32003R2311

Verordnung (EG) Nr. 2311/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung einer ständigen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0026 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 2311/2003 der Kommission

vom 29. Dezember 2003

zur Eröffnung einer ständigen Ausschreibung für den Wiederverkauf von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2) Schweden verfügt noch über Interventionsbestände an Gerste.

(3) Wegen der ungünstigen Witterungsbedingungen in einem großen Teil der Gemeinschaft fiel die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2003/04 erheblich kleiner aus. Angesichts dieser Lage zogen die Preise an, was wiederum die Tierhaltung und Futtermittelindustrie, die ihren Bedarf kaum mehr zu wettbewerbsfähigen Preisen decken konnten, vor besondere Schwierigkeiten stellte.

(4) Die Gerstebestände der schwedischen Interventionsstelle sollten für den Binnenmarkt bereitgestellt werden. Da die Frist der Vorlage der Angebote für die letzte Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1965/2003 der Kommission(3) am 18. Dezember 2003 abläuft, empfiehlt es sich, eine neue ständige Ausschreibung zu eröffnen.

(5) Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(6) In der Mitteilung der schwedischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7) Um die gebotenen technischen Möglichkeiten zu nutzen, sollte vorgesehen werden, dass die von der Kommission benötigten Angaben elektronisch zu übermitteln sind.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die schwedische Interventionsstelle bietet 48048 t Gerste aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a) Die Angebote werden unter Bezugnahme auf die tatsächliche Qualität der Partien ausgestellt, auf die sich die Angebote beziehen;

b) der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 8. Januar 2004 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 8. April und 20. Mai 2004.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 27. Mai 2004 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2) Die Angebote sind bei der schwedischen Interventionsstelle einzureichen: Statens Jordbruksverk S - 551 82 Jönköping Fax (46-36) 71 95

Artikel 5

Die schwedische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilungen erfolgen per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24).

(3) ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 32.

ANHANG

Ständige Ausschreibung für den Wiederverkauf von 48048 t Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

Verordnung (EG) Nr. 2311/2003

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