32004D0007

2004/7/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/527/EG zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0032 - 0032


Beschluss der Kommission

vom 5. November 2003

zur Änderung des Beschlusses 2001/527/EG zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/7/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni 2001 hat die Kommission die Beschlüsse 2001/527/EG(1) und 2001/528/EG(2) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses gefasst.

(2) In seinen Entschließungen vom 5. Februar 2002 und vom 21. November 2002 hat das Europäische Parlament das im Schlussbericht des Ausschusses der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte empfohlene Vier-Stufen-Konzept und die Ausweitung einiger Aspekte dieses Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung gebilligt, dass sich der Rat uneingeschränkt zu Reformen verpflichtet, um ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht zu gewährleisten.

(3) Mit der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), wurde ein OGAW-Kontaktausschuss eingesetzt, der eine harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus ihrer Anwendung ergeben und über die ein Meinungsaustausch als nützlich erachtet wird, sowie ein abgestimmtes Vorgehen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und die Kommission gegebenenfalls bei Änderungen an der Richtlinie beraten soll.

(4) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Aufgaben und Befugnisse auf die im Wertpapierbereich bereits eingesetzten Gremien zu übertragen.

(5) Die Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, die unter anderem die Richtlinie 85/611/EWG ändern, die dem OGAW-Kontaktausschuss durch deren Artikel 53 übertragenen Aufgaben aufheben und die unter Artikel 53 Buchstabe a) genannten Aufgaben auf den Europäischen Wertpapierausschuss übertragen soll, der mittels des Beschlusses 2001/528/EG eingesetzt wurde.

(6) Diese Änderung macht eine entsprechende und gleichzeitige Änderung der in Artikel 2 des Beschlusses 2001/527/EG festgelegten Aufgaben des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/527/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission innerhalb einer von der Kommission nach Maßgabe der Dringlichkeit gegebenenfalls gesetzten Frist in politischen Fragen sowie bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen im Wertpapierbereich, einschließlich für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), zu beraten."

2. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:"Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Wertpapierbehörden, einschließlich der für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zuständigen Behörden, zusammen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am selben Tag in Kraft wie jede etwaige Richtlinie zur Änderung der Aufgaben des OGAW-Kontaktausschusses und zur Übertragung dieser Aufgaben auf den Europäischen Wertpapierausschuss.

Brüssel, den 5. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(2) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(3) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.