32003R2025

Verordnung (EG) Nr. 2025/2003 der Kommission vom 17. November 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

Amtsblatt Nr. L 299 vom 18/11/2003 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 2025/2003 der Kommission

vom 17. November 2003

zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004)(3) sind für das Jahr 2003 Quoten für Leng vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Lengfänge im ICES-Gebiet III (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 31. August 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Lengfänge im ICES-Gebiet III (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Leng im ICES-Gebiet III (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. August 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2003

Für die Kommission

Jörgen Holmquist

Generaldirektor für Fischerei

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.