32003R1982

Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 298 vom 17/11/2003 S. 0029 - 0033


Verordnung (EG) nr. 1982/2003 der Kommission

vom 21. Oktober 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Methoden und Definitionen für die Stichprobenaspekte einschließlich der Regeln für die Weiterbefragung erforderlich.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regeln und Leitlinien für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung sowie die Definitionen für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen ("EU-SILC") sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2003

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

ANHANG

1. DEFINITIONEN

Im Sinne dieser Verordnung gelten für die Längsschnittkomponente von EU-SILC folgende Definitionen:

a) Ausgangsstichprobe: Haushalts- oder Personenstichprobe zum Zeitpunkt ihrer Auswahl für EU-SILC;

b) Stichprobenpersonen: alle oder eine Teilmenge der in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder über einer bestimmten Altersgrenze;

c) Altersgrenze für die Definition von Stichprobenpersonen:

Bei einer vierjährigen Panelerhebung beträgt das Mindestalter 14 Jahre. In Ländern, die eine vierjährige Panelerhebung mit einer Adressen- oder einer Haushaltsstichprobe durchführen, sind alle in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren Stichprobenpersonen. In Ländern, die eine vierjährige Panelerhebung mit einer Personenstichprobe durchführen, wird mindestens eine solche Person je Haushalt ausgewählt.

Bei einer längeren Paneldauer ist die oben genannte Altersgrenze niedriger. Beträgt die Paneldauer mehr als acht Jahre, sind Stichprobenpersonen alle in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder ungeachtet ihres Alters sowie die Kinder, die von den in der Stichprobe enthaltenen Frauen während des Verbleibs der Mutter im Panel geboren werden;

d) Paneldauer: die Zahl der Jahre, während der die in die Stichprobe einbezogenen Personen für die Erhebung oder Zusammenstellung von Längsschnittdaten im Panel verbleiben;

e) Stichprobenhaushalt: ein Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson. Ein Stichprobenhaushalt wird für die Erhebung oder Zusammenstellung detaillierter Daten in EU-SILC erfasst, sofern ihm mindestens eine Stichprobenperson ab 16 Jahren angehört;

f) detaillierte Daten: persönliche Daten (Gesundheit, Zugang zum Gesundheitswesen, detaillierte Daten über Erwerbstätigkeit, bisherige Erwerbstätigkeit und Kalender der Erwerbstätigkeit), die für mindestens eine Stichprobenperson ab 16 Jahren je Haushalt erforderlich sind;

g) Mitbewohner (nicht Stichprobenpersonen): alle derzeitigen Bewohner eines Stichprobenhaushalts, die nicht der Definition einer Stichprobenperson entsprechen;

h) Rotationsdesign: eine Stichprobenauswahl, die auf mehreren, hinsichtlich ihrer Größe und ihres Designs ähnlichen und für die Grundgesamtheit repräsentativen Teilstichproben oder Replikationen beruht. Jedes Jahr werden einige Replikationen des Vorjahres beibehalten, andere dagegen scheiden aus und werden durch neue ersetzt.

Bei einem vier Replikationen umfassenden Rotationsdesign mit einer Rotation von einer Replikation jährlich scheidet die erste Replikation unmittelbar nach dem ersten Jahr aus, die zweite wird für zwei Jahre beibehalten, die dritte für drei Jahre und die vierte für vier Jahre. Ab dem zweiten Jahr wird jedes Jahr eine neue Replikation eingeführt und für vier Jahre beibehalten.

Für die Querschnitt- und die Längsschnittkomponente von EU-SILC gelten folgende Definitionen:

i) Alter: das Alter bei Ablauf des Einkommensbezugszeitraums;

j) Haushaltsmitglieder: bezieht sich auf die Bedingungen, unter denen eine Person als Haushaltsmitglied eingestuft wird; diese Bedingungen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission(1) über Definitionen und aktualisierte Definitionen aufgeführt;

k) Gemeinschaftshaushalt: eine Gemeinschaftsunterkunft ohne Anstaltscharakter, z. B. eine Pension, ein Wohnheim in einer Bildungseinrichtung oder eine andere Unterkunft, die von mehr als fünf Personen gemeinsam bewohnt wird, ohne dass die Kosten der Haushaltsführung gemeinsam getragen werden. Dies schließt auch Personen ein, die als Untermieter in Haushalten mit mehr als fünf Untermietern wohnen;

l) Anstaltshaushalt: Altenheime, Einrichtungen des Gesundheitswesens, religiöse Einrichtungen (Klöster) oder Justizvollzugsanstalten. Anstaltshaushalte unterscheiden sich von Gemeinschaftshaushalten im Wesentlichen dadurch, dass ihre Bewohner den Haushalt nicht in eigener Verantwortung führen. Aufgrund dieser Bedingung können Altenheime in einigen Fällen als Gemeinschaftshaushalte angesehen werden.

2. GRUNDGESAMTHEIT VON EU-SILC

Zur Grundgesamtheit von EU-SILC gehören alle privaten Haushalte und ihre derzeitigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässig sind. In Gemeinschafts- und Anstaltshaushalten lebende Personen werden aus der Grundgesamtheit generell ausgeschlossen.

Kleine Teile des Hoheitsgebiets eines Landes, auf die nicht mehr als 2 % seiner Gesamtbevölkerung entfallen, und die nachstehend aufgeführten Territorien können nach Vereinbarung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) von der Erfassung in EU-SILC freigestellt werden.

TABELLE 1

Gebiete, die von der Erfassung in EU-SILC freigestellt werden können

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. STICHPROBENAUSWAHL

1. Für alle Komponenten von EU-SILC (ob durch Befragung oder aus Registern gewonnen) beruhen die Quer- und Längsschnittdaten (der Ausgangsstichprobe) auf einer national repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichprobe der in privaten Haushalten innerhalb der Landesgrenzen lebenden Personen ungeachtet ihrer Sprache, ihrer Nationalität oder ihres rechtlichen Aufenthaltsstatus. Für die Auswahl kommen alle privaten Haushalte und alle darin lebenden Personen ab 16 Jahren in Betracht.

2. Repräsentative Wahrscheinlichkeitsstichproben werden sowohl für die Haushalte, die die Basiseinheiten für die Stichprobenauswahl, die Datenerhebung und die Datenanalyse bilden, als auch für die Einzelpersonen in der Grundgesamtheit gebildet.

3. Durch die Auswahlgrundlage und die Auswahlverfahren wird gewährleistet, dass jeder Einzelperson und jedem Haushalt der Grundgesamtheit eine bekannte, von Null verschiedene Auswahlwahrscheinlichkeit zugewiesen wird.

4. Abweichend davon gelten die Absätze 1 bis 3 in Deutschland ausschließlich für den Teil der Stichprobe, der auf einer Wahrscheinlichkeitsstichprobe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen beruht.

4. REPRÄSENTATIVITÄT DER STICHPROBE

In Anbetracht der geforderten Genauigkeit der wichtigsten Variablen und des Ziels, Ergebnisse sowohl auf der nationalen Ebene als auch auf der EU-Ebene zu erstellen, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 (Artikel 9 und Anhang II) die zu erreichende effektive Mindeststichprobengröße festgelegt.

Einzelne Länder bevorzugen möglicherweise größere Stichproben, um ihren individuellen Anforderungen gerecht zu werden. Zur Schätzung des Designeffekts im Hinblick auf die Festlegung der zu erreichenden Stichprobengrößen wird der Strukturindikator "Armutsrisikoquote" verwendet. Er ist nach der Definition des Rates auf nationaler Ebene für jedes Erhebungsjahr zu berechnen. Für die Längsschnittkomponente ist dieser Indikator mit Bezug auf das erste Jahr jeder Reihe von Längsschnittdaten zu ermitteln. Der Faktor, um den die erforderliche Stichprobengröße erhöht werden muss, um Antwortausfall und Designeffekten Rechnung zu tragen, wird von jedem Land auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen und des vorgeschlagenen Erhebungsdesigns bewertet und mit der Kommission (Eurostat) vereinbart.

5. GENAUIGKEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER DATEN

Die Genauigkeitsanforderungen für die Veröffentlichung der in EU-SILC erhobenen Daten werden in Abhängigkeit von der Zahl der den Statistiken zugrunde liegenden Stichprobenbeobachtungen und von der Höhe des Item-Non-Response (zusätzlich zum Unit-Non-Response) definiert. Ein Schätzwert wird von der Kommission nicht veröffentlicht, wenn er auf weniger als 20 Stichprobenbeobachtungen beruht oder die jeweilige Item-Non-Response-Rate mehr als 50 % beträgt. Die Daten werden von der Kommission entsprechend gekennzeichnet, wenn der Schätzwert auf 20-49 Stichprobenbeobachtungen beruht oder das jeweilige Item-Non-Response-Rate höher als 20 % und niedriger als oder gleich 50 % ist. Die Daten werden von der Kommission auf die übliche Weise veröffentlicht, wenn sie auf mindestens 50 Stichprobenbeobachtungen beruhen und die Item-Non-Response-Rate nicht mehr als 20 % beträgt.

Sämtliche Veröffentlichungen von Daten enthalten für jeden Mitgliedstaat technische Informationen über die effektive Stichprobengröße sowie eine allgemeine Darstellung des Standardfehlers für zumindest die wichtigsten Schätzwerte.

6. WEITERBEFRAGUNG DER STICHPROBENPERSONEN, STICHPROBENHAUSHALTE UND MITBEWOHNER IN DER LÄNGSSCHNITTKOMPONENTE DER EU-SILC

1. Zur Untersuchung zeitlicher Veränderungen bei Einzelpersonen und zur Berechnung des Indikators für den sozialen Zusammenhalt "Quote der dauerhaften Armutsgefährdung" werden alle in ihrem privaten Haushalt verbleibenden oder in einen anderen privaten Haushalt innerhalb des nationalen Erhebungsgebiets umziehenden Stichprobenpersonen für einen Zeitraum ("Paneldauer") von mindestens vier Jahren in der EU-SILC-Stichprobe belassen.

2. Abweichend von Absatz 1 kann die Paneldauer in den Mitgliedstaaten, die ein Rotationsdesign verwenden, für die im ersten Jahr eingeführten Replikationen zwischen einem und höchstens vier Jahren liegen.

3. Die Regeln für die Weiterbefragung der Stichprobenpersonen, Stichprobenhaushalte und Mitbewohner sind nachstehend aufgeführt.

TABELLE 2

Regeln für die Weiterbefragung der Stichprobenpersonen, Stichprobenhaushalte und Mitbewohner

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. IMPUTATION UND GEWICHTUNG

1. Falls Antwortausfälle dazu führen, dass Daten zu den Einkommensvariablen auf der Komponentenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Imputation angewendet.

2. Werden Bruttoeinkommensvariablen auf der Komponentenebene nicht direkt erhoben, werden die benötigten Zielvariablen durch geeignete Verfahren der statistischen Imputation und/oder Modellbildung ermittelt.

3. Wenn eine zu befragende Person eines Strichprobenhaushalts nicht antwortet, wird das Gesamteinkommen des Haushalts durch geeignete statistische Gewichtungsverfahren und/oder Imputationsverfahren geschätzt.

4. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und der Antwortausfall der Einheiten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Haushalte und Personen in der Grundgesamtheit betreffen, z. B. nach Geschlecht, Alter (Fünfjahresgruppen), Haushaltsgröße, Haushaltszusammensetzung und Region (NUTS-II-Ebene) oder die sich auf Einkommensdaten aus anderen nationalen Quellen beziehen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten solche externen Daten für hinreichend zuverlässig halten.

5. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle erforderlichen Informationen über die Durchführung und die Methodik der Erhebung zur Verfügung und geben dabei insbesondere die Kriterien für die Wahl des Designs und der Größe der Stichprobe an.

(1) Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.