32003R2282

Verordnung (EG) Nr. 2282/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0094 - 0094


Verordnung (EG) Nr. 2282/2003 der Kommission

vom 22. Dezember 2003

zur Einstellung der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2003(4), sind für das Jahr 2003 Quoten für Schwarzen Heilbutt vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Schwarzem Heilbutt in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 26. November 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Schwarzem Heilbutt in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 26. November 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2003

Für die Kommission

Jörgen Holmquist

Generaldirektor für Fischerei

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(3) ABl. L 256 vom 31.12.2002, S. 12.

(4) ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 1.