwiegenden Folgen in Zusammenhang mit den spezifischen Virusstämmen der Gefluegelpest sollte jedoch die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel sowie von als Heimtiere gehaltenen Vögeln in Begleitung ihres Besitzers in die Europäische Union aus Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam ausgesetzt werden, um jegliches Risiko des Auftretens der Seuche in einer der Quarantänestationen der Mitgliedstaaten auszuschließen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von "anderen Vogelarten als Gefluegel" im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG aus Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Südkorea, Thailand und Vietnam umgehend aus. Dies gilt auch für Vögel in Begleitung ihres Besitzers (als Heimtiere gehaltene Vögel).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und machen die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(3) ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 57.

(4) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).