32004D0016

2004/16/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Herabstufung der Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch und über die Freigabe der Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0078 - 0078


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2003

über die Herabstufung der Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch und über die Freigabe der Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch

(2004/16/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzte Exekutivausschuss hat die Anlagen 5, 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und alle Anlagen zum Gemeinsamen Handbuch(1), von dem der Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex (99)13) eine Neufassung angenommen hat, mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93)22 rev) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98)17) als "vertraulich" eingestuft.

(2) Die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch und die ihre Einstufung betreffenden Beschlüsse des Exekutivausschusses sind Bestandteil des Schengen-Besitzstands, wie er vom Rat im Beschluss 1999/435/EG(2) definiert worden ist.

(3) Teil I und mehrere Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs wurden durch den Beschluss 2000/751/EG des Rates(3) freigegeben, und Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wurde durch den Beschluss 2002/353/EG des Rates(4) freigegeben.

(4) Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechende Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch sollten herabgestuft werden und die Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch sollten freigegeben werden.

(5) Es empfiehlt sich, die Beschlüsse des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93)22 rev und SCH/Com-ex (98)17) aufzuheben und künftige Beschlüsse über die Einstufung der Dokumente, die Bestandteil des Schengen-Besitzstands sind, im Einklang mit den Regeln für die Einstufung von Dokumenten als Verschlusssachen, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(5) festgelegt sind, zu treffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechende Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch werden auf " RESTREINT EU" herabgestuft, und die Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch werden freigegeben.

Artikel 2

Die Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93)22 Rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98)17) werden aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(3) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 29.

(4) ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 49.

(5) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.