32004D0002

2004/257/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2)

Amtsblatt Nr. L 080 vom 18/03/2004 S. 0033 - 0041


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 19. Februar 2004

zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/2)

(2004/257/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3 -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999, erneut geändert durch den Beschluss EZB/1999/6 vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank(1), erhält folgende Fassung, die am 1. März 2004 in Kraft tritt.

GESCHÄFTSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie im Vertrag und in der Satzung haben. Der Begriff "Eurosystem" bezeichnet die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

KAPITEL I DER EZB-RAT

Artikel 2

Termin und Ort der Sitzungen des EZB-Rates

2.1. Der EZB-Rat bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Präsidenten. Grundsätzlich trifft sich der EZB-Rat regelmäßig nach Maßgabe eines Terminplans, den er rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres festlegt.

2.2. Der Präsident beruft eine Sitzung des EZB-Rates ein, wenn mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates darum ersuchen.

2.3. Der Präsident kann zudem immer dann Sitzungen des EZB-Rates einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

2.4. Die Sitzungen des EZB-Rates finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt.

2.5. Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates

3.1. Sofern nichts Gegenteiliges in dieser Geschäftsordnung bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates seinen Mitgliedern, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

3.2. Jeder Zentralbankpräsident kann in der Regel von einer Person begleitet werden.

3.3. Bei Verhinderung eines Zentralbankpräsidenten kann dieser unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 schriftlich einen Stellvertreter benennen. Die entsprechende schriftliche Mitteilung muss dem Präsidenten rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden. Der Stellvertreter kann in der Regel von einer Person begleitet werden.

3.4. Der Präsident ernennt einen Mitarbeiter der EZB zum Sekretär. Der Sekretär unterstützt das Direktorium bei der Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates und erstellt die Sitzungsprotokolle des EZB-Rates.

3.5. Der EZB-Rat kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Abstimmungsverfahren

4.1. Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

4.2. Die Stimmabgabe im EZB-Rat erfolgt auf Aufforderung durch den Präsidenten. Der Präsident leitet eine Abstimmung auch auf Antrag eines Mitglieds des EZB-Rates ein.

4.3. Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des EZB-Rates gemäß Artikel 41.2 der Satzung nicht entgegen.

4.4. Ist ein Mitglied des EZB-Rates über einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als einen Monat) an der Stimmabgabe verhindert, so kann es einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen.

4.5. Ist ein Zentralbankpräsident bei einem Beschluss im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 oder 51 der Satzung an der Stimmabgabe verhindert, so kann sein benannter Stellvertreter gemäß Artikel 10.3 der Satzung dessen gewogene Stimme abgeben.

4.6. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des EZB-Rates kann der Präsident eine geheime Abstimmung veranlassen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn Mitglieder des EZB-Rates persönlich von einem Vorschlag für einen Beschluss gemäß den Artikeln 11.1, 11.3 oder 11.4 der Satzung betroffen sind. In solchen Fällen nehmen die betroffenen Mitglieder des EZB-Rates nicht an der Abstimmung teil.

4.7. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des EZB-Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, i) dass jedem Mitglied des EZB-Rates in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, ii) dass jedes Mitglied des EZB-Rates (oder der jeweilige, gemäß Artikel 4.4 benannte Stellvertreter) persönlich unterschreibt und iii) dass jeder derartige Beschluss im Protokoll der nächsten Sitzung des EZB-Rates festgehalten wird.

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des EZB-Rates

5.1. Der EZB-Rat genehmigt die Tagesordnung einer jeden Sitzung. Dazu erstellt das Direktorium eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des EZB-Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet wird, wobei Notfälle, in denen das Direktorium den Umständen entsprechend verfährt, ausgenommen sind. Der EZB-Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds des EZB-Rates beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des EZB-Rates abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des EZB-Rates nicht rechtzeitig zugegangen sind.

5.2. Das Protokoll der Aussprachen des EZB-Rates wird seinen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Präsidenten unterzeichnet.

5.3. Der EZB-Rat kann in Notfällen interne Regelungen über die Beschlussfassung treffen.

KAPITEL II DAS DIREKTORIUM

Artikel 6

Termin und Ort der Sitzungen des Direktoriums

6.1. Die Sitzungstermine werden vom Direktorium auf Vorschlag des Präsidenten bestimmt.

6.2. Der Präsident kann zudem immer dann Sitzungen des Direktoriums einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

Artikel 7

Abstimmungsverfahren

7.1. Das Direktorium ist gemäß Artikel 11.5 der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist das Direktorium nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

7.2. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums erheben Einwände dagegen.

7.3. Mitglieder des Direktoriums, die persönlich von einem anstehenden Beschluss gemäß den Artikeln 11.1, 11.3 oder 11.4 der Satzung betroffen sind, nehmen nicht an der Abstimmung teil.

Artikel 8

Organisation der Sitzungen des Direktoriums

Das Direktorium entscheidet über die Organisation seiner Sitzungen.

KAPITEL III ORGANISATION DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Artikel 9

Eurosystem/Ausschüsse des ESZB

9.1. Der EZB-Rat setzt Ausschüsse ein und löst Ausschüsse auf. Ausschüsse unterstützen die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB, und ihre Berichterstattung an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium.

9.2. Ausschüsse bestehen aus jeweils bis zu zwei Mitarbeitern der NZBen des Eurosystems und der EZB, die vom jeweiligen Zentralbankpräsidenten bzw. vom Direktorium ernannt werden. Der EZB-Rat legt die Aufgaben der Ausschüsse fest und ernennt deren Vorsitzende. In der Regel wird der Vorsitz von einem Mitarbeiter der EZB übernommen. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen. Die EZB übernimmt die Sekretariatsaufgaben der Ausschüsse.

9.3. Die nationale Zentralbank jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats kann ebenfalls bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen oder der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.

9.4. Vertreter anderer Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie sonstige dritte Personen können auch eingeladen werden, an Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen, wenn der betreffende Ausschussvorsitzende und das Direktorium dies für angebracht halten.

Artikel 9a

Der EZB-Rat kann beschließen, Ad-hoc-Ausschüsse für spezielle Beratungsaufgaben einzusetzen.

Artikel 10

Interne Organisationsstruktur

10.1. Das Direktorium beschließt nach Anhörung des EZB-Rates über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. Dieser Beschluss wird veröffentlicht.

10.2. Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Das Direktorium beschließt darüber, wie die Zuständigkeiten im Hinblick auf die einzelnen Arbeitseinheiten der EZB unter seinen Mitgliedern aufgeteilt werden, und teilt dies dem EZB-Rat, dem Erweiterten Rat und den Mitarbeitern der EZB mit. Solche Beschlüsse können nur in Anwesenheit aller Mitglieder des Direktoriums und nicht gegen die Stimme des Präsidenten getroffen werden.

Artikel 11

Mitarbeiter der EZB

11.1. Jeder Mitarbeiter der EZB wird über seine Position innerhalb der Organisationsstruktur der EZB, seine Berichtspflichten gegenüber Vorgesetzten und seinen Aufgabenbereich unterrichtet.

11.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 36 und 47 der Satzung erlässt das Direktorium Organisationsvorschriften (nachfolgend als "Rundverfügungen" bezeichnet), die für die Mitarbeiter der EZB verbindlich sind.

11.3. Das Direktorium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB und aktualisiert diesen.

KAPITEL IV MITWIRKUNG DES ERWEITERTEN RATES AN DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN

Artikel 12

Beziehungen zwischen dem EZB-Rat und dem Erweiterten Rat

12.1. Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe der EZB-Rat über Folgendes entscheidet:

- Stellungnahmen gemäß den Artikeln 4 und 25.1 der Satzung,

- Empfehlungen der EZB gemäß Artikel 42 der Satzung, die den Bereich der Statistik betreffen,

- den Jahresbericht,

- die Regeln zur Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften und der Meldung der Geschäfte,

- die Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 29 der Satzung,

- die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB,

- eine Stellungnahme der EZB, entweder gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags oder im Hinblick auf Rechtsakte der Gemeinschaft bei Aufhebung einer Ausnahmeregelung, im Rahmen der Vorarbeiten für die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse.

12.2. In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels um Äußerung ersucht wird, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im Ersuchen um Stellungnahme begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

12.3. Der Präsident unterrichtet den Erweiterten Rat gemäß Artikel 47.4 der Satzung über die Beschlüsse des EZB-Rates.

Artikel 13

Beziehungen zwischen dem Direktorium und dem Erweiterten Rat

13.1. Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe das Direktorium

- Rechtsakte des EZB-Rates umsetzt, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß vorstehendem Artikel 12.1 erforderlich ist,

- aufgrund der ihm gemäß Artikel 12.1 der Satzung vom EZB-Rat übertragenen Befugnisse Rechtsakte verabschiedet, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 12.1 dieser Geschäftsordnung erforderlich ist.

13.2. In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels um Äußerung ersucht wird, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im Ersuchen um Stellungnahme begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

KAPITEL V SPEZIELLE VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Übertragung von Befugnissen

14.1. Die Übertragung von Befugnissen des EZB-Rates auf das Direktorium gemäß Artikel 12.1 Absatz 2 letzter Satz der Satzung wird den Beteiligten mitgeteilt oder gegebenenfalls veröffentlicht, wenn aufgrund der Übertragung von Befugnissen gefasste Beschlüsse rechtliche Auswirkungen auf Dritte haben. Der EZB-Rat wird unverzüglich über jeden aufgrund der Übertragung von Befugnissen verabschiedeten Rechtsakt unterrichtet.

14.2. Das Verzeichnis der Zeichnungsberechtigten der EZB, das nach Maßgabe von Beschlüssen gemäß Artikel 39 der Satzung erstellt wird, wird daran interessierten Dritten zugeleitet.

Artikel 15

Verfahren zur Erstellung des Haushalts

15.1. Vor dem Ende eines jeden Geschäftsjahres verabschiedet der EZB-Rat den Haushalt der EZB für das nächste Geschäftsjahr, und zwar auf der Grundlage eines vom Direktorium nach den vom EZB-Rat festgelegten Grundsätzen erstellten Vorschlags.

15.2. Zur Unterstützung in Fragen des Haushalts der EZB setzt der EZB-Rat einen Haushaltsausschuss ein und bestimmt dessen Auftrag und Zusammensetzung.

Artikel 16

Berichterstattung und Rechnungslegung

16.1. Der EZB-Rat verabschiedet den gemäß Artikel 15.3 der Satzung erforderlichen Jahresbericht.

16.2. Die Zuständigkeit für die Verabschiedung und Veröffentlichung der vierteljährlichen Berichte gemäß Artikel 15.1, des konsolidierten Wochenausweises gemäß Artikel 15.2 und der konsolidierten Bilanz gemäß Artikel 26.3 der Satzung sowie anderer Berichte wird auf das Direktorium übertragen.

16.3. Das Direktorium erstellt den Jahresabschluss der EZB unter Beachtung der vom EZB-Rat festgelegten Grundsätze innerhalb des ersten Monats des jeweils nachfolgenden Geschäftsjahres. Dieser wird den externen Rechnungsprüfern vorgelegt.

16.4. Der EZB-Rat verabschiedet den Jahresabschluss der EZB innerhalb des ersten Quartals des jeweiligen Folgejahres. Der Bericht der externen Rechnungsprüfer wird dem EZB-Rat vor dieser Verabschiedung vorgelegt.

Artikel 17

Rechtsinstrumente der EZB

17.1. Verordnungen der EZB werden vom EZB-Rat verabschiedet und in seinem Auftrag vom Präsidenten unterzeichnet.

17.2. Leitlinien der EZB werden vom EZB-Rat in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedet und bekannt gegeben sowie im Auftrag des EZB-Rates vom Präsidenten unterzeichnet. Sie müssen mit Gründen versehen werden. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann in Form eines Telefax, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen. Jede Leitlinie der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften übersetzt.

17.3. Der EZB-Rat kann seine normativen Befugnisse zum Zweck der Umsetzung seiner Verordnungen und Leitlinien auf das Direktorium übertragen. In der jeweiligen Verordnung oder Leitlinie müssen die umzusetzenden Maßnahmen im Einzelnen dargelegt sowie die Grenzen und der Umfang der übertragenen Befugnisse angegeben werden.

17.4. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium verabschiedet und vom Präsidenten unterzeichnet. Entscheidungen der EZB über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder zwei anderen Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Die Entscheidungen und Empfehlungen der EZB müssen mit Gründen versehen werden. Empfehlungen zu ergänzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Artikel 42 der Satzung werden vom EZB-Rat verabschiedet.

17.5. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2 und des Artikels 47.1 erster Gedankenstrich der Satzung werden Stellungnahmen der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Unter außergewöhnlichen Umständen und sofern sich nicht mindestens drei Zentralbankpräsidenten dafür aussprechen, die Zuständigkeit für die Verabschiedung bestimmter Stellungnahmen beim EZB-Rat zu belassen, können Stellungnahmen der EZB jedoch vom Direktorium verabschiedet werden, und zwar nach Maßgabe der Anmerkungen des EZB-Rates und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Erweiterten Rates. Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet.

17.6. Weisungen der EZB werden vom Direktorium in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften erteilt und bekannt gegeben sowie im Auftrag des Direktoriums vom Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Direktoriums unterzeichnet. Die Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken kann in Form eines Telefax, einer elektronischen Nachricht, eines Fernschreibens oder in Papierform erfolgen. Jede Weisung der EZB, die amtlich veröffentlicht werden soll, wird in die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften übersetzt.

17.7. Sämtliche Rechtsinstrumente der EZB werden zur leichteren Identifizierung fortlaufend nummeriert. Das Direktorium trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Originale sicher verwahrt, die Adressaten oder die um Anhörung ersuchenden Behörden unterrichtet und Verordnungen der EZB, Stellungnahmen der EZB zu Entwürfen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie jene Rechtsinstrumente der EZB, deren Veröffentlichung ausdrücklich verfügt worden ist, in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

17.8. Die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1) werden auf die in Artikel 34 der Satzung genannten Rechtsakte angewendet.

Artikel 18

Verfahren gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags

Die Erteilung der in Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Genehmigung für das jeweilige Folgejahr erfolgt für sämtliche teilnehmenden Mitgliedstaaten im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form einer einzigen Entscheidung des EZB-Rates.

Artikel 19

Beschaffungen

19.1. Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EZB wird den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs, der Nichtdiskriminierung und der effizienten Verwaltung gebührend Rechnung getragen.

19.2. Mit Ausnahme des Grundsatzes der effizienten Verwaltung kann in dringlichen Fällen, aus Sicherheits- oder Vertraulichkeitsgründen, bei Verfügbarkeit nur eines einzigen Lieferanten, bei Lieferungen der nationalen Zentralbanken an die EZB oder zur Gewährleistung der Kontinuität von Lieferungen ausnahmsweise von den zuvor genannten Grundsätzen abgewichen werden.

Artikel 20

Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern

20.1. Sämtliche Mitarbeiter der EZB werden vom Direktorium ausgewählt, eingestellt und befördert.

20.2. Bei der Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern der EZB wird den Grundsätzen der beruflichen Eignung, der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung gebührend Rechnung getragen. Die Einstellungs- und internen Beförderungsregeln und -verfahren werden in Rundverfügungen präzisiert.

Artikel 21

Beschäftigungsbedingungen

21.1. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften regeln die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern.

21.2. Der EZB-Rat verabschiedet die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag des Direktoriums und nach Anhörung des Erweiterten Rates.

21.3. Das Direktorium legt die Dienstvorschriften fest, durch die die Beschäftigungsbedingungen umgesetzt werden.

21.4. Die Personalvertretung wird vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften angehört. Ihre Stellungnahme wird dem EZB-Rat bzw. dem Direktorium vorgelegt.

Artikel 22

Mitteilungen und Bekanntmachungen

Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen der Beschlussorgane der EZB können durch Veröffentlichung auf der Website der EZB oder im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien erfolgen.

Artikel 23

Geheimhaltung von und Zugang zu Dokumenten der EZB

23.1. Die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

23.2. Der Zugang der Öffentlichkeit zu von der EZB erstellten oder sich im Besitz der EZB befindenden Dokumenten unterliegt einem Beschluss des EZB-Rates.

23.3. Von der EZB erstellte Dokumente werden gemäß den in einer Rundverfügung festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt. Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach 30 Jahren frei zugänglich.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 24

Änderung dieser Geschäftsordnung

Der EZB-Rat kann diese Geschäftsordnung ändern. Der Erweiterte Rat kann Änderungen vorschlagen, und das Direktorium kann ergänzende Regelungen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verabschieden.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Februar 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(1) ABl. L 314 vom 8.12.1999, S. 32.