32004D0015

2004/15/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0076 - 0077


Entscheidung des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen

(2004/15/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1),

auf Initiative der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Derzeit kann ein Mitgliedstaat, der sich in einem Drittstaat von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen möchte, diese in Teil II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vorgesehene Möglichkeit nur dann wahrnehmen, wenn er in dem betreffenden Drittstaat keine Auslandsvertretung hat.

(2) Die erhebliche Zunahme der Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums hat hinsichtlich der Erteilung einheitlicher Visa in Drittstaaten dazu geführt, dass nunmehr eine Synergie der Mittel der Mitgliedstaaten, eine Koordinierung und Rationalisierung der Standortverteilung der mit der Bearbeitung von Visumanträgen befassten Dienste angestrebt wird. Daher sollte auch für Mitgliedstaaten, die in einem Drittstaat eine Auslandsvertretung haben, die Möglichkeit vorgesehen werden, sich dort von einem anderen Mitgliedstaat vertreten zu lassen, sofern eine ausgewogene Verteilung unter den Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(3) Darüber hinaus sollte in diese Gemeinsame Konsularische Instruktion aus Transparenzgründen eine neue Anlage mit einer Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von einheitlichen Visa aufgenommen werden.

(4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(5) Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(6) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(7) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(8) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:

1. Die Buchstaben a) bis d) erhalten folgende Fassung:

"a) Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung des zuständigen Staates, so kann das einheitliche Visum von der Auslandsvertretung des Staates erteilt werden, der den eigentlich zuständigen Staat vertritt. Das Visum wird im Namen des vertretenen Staates und - sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind - mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt. Besteht eine Auslandsvertretung der Benelux-Staaten, so vertritt diese grundsätzlich von Amts wegen die übrigen Benelux-Staaten, es sei denn, dass es dem betreffenden Benelux-Staat materiell unmöglich ist, die Vertretung der anderen Benelux-Staaten wahrzunehmen. Letztere können sich in diesem Fall an einen anderen Partnerstaat wenden, um sich in dem betreffenden Drittstaat in Visumangelegenheiten vertreten zu lassen.

b) Auch wenn ein Staat in einem Drittstaat eine Auslandsvertretung hat, kann dieser einen anderen Staat, der in diesem Drittstaat eine Auslandsvertretung hat, ersuchen, ihn zu vertreten. Das einheitliche Visum wird im Namen des vertretenen Staates und - sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind - mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt.

c) Die Erteilung eines einheitlichen Visums nach Maßgabe der Buchstaben a) und b) ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem oder den vertretenen Staaten und dem Staat, der diesen oder diese Staat(en) vertritt, in der Folgendes spezifiziert ist:

- die Dauer der Vertretung und die Bedingungen für ihre Aufkündigung;

- für die Anwendung des Buchstaben b) die Modalitäten für die Wahrnehmung der Vertretung, wie die Bedingungen für die Bereitstellung von Räumlichkeiten durch den vertretenden Staat, die Bedingungen für die Bereitstellung von Personal durch den vertretenden und den vertretenen Staat und die etwaige finanzielle Beteiligung des vertretenen Staates an den Kosten, die dem vertretenden Staat bei der Visumerteilung entstehen.

d) Die Vertretung für die Erteilung eines einheitlichen Visums nach den Buchstaben a) und b) ist in der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von einheitlichen Visa in Anlage 18 wiedergegeben."

2. In Buchstabe e) werden die Worte "in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind" durch die Worte "im Fall einer Vertretung gemäß den Buchstaben a) und b)" ersetzt.

3. In Buchstabe e) erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Die Auslandsvertretungen stellen auf örtlicher Ebene im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sicher, dass die Visumantragsteller angemessene Informationen darüber erhalten, welche Zuständigkeiten sich infolge der Inanspruchnahme der Vertretung gemäß den Buchstaben a) und b) ergeben."

Artikel 2

In die Gemeinsame Konsularische Instruktion wird eine Anlage 18 mit der Überschrift "Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von einheitlichen Visa" aufgenommen. Die Erstellung und Aktualisierung dieser Anlage erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die dem Generalsekretariat des Rates nach dem Verfahren des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 für Änderungen an der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, übermittelt wurden; die Anlage ersetzt diese Übersicht.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.