32003R2325

Verordnung (EG) Nr. 2325/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0025 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 2325/2003 des Rates

vom 17. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko ist zum 30. November 1999 ausgelaufen. Folglich waren etwa 400 Fischereifahrzeuge und 4300 Fischer, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betrieben haben, gezwungen, ihre Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt einzustellen.

(2) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2561/2001(3) Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(4) für die Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen erlassen, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren. Die Abweichungen gelten für bestimmte Kategorien von Prämien und Beihilfen, die zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2003 bewilligt wurden. Mit derselben Verordnung wurde eine spezifische Aktion eingeführt, die die Interventionen der Strukturfonds in den von der Nichterneuerung des Fischereiabkommens mit Marokko betroffenen Mitgliedstaaten ergänzt.

(3) Die von der Nichterneuerung dieses Fischereiabkommens betroffenen Fischer konnten wegen der Umstellung der Fangtätigkeit ihres Schiffs ebenso arbeitslos werden wie die Fischer, deren Schiff endgültig stillgelegt wurde. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Fischer ist von der Bestimmung abzuweichen, nach der die endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit des Schiffs, auf dem die Begünstigten der Maßnahme beschäftigt waren, Voraussetzung für die Bewilligung der individuellen Pauschalprämien ist.

(4) Der in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vorgesehene Mindestzeitraum von einem Jahr, in dem der Fischer dieselbe Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen darf, ohne die erhaltene Prämie zeitanteilig zurückzahlen zu müssen, sollte ab dem 1. Januar 2002, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit der Gewährung von Entschädigungen wegen vorübergehender Einstellung der Fischerei endete, und nicht ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Prämie berechnet werden.

(5) Um die genannten Änderungen durchführen zu können, müssen die Fristen für die Erteilung des Bewilligungsbescheids, für das Ende der Zuschussfähigkeit der Ausgaben und für die Beantragung der Schlusszahlung um zwölf Monate verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei Bewilligung einer individuellen Pauschalprämie an einen Fischer

i) werden die höchstens erstattungsfähigen Kosten nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b) und c) um 20 % erhöht;

ii) ist die Bedingung nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) nicht anwendbar, dass die Begünstigten auf einem gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegten Fischereifahrzeug beschäftigt gewesen sein müssen;

iii) ist der in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) genannte Zeitraum von weniger als einem Jahr ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sonderbedingungen gelten ausschließlich für Prämien und Zuschüsse, die Gegenstand eines zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2003 durch die in Artikel 6 genannten Behörden erteilten Bewilligungsbescheids sind. Dieser Zeitraum wird für die Prämien gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) bis zum 30. Juni 2004 verlängert."

2. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Im Rahmen dieser Aktion sind die vom Endbegünstigten ab dem 1. Juli 2001 tatsächlich geleisteten Ausgaben zuschussfähig. Das Ende der Zuschussfähigkeit der Ausgaben wird auf den 31. Dezember 2003 festgesetzt. Dieses Datum wird für die Prämien gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) durch den 31. Dezember 2004 ersetzt.

Die Frist für die Beantragung der Schlusszahlung bei der Kommission wird auf den 30. Juni 2004 festgesetzt. Dieses Datum wird für die Prämien gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) durch den 30. Juni 2005 ersetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17. Verordnung geändert durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).