32003R1980

Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 298 vom 17/11/2003 S. 0001 - 0022


Verordnung (EG) nr. 1980/2003 der Kommission

vom 21. Oktober 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen(EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Definitionen, insbesondere zur Anwendung der Definitionen für Einkommen, Haushaltsmitglieder und ehemalige Haushaltsmitglieder, sowie zur Festlegung eines Zeitplans für die Einbeziehung der verschiedenen Einkommensvariablen erforderlich.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Definitionen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen festzulegen sind, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 2 Buchstaben l) und m) der genannten Verordnung aufgeführten Einkommensdefinitionen, sind in Anhang I aufgeführt.

Die Bedingungen für die Lieferung von Daten zu den Bruttoeinkommenskomponenten und der Zeitplan für die Einbeziehung der verschiedenen Einkommenskomponenten sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 2

Die in dieser Verordnung aufgeführten Definitionen, mit Ausnahme der Definition für ehemalige Haushaltsmitglieder, und die Bedingungen für die Lieferung von Einkommensdaten gelten sowohl für die Querschnitt- als auch für die Längsschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2003

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

ANHANG I

DEFINITIONEN FÜR HAUSHALTSMITGLIEDER UND EHEMALIGE HAUSHALTSMITGLIEDER, RENTEN AUS PRIVATEN SYSTEMEN, BEITRAEGE AN PRIVATE RENTENSYSTEME, GESAMTES HAUSHALTSEINKOMMEN (BRUTTO UND VERFÜGBAR), GESAMTES VERFÜGBARES HAUSHALTSEINKOMMEN VOR ABZUG VON SOZIALTRANSFERS (AUSGENOMMEN ALTERS- UND HINTERBLIEBENENLEISTUNGEN; EINSCHLIESSLICH ALTERS- UND HINTERBLIEBENENLEISTUNGEN) SOWIE BRUTTO-/NETTOEINKOMMENSKOMPONENTEN

1. HAUSHALTSMITGLIEDER UND EHEMALIGE HAUSHALTSMITGLIEDER

1.1. Haushaltsmitgliedschaft(1)

Die folgenden Personen sind, sofern sie sich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen, unter den unten aufgeführten zusätzlichen und spezifischen Bedingungen als Haushaltsmitglieder zu betrachten:

1. normale Bewohner, mit anderen Mitgliedern verwandt,

2. normale Bewohner, nicht mit anderen Mitgliedern verwandt,

3. im Haushalt lebende Kostgänger, Untermieter, Mieter,

4. Gäste,

5. im Haushalt lebende Haushaltsangestellte, Au-Pair,

6. normale Bewohner, die vorübergehend abwesend sind (wegen Urlaub, Arbeit, Ausbildung oder Ähnlichem),

7. zum Haushalt zählende Kinder, die eine auswärtige Ausbildung absolvieren,

8. langfristig abwesende Personen mit Bindungen zum Haushalt: Personen, die auswärtig arbeiten,

9. vorübergehend abwesende Personen mit Bindungen zum Haushalt: Personen, die sich in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer anderen Einrichtung aufhalten.

Die zusätzlichen Bedingungen für eine Einstufung als Haushaltsmitglied lauten wie folgt:

a) für die Kategorien 3, 4 und 5:

Diese Personen dürfen derzeit keine andere Privatadresse haben, oder ihre tatsächliche oder beabsichtigte Aufenthaltsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.

b) Kategorie 6:

Diese Personen dürfen derzeit keine andere Privatadresse haben, und ihre tatsächliche oder beabsichtigte Abwesenheit vom Haushalt muss weniger als sechs Monate betragen.

c) Kategorien 7 und 8:

Ungeachtet der tatsächlichen oder beabsichtigten Dauer der Abwesenheit dürfen diese Personen derzeit keine andere Privatadresse haben; sie müssen der Partner oder das Kind eines Haushaltsmitglieds sein und weiterhin enge Bindungen zum Haushalt aufweisen und diese Adresse als ihren Hauptwohnsitz betrachten.

d) Kategorie 9:

Diese Personen müssen eindeutige finanzielle Bindungen zum Haushalt aufweisen und tatsächlich oder voraussichtlich weniger als sechs Monate vom Haushalt abwesend sein.

Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung

Darunter ist nicht nur die Leistung eines finanziellen Beitrags, sondern auch dessen Inanspruchnahme (z. B. durch Kinder, Personen ohne Einkommen) zu verstehen. Erfolgt keine Beteiligung, bildet die betreffende Person unter gleicher Adresse einen gesonderten Haushalt.

"Normaler Bewohner"

Eine Person gilt als normaler Bewohner des Haushalts, wenn sie in den vergangenen sechs Monaten den größten Teil ihrer täglichen Ruhezeit dort verbracht hat. Personen, die einen neuen Haushalt bilden oder in einen bestehenden Haushalt einziehen, werden normalerweise als Mitglieder des Haushalts am neuen Wohnort betrachtet; ebenso werden ausziehende Personen nicht länger als Mitglieder des Ursprungshaushalts betrachtet. Das oben genannte Kriterium "in den vergangenen sechs Monaten" wird durch die beabsichtigte Aufenthaltsdauer von sechs Monaten oder mehr am neuen Wohnort ersetzt.

"Beabsichtige Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Monaten"

Dabei ist zu berücksichtigen, was als "dauerhafter" Einzug in einen oder Auszug aus einem Haushalt zu betrachten ist. So gilt eine Person, die in einen Haushalt für einen unbefristeten Zeitraum oder mit der Absicht, sich dort mindestens sechs Monate aufzuhalten, eingezogen ist, als Haushaltsmitglied, auch wenn sie in dem Haushalt noch nicht sechs Monate gewohnt, sondern diese Zeit meist an einem anderen Wohnort verbracht hat. Ebenso gilt eine Person, die von dem Haushalt an einen anderen Wohnort mit der Absicht gezogen ist, dem bisherigen Haushalt mindestens sechs Monate fernzubleiben, nicht mehr als Mitglied dieses Haushalts.

"Vorübergehend abwesende Person lebt in einer privaten Wohnung"

Falls die vorübergehend abwesende Person in einer privaten Wohnung lebt, richtet sich die Einstufung als Mitglied dieses oder (des anderen) Haushalts nach der Dauer der Abwesenheit. In Ausnahmefällen können bestimmte Kategorien von Personen mit sehr engen Bindungen an den Haushalt ungeachtet der Dauer ihrer Abwesenheit als Mitglieder eingestuft werden, sofern sie nicht als Mitglieder eines anderen privaten Haushalts gelten.

Mit der Anwendung dieser Kriterien soll der Gefahr begegnet werden, dass Personen, die potenziell an zwei privaten Adressen befragt werden könnten, in der Auswahlgrundlage doppelt gezählt werden. Ebenso soll das Risiko minimiert werden, dass Personen nicht als Haushaltsmitglieder erfasst werden, obwohl sie dem Sektor der privaten Haushalte angehören.

1.2. Ehemaliges Haushaltsmitglied

Als "ehemaliges Haushaltsmitglied" wird eine Person bezeichnet, die kein derzeitiges Haushaltsmitglied ist und in der vorangegangenen Welle nicht als Mitglied dieses Haushalts erfasst wurde, während des Einkommensbezugszeitraums jedoch mindestens drei Monate in dem Haushalt gelebt hat.

Ehemalige Haushaltsmitglieder werden nur in die Längsschnittkomponente von EU-SILC einbezogen.

2. BRUTTOEINKOMMENSKOMPONENTEN

2.1. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer als Entgelt für die von diesem im Einkommensbezugszeitraum geleistete Arbeit erbracht werden.

Das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit untergliedert sich in:

1. Bruttoeinkommen in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G),

2. Bruttoeinkommen in Form von Sachleistungen (PY020G),

3. Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G).

2.1.1. Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G)

Dabei handelt es sich um die monetäre Komponente des Entgelts, das Arbeitnehmer in Form von Geldleistungen oder geldwerten Leistungen vom Arbeitgeber erhalten. Es schließt alle vom Arbeitnehmer selbst gezahlten oder vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden abgeführten Sozialbeiträge und Einkommensteuern ein.

Zum Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen zählen:

- Löhne und Gehälter als Entgelt für hauptberuflich oder nebenberuflich erbrachte Arbeitsleistungen;

- Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;

- Zuschläge für Überstunden;

- Vergütung für Direktoren von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

- Akkordlöhne;

- Kinderzuschläge;

- Provisionen und Trinkgelder;

- zusätzliche Zahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt);

- Gewinnbeteiligungen und Geldprämien;

- Produktivitätszuschläge;

- Zulagen für auswärtige Tätigkeit (als Teil der Arbeitsbedingungen betrachtet);

- Fahrtkostenzuschüsse;

- zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer und andere anspruchsberechtigte Personen zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Kranken-, Invaliditäts-, Mutterschafts- oder Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind;

- Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Invalidität oder Mutterschaft über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind.

Nicht enthalten sind:

- Erstattung berufsbedingter Aufwendungen durch den Arbeitgeber (z. B. Reisekosten);

- Abfindungen an Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters für diesen Beruf und bei betriebsbedingten Kündigungen (sind unter "Arbeitslosenunterstützung" (PY090G) erfasst);

- Zuschüsse zu rein berufsbedingten Ausgaben wie Fahrtkosten, Verpflegung und Schutzkleidung;

- Einmalzahlungen bei Erreichung des normalen Ruhestandsalters (unter "Altersleistungen" (PY100G) erfasst);

- Streikgeld der Gewerkschaften.

2.1.2. Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen (PY020G)

Dabei handelt es sich um die nicht monetären Einkommenskomponenten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Leistungspakets unentgeltlich oder verbilligt gewähren können(2).

Zum Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen zählen:

- zur rein privaten oder zur privaten wie beruflichen Nutzung bereitgestellte Firmenwagen und damit verbundene Kosten (z. B. kostenloser Kraftstoff sowie gegebenenfalls Versicherung, Steuern und Gebühren);

- kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten, Essensgutscheine;

- Erstattung oder Zahlung wohnungsbezogener Kosten (z. B. Rechnungen für Gas, Strom, Wasser, Telefon oder Mobiltelefon);

- sonstige dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte Waren und Dienstleistungen, sofern sie eine auf nationaler Ebene oder für eine bestimmte Gruppe von Haushalten signifikante Einkommenskomponente darstellen.

Der Wert der unentgeltlich bereitgestellten Waren und Dienstleistungen wird anhand ihres Marktwerts berechnet. Der Wert der verbilligt bereitgestellten Waren und Dienstleistungen wird berechnet, indem der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag vom Marktwert abgezogen wird.

Nicht enthalten sind:

- die Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können;

- Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die von den Mitgliedern des Haushalts, dem der Arbeitnehmer angehört, nicht in Anspruch genommen werden können;

- Wohnraum, der Arbeitnehmern durch Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Leistungspakets mietfrei oder mietreduziert bereitgestellt wird und als Hauptwohnsitz des Haushalts dient (der unterstellte Wert des mietfrei oder mietreduziert bereitgestellten Wohnraums ist unter "Unterstellte Miete" (HY030G) erfasst);

- Wohnraum, der Arbeitnehmern mietfrei oder mietreduziert bereitgestellt wird und als Nebenwohnsitz des Haushalts dient;

- Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material, Arbeitskleidung usw. für ausschließlich oder überwiegend betriebliche Zwecke gezahlt werden;

- Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;

- sämtliche Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden oder aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind (z. B. eine betrieblich vorgeschriebene medizinische Untersuchung).

2.1.3. Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G)

Beiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber während des Einkommensbezugszeitraums zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) in Form von gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Beiträgen zur Versicherung gegen soziale Risiken leisten.

Einbezogen sind:

- Beiträge der Arbeitgeber an private Rentensysteme;

- Beiträge der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung;

- Beiträge der Arbeitgeber zur Lebensversicherung;

- Beiträge der Arbeitgeber an andere betriebliche Versicherungssysteme (z. B. Invalidenversicherung);

- Beiträge der Arbeitgeber an staatliche Versicherungssysteme (Sozialversicherung) (einschließlich der zu diesem Zweck erhobenen Lohnsummensteuern).

2.2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist Einkommen, das Einzelpersonen während des Einkommensbezugszeitraums für sich selbst oder im Hinblick auf Familienangehörige aufgrund ihrer derzeitigen oder früheren Ausübung selbständiger Tätigkeiten empfangen. Selbständige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, deren Vergütung direkt von dem mit den produzierten Waren und Dienstleistungen erzielten Gewinn (oder Gewinnpotenzial) abhängt (wobei der Eigenverbrauch als Teil des Gewinns angesehen wird). Selbständige treffen die betrieblichen Entscheidungen für das Unternehmen oder delegieren sie, behalten jedoch die Verantwortung für das Wohlergehen des Unternehmens. ("Unternehmen" bezieht sich hier auch auf Einpersonenunternehmen). Wird die Ausübung von Hobbys vergütet, gilt dies als selbständige Erwerbstätigkeit.

Beziehen sich die erhobenen oder aus anderen Quellen stammenden Einkommensdaten auf einen Zeitraum vor dem Bezugszeitraum, werden einfache Korrekturen zur Anpassung der Daten an den Einkommensbezugszeitraum vorgenommen.

Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit untergliedert sich in:

1. Bruttogewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G),

2. Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (PY070G).

2.2.1. Bruttogewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G)

Einbezogen sind:

- Nettobetriebsgewinn/-verlust, der tätigen Inhabern oder Teilhabern von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsteht, abzüglich von Zinsen auf gewerbliche Kredite;

- Lizenzgebühren für Schriftstücke, Erfindungen usw., die nicht im Nettobetriebsgewinn/-verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind;

- Einnahmen aus der Vermietung von Gewerberäumen, Fahrzeugen, Anlagen usw., die nicht im Gewinn/Verlust von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit enthalten sind, abzüglich der durch die Vermietung entstehenden Kosten wie Darlehenszinsen, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.

Nicht enthalten sind:

- Verwaltungsratsvergütungen an Eigentümer von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst);

- Dividendenzahlungen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sind unter "Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" (HY090G) erfasst);

- Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in dem die Person nicht tätig ist ("stiller Teilhaber") (diese Gewinne sind unter "Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" (HY090G) erfasst);

- Einnahmen aus der Verpachtung von Grund und Boden sowie von Kostgängern oder Untermietern empfangene Einnahmen (sind unter "Einkommen aus Vermietung und Verpachtung" (HY040G) erfasst);

- Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden, die nicht im Gewinn/Verlust von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten sind (sind unter "Einkommen aus Vermietung und Verpachtung" (HY040G) erfasst).

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird wie folgt berechnet:

- Marktproduktion (Bruttoerlöse oder -umsatz einschließlich des Werts der vom Unternehmen produzierten, jedoch vom Selbständigen oder seinem Haushalt konsumierten Waren);

- zuzüglich des Marktwerts der für das Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gekauften, jedoch vom Unternehmer und Mitgliedern seines Haushalts konsumierten Waren und Dienstleistungen;

- zuzüglich Vermögenseinkommen aus finanziellen und anderen Forderungen, deren Eigentümer das Unternehmen ist;

- abzüglich Vorleistungen (Rohstoffkosten, Umsatzaufwendungen, Vertriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungsaufwand usw.);

- abzüglich Arbeitnehmerentgelt (an Arbeitnehmer gezahlte Löhne und -gehälter sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung);

- abzüglich Produktions- und Importabgaben;

- abzüglich Zinsen auf gewerbliche Kredite;

- abzüglich Pachten für Grund und Boden und andere vom Unternehmen gepachtete nicht produzierte Sachanlagen;

- abzüglich Abschreibungen;

- zuzüglich Subventionen.

In der Praxis berechnet der Selbständige oder das Unternehmen den Bruttogewinn/-verlust als den in seiner jährlichen Steuerbilanz für den letzten Zwölfmonatszeitraum ausgewiesenen Nettobetriebsgewinn/-verlust vor Abzug von Einkommensteuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung.

Liegt kein für steuerliche Zwecke oder als Unternehmensbilanz erstellter Jahresabschluss vor, wird das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anhand der Geldbeträge (und Waren) ermittelt, die dem Unternehmen für den Eigenbedarf entnommen werden (zum Konsum oder zur Ersparnis, einschließlich des Marktwerts der vom Unternehmen produzierten oder gekauften, jedoch für den Eigenbedarf entnommenen Waren).

2.2.2. Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (PY070G)

Der Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren bezieht sich auf den Wert von Speisen und Getränken, die in ein und demselben Haushalt produziert und auch konsumiert werden.

Er wird wie folgt berechnet: Marktwert der produzierten Waren abzüglich der für die Produktion getätigten Ausgaben.

Der Wert von Speisen und Getränken wird erfasst, sofern er auf nationaler Ebene oder für eine bestimmte Gruppe von Haushalten signifikante Einkommenskomponente darstellt.

Dieser Wert enthält nicht:

- den Wert häuslicher Dienste,

- die gesamte zum Verkauf bestimmte Produktion und sämtliche Entnahmen aus einem Unternehmen durch einen Selbständigen (diese Werte sind unter "Bruttogewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren)" (PY050G) erfasst).

2.3. Unterstellte Miete

2.3.1. Unterstellte Miete (HY030G)

Unterstellte Miete bezieht sich auf den Wert, der für alle Haushalte anzusetzen ist, die eigenen Angaben zufolge keine volle Miete bezahlen, weil sie Wohnungseigentümer sind, weil die Miete ihrer Wohnung unter der Marktmiete liegt oder weil sie mietfrei wohnen.

Sie ist nur für die Wohnungen (und damit verbundenen Gebäude wie Garagen) zu berechnen, die den Haushalten als Hauptwohnsitz dienen.

Der zu unterstellende Wert wird wie folgt ermittelt: die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Marktmiete abzüglich der tatsächlich entrichteten Miete (sofern diese unter der Marktmiete liegt), abzüglich der vom Staat oder einer Organisation ohne Erwerbszweck gewährten Mietkostenzuschüsse (sofern die Wohnung mietfrei oder für weniger als die Marktmiete bereitgestellt wird) und abzüglich der Aufwendungen der Eigentümerhaushalte für kleinere Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten, die normalerweise vom Vermieter ausgeführt würden.

Die Marktmiete ist die Miete, die für eine unmöblierte Wohnung am frei finanzierten Wohnungsmarkt ohne Wohnnebenkosten wie Heizung, Strom oder Gas gezahlt wird.

2.4. Vermögenseinkommen

Vermögenseinkommen ist das Einkommen abzüglich der getätigten Ausgaben, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nicht produziertem Sachvermögen (Grund und Boden) während des Einkommensbezugszeitraums als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nicht produziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt.

Es untergliedert sich in:

1. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G),

2. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040G).

2.4.1. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G)

Zinsen (nicht im Gewinn/Verlust eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthalten), Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfassen die während des Einkommensbezugszeitraums empfangenen Zinsen aus Aktiva wie Bankeinlagen, Einlagenzertifikaten, Schuldverschreibungen usw., Dividenden und Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, in dem die Person nicht arbeitet.

2.4.2. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040G)

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung umfasst während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Mieteinnahmen (z. B. Vermietung einer nicht in der Gewinn-/Verlustrechnung eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthaltenen Wohnung, von Kostgängern oder Untermietern empfangene Einnahmen oder Einnahmen aus der Verpachtung von Grund und Boden) abzüglich der durch die Vermietung entstehenden Kosten wie Hypothekenzinsen, Reparaturen, Instandhaltung und Versicherungen.

2.5. Empfangene laufende Transfers

2.5.1. Sozialleistungen

Sozialleistungen(3) sind laufende Transfers, die während des Einkommensbezugszeitraums(4) im Rahmen kollektiver Versorgungssysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die diesen durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen.

Sie enthalten sämtliche Sozialbeiträge und auf die Leistungen zu zahlende Einkommensteuern, die der Empfänger an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden entrichtet.

Ein Transfer wird nur dann als Sozialleistung betrachtet, wenn er eines der beiden folgenden Kriterien erfuellt:

- Für die betreffende Gruppe besteht eine (gesetzlich oder tarifvertraglich geregelte) Pflichtversicherung;

- er beruht auf dem Grundsatz der sozialen Solidarität (d. h., im Falle von Versicherungsrenten entsprechen Prämien und Ansprüche nicht dem individuellen Risiko der Versicherten).

Sozialleistungen untergliedern sich in:

1. Familienleistungen/Kindergeld (HY050G),

2. Wohnungsbeihilfen (HY070G),

3. Arbeitslosenunterstützung (PY090G),

4. Altersleistungen (PY100G),

5. Hinterbliebenenleistungen (PY110G),

6. Krankengeld (PY120G),

7. Invaliditätsleistungen (PY130G),

8. ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G),

9. sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G)

Zu Sozialleistungen gehören nicht:

- Leistungen aufgrund von Zahlungen, die vom Empfänger unabhängig vom Arbeitgeber und vom Staat und ausschließlich im eigenen Interesse geleistet wurden (sind in "Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme" (PY080G)) enthalten).

2.5.1.1. Familienleistungen/Kindergeld (HY050G)

Die Funktion Familie/Kinder umfasst Leistungen

- zur finanziellen Unterstützung privater Haushalte bei der Erziehung von Kindern;

- zur finanziellen Hilfe für Personen, die andere Verwandte unterstützen.

Einbezogen sind:

- Mutterschaftsgeld: pauschale oder verdienstbezogene Zahlungen, die der geschützten Person als Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund mutterschaftsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die Zeit vor und/oder nach der Entbindung oder in Verbindung mit einer Adoption gewährt werden;

- Entbindungsgeld: Leistung, die bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes in der Regel als Einmal- oder Ratenzahlung gewährt wird;

- Erziehungsgeld: Leistung, die Müttern oder Vätern gewährt wird, die ihr Kind (in der Regel ein Kleinkind) selbst betreuen und erziehen und daher nicht oder verkürzt arbeiten;

- Kindergeld: regelmäßige Zahlungen, die einem Mitglied eines privaten Haushalts mit unterhaltsberechtigten Kindern zur Deckung der Erziehungskosten gewährt werden;

- sonstige Geldleistungen: Leistungen, die privaten Haushalten unabhängig von Kindergeld gewährt werden, um sie bei der Deckung bestimmter Kosten zu unterstützen, z. B. Kosten, die sich aus den speziellen Bedürfnissen von Alleinerziehenden oder von Familien mit behinderten Kindern ergeben. Die Leistungen werden regelmäßig oder als Einmalzahlung gewährt.

Nicht enthalten sind:

- Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mutterschaft über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst);

- zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an einen Arbeitnehmer zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Mutterschaftsleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst).

2.5.1.2. Wohnungsbeihilfen (HY070G)

Die Funktion Wohnen umfasst Maßnahmen staatlicher Behörden, die private Haushalte bei der Aufbringung der Wohnkosten unterstützen. Ein wesentliches Kriterium zur Definition des Erfassungsbereichs der Funktion Wohnen ist der Nachweis einer Bedürftigkeitsprüfung als Anspruchsvoraussetzung.

Einbezogen sind:

- Wohngeld: ein laufender bedürftigkeitsabhängiger Transfer, der von staatlichen Stellen vorübergehend oder langfristig zur Deckung der Mietkosten gewährt wird;

- Eigenheimförderung: ein bedürftigkeitsabhängiger Transfer, der von staatlichen Stellen zur Deckung der laufenden Wohnkosten gewährt wird, in der Praxis häufig Unterstützung bei Hypotheken- und/oder Zinszahlungen.

Nicht enthalten sind:

- wohnungspolitische Maßnahmen in Form von steuerlichen Vergünstigungen;

- sämtliche Vermögenstransfers (insbesondere Investitionszuschüsse).

2.5.1.3. Arbeitslosenunterstützung (PY090G)

Die Funktion Arbeitslosigkeit umfasst Leistungen, die den Einkommensausfall eines Arbeitnehmers bei Verlust der Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise ersetzen; Personen, die (wieder) ins Erwerbsleben eintreten, ein Mindesteinkommen (oder ein besseres Einkommen) zur Verfügung stellen; für Einkommenseinbußen infolge von Kurzarbeit entschädigen; den Einkommensausfall eines älteren Arbeitnehmers, der sich vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters infolge des Stellenabbaus aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Erwerbsleben zurückzieht, vollständig oder teilweise ersetzen; zur Deckung der Ausbildungs- oder Umschulungskosten Arbeitsuchender beitragen; Arbeitslosen bei der Deckung der Reise- oder Umzugskosten helfen, die bei der Aufnahme einer Beschäftigung anfallen.

Einbezogen sind:

- Arbeitslosengeld: Leistung als Ersatz für Verdienstausfall von Personen, die erwerbsfähig und für eine Arbeit verfügbar sind, jedoch keine zumutbare Beschäftigung finden können, darunter auch bisher noch nicht erwerbstätige Personen;

- Kurzarbeitergeld: Leistung als Ersatz für Entgeltausfall infolge betrieblich vereinbarter Kurzarbeit und/oder unregelmäßiger Arbeitszeiten, unabhängig von der Ursache (Rezession oder konjunktureller Abschwung, Betriebsstörung, klimatische Bedingungen, Unfälle usw.), sofern das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt;

- Vorruhestandsgeld: regelmäßige Zahlung an ältere Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitslosigkeit oder wirtschaftlich bedingtem Stellenabbau (z. B. Umstrukturierung einer Wirtschaftsbranche oder eines Unternehmens) vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld endet mit dem Eintritt des Empfängers in den Altersruhestand;

- Unterhaltsgeld für Erwerbspersonen in beruflicher Bildung: Geldleistungen von Sozialversicherungskassen oder staatlichen Stellen an bestimmte Gruppen von Erwerbspersonen, die an Bildungsmaßnahmen zur Förderung ihrer Beschäftigungsfähigkeit teilnehmen;

- Mobilität und Wiedereingliederung: Geldleistungen von Sozialversicherungskassen oder staatlichen Stellen, die Erwerbslose dazu anregen sollen, im Hinblick auf eine künftige Beschäftigung ihren Wohnort oder Beruf zu wechseln;

- Abfindungszahlungen: Leistungen zur Entschädigung von Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichung des normalen Ruhestandsalters für diesen Beruf;

- Entlassungsabfindung: Pauschalzahlung an Arbeitnehmer, die ohne eigenes Verschulden von einem Unternehmen entlassen worden sind, das seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einschränkt;

- sonstige Geldleistungen: andere Arten der finanziellen Unterstützung, insbesondere Zahlungen an Langzeitarbeitslose.

Nicht enthalten sind:

- Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst).

2.5.1.4. Altersleistungen (PY100G)

Die Funktion Alter umfasst die Gewährleistung von Sozialschutz gegen altersbedingte Risiken wie Einkommensverlust oder unangemessenes Einkommen, Verlust der Fähigkeit zur selbständigen Bewältigung des Alltags, eingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Altersleistungen sind Leistungen, die älteren Menschen beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Ersatzeinkommen oder bei Erreichen eines festgesetzten Alters ein bestimmtes Mindesteinkommen sichern.

Einbezogen sind:

- Altersruhegeld: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder als Beihilfe zum Einkommen älterer Menschen;

- Frührente: regelmäßige Zahlungen zur Sicherung des Einkommens von Leistungsempfängern, die vor Erreichen des im entsprechenden System oder im Bezugssystem festgesetzten normalen Ruhestandsalters in den Ruhestand treten. Dies kann mit einer Kürzung der normalen Rente einhergehen;

- Teilrente: regelmäßige Zahlungen eines Teils des vollen Altersruhegeldes an ältere Arbeitnehmer, die ihre Erwerbstätigkeit mit verkürzten Arbeitszeiten fortsetzen oder deren Arbeitseinkommen unter einem festgelegten Betrag liegt;

- Pflegegeld: Leistung an ältere Menschen, die die zusätzlichen (nicht medizinischen) Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können, sofern es sich dabei nicht um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handelt;

- Hinterbliebenenleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden;

- Invaliditätsleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden;

- Einmalzahlungen bei Erreichen des normalen Ruhestandsalters;

- sonstige Geldleistungen: sonstige regelmäßige oder einmalige Zahlungen, die bei Eintritt in den Ruhestand oder aus Altersgründen gewährt werden, z. B. Pauschalzahlungen an Personen, die die Voraussetzungen für den regelmäßigen Bezug von Altersruhegeld nicht vollständig erfuellen oder einem System angehörten, das bei Eintritt in den Ruhestand nur Pauschalzahlungen gewährt.

Nicht enthalten sind:

- Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst);

- Vorruhestandsgeld aus Arbeitsmarktgründen oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit (sind unter "Arbeitslosenunterstützung" (PY090G) bzw. unter "Invaliditätsleistungen" (PY130G) erfasst);

- Leistungen an ältere Menschen, die die zusätzlichen Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können, sofern es sich dabei um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handelt.

2.5.1.5. Hinterbliebenenleistungen (PY110G)

Die Funktion Hinterbliebene umfasst Leistungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Einkommenssicherung von Personen dienen, die das Ruhestandsalter noch nicht erreicht und den Ehepartner oder einen Angehörigen verloren haben, wobei es sich bei diesem in aller Regel um den Hauptverdiener im Haushalt des Leistungsempfängers handelte.

Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können der Ehegatte oder ehemalige Ehegatte des Verstorbenen, seine Kinder, Enkel, Eltern oder andere Angehörige sein. In manchen Fällen kann die Leistung auch an Personen gezahlt werden, die nicht zur Familie gehören.

Leistungen für Hinterbliebene werden normalerweise auf der Grundlage eines abgeleiteten Anspruchs gewährt, d. h. eines Rechts, das ursprünglich einer anderen Person zustand, deren Tod für die Bewilligung dieser Leistung Voraussetzung ist.

Einbezogen sind:

- Hinterbliebenenrente: regelmäßige Zahlungen an Personen, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen, vom System geschützten Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist;

- Sterbegeld: einmalige Zahlung an Personen, deren Anspruch aus der Verwandtschaft mit einer verstorbenen Person (Witwen, Witwer, Waisen usw.) abgeleitet ist;

- sonstige Geldleistungen: sonstige regelmäßige oder einmalige Zahlungen, die aufgrund des abgeleiteten Anspruchs eines Hinterbliebenen gewährt werden.

Nicht enthalten sind:

- Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst);

- Bestattungskosten;

- zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an andere anspruchsberechtigte Personen zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Hinterbliebenenleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst);

- Hinterbliebenenleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden (sind unter "Altersleistungen" (PY100G) erfasst).

2.5.1.6. Krankengeld (PY120G)

Die Funktion Krankheit umfasst Geldleistungen als teilweisen oder vollständigen Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung.

Einbezogen sind:

- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: pauschale oder verdienstbezogene Zahlung zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung der geschützten Person für Verdienstausfall aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Verletzung. Diese Leistungen können von rechtlich selbständigen Sozialschutzsystemen gezahlt oder vom Arbeitgeber in Form einer Lohn- und Gehaltsfortzahlung während der Dauer der Krankheit erbracht werden;

- Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung eines unterhaltsberechtigten Kindes;

- sonstige Geldleistungen: verschiedene Zahlungen an geschützte Personen bei Krankheit oder Verletzung.

Nicht enthalten sind:

- Geldleistungen als Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst);

- Geldleistungen als Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Behinderung (sind unter "Invaliditätsleistungen" (PY130G) erfasst);

- Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistung erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst);

- zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an einen Arbeitnehmer zur Aufstockung des vom Sozialversicherungsträger gezahlten Krankengelds, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistung erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst).

2.5.1.7. Invaliditätsleistungen (PY130G)

Die Funktion Invalidität umfasst Leistungen, die körperlich oder geistig Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und deren Erwerbsfähigkeit über ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist, ein Einkommen sichern.

Invalidität bezeichnet die vollständige oder teilweise Unfähigkeit, infolge einer körperlichen oder geistigen Schädigung, die voraussichtlich dauerhaft ist oder über eine festgelegte Mindestdauer hinausgeht, am Erwerbsleben teilzunehmen oder ein normales Leben zu führen.

Einbezogen sind:

- Invaliditätsrente: regelmäßige Zahlung zur Sicherung des Einkommens von Personen, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und bei denen eine Invalidität vorliegt, aufgrund deren ihre Erwerbsfähigkeit über ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist;

- Vorruhestandsgeld bei geminderter Erwerbsfähigkeit: regelmäßige Zahlung an ältere Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld endet mit dem Eintritt des Empfängers in den Altersruhestand;

- Pflegegeld: Leistung zugunsten von Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und die zusätzlichen (nicht medizinischen) Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können. Dabei darf es sich nicht um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handeln;

- berufliche Eingliederung von Behinderten: finanzielle Beihilfen für Behinderte, die eine ihrem Zustand angemessene Erwerbstätigkeit - normalerweise in Behindertenwerkstätten - ausüben oder eine Berufsausbildung aufnehmen;

- Invaliditätsleistungen an behinderte Kinder aufgrund eines selbst erworbenen Anspruchs unabhängig von ihrer Unterhaltsberechtigung;

- sonstige Geldleistungen: regelmäßige und einmalige Zahlungen in Zusammenhang mit Invalidität, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, z. B. gelegentliche Einkommensbeihilfen.

Nicht enthalten sind:

- Leistungen als vollständiger oder teilweiser Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung (sind unter "Krankengeld" (PY120G) erfasst);

- Familienbeihilfen für Empfänger von Invalidenleistungen (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst);

- Leistungen an hinterbliebene Unterhaltsberechtigte behinderter Personen, z. B. Renten (sind unter "Hinterbliebenenleistungen" (PY110G) erfasst);

- Erstattungen nachweislich erbrachter Aufwendungen;

- Invaliditätsleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden (sind unter "Altersleistungen" (PY100G) erfasst);

- Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Behinderung über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst);

- zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an einen Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Invaliditätsleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst).

2.5.1.8. Ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G)

Ausbildungsbezogene Leistungen umfassen Zuschüsse, Stipendien und sonstige Schülern/Studierenden für Bildungszwecke gewährte Beihilfen.

2.5.1.9. Sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G)

Die Sozialleistungen der Funktion "Sonstige Sozialleistungen" beziehen sich auf die "sozial Ausgegrenzten" oder "diejenigen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind". Trotz dieser allgemeinen Beschreibung können Zielgruppen ausgemacht werden, so u. a. Mittellose, Einwanderer, Flüchtlinge, Drogen- oder Alkoholabhängige und Opfer von Gewalttaten.

Einbezogen sind:

- Sozialhilfe: regelmäßige Zahlungen an Personen, die über unzulängliche Mittel verfügen. Die Anspruchsberechtigung kann nicht nur von den persönlichen Mitteln, sondern auch von anderen Bedingungen wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Alter, Verfügbarkeit für eine Arbeit und Familienstand abhängig gemacht werden. Die Leistung kann vorübergehend oder unbegrenzt, an Einzelpersonen oder an Familien, vom Zentralstaat oder von einer lokalen Gebietskörperschaft gewährt werden;

- sonstige Geldleistungen: Beihilfen für mittellose und schutzbedürftige Personen zur Linderung der Armut oder zur Unterstützung in schwierigen Situationen. Diese Leistungen können von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbracht werden.

2.5.2. Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080G)

Regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten sind während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßig von anderen privaten Haushalten oder Personen empfangene Geldbeträge.

Einbezogen sind:

- gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

- regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

- regelmäßige finanzielle Unterstützung durch haushaltsfremde Personen;

- regelmäßige finanzielle Unterstützung durch private Haushalte in anderen Ländern.

Nicht enthalten sind:

- von einem anderen privaten Haushalt mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum (unter "Unterstellte Miete" (HY030G) erfasst).

2.6. Sonstiges empfangenes Einkommen

2.6.1. Von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen (HY110G)

Von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen ist das von allen unter 16-jährigen Haushaltsmitgliedern während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Bruttoeinkommen.

Nicht enthalten sind:

- Transfers zwischen Haushaltsmitgliedern;

- auf Haushaltsebene erhobenes Einkommen (d. h. die Variablen HY040G, HY050G, HY060G, HY070G, HY080G und HY090G).

2.7. Geleistete Zinsen

2.7.1. Zinsen für Hypothekarkredite (HY100G)

Zinsen für Hypothekarkredite sind sämtliche während des Einkommensbezugszeitraums für den Hauptwohnsitz des Haushalts geleisteten Brutto-Hypothekenzinsen vor Abzug von Steuergutschriften oder -freibeträgen.

Nicht enthalten sind:

- alle sonstigen in Verbindung mit diesen Hypotheken (Kapital oder Zinsen) geleisteten Zahlungen wie Hypothekentilgungsversicherung oder Haus-/Hausratversicherung;

- Zahlungen in Verbindung mit der Umschuldung von Hypotheken zur Beschaffung von Geldmitteln für Wohnzwecke (z. B. für Reparatur-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten) oder andere Zwecke;

- Tilgung der Kreditsumme.

2.8. Geleistete laufende Transfers

Geleistete laufende Transfers untergliedern sich in:

1. Einkommensteuern und Sozialbeiträge (HY140G),

2. regelmäßige Vermögensteuern (HY120G),

3. Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G),

4. regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130G).

2.8.1. Einkommensteuern und Sozialbeiträge (HY140G)

Einkommensteuern umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten oder Besteuerungseinheiten erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.

Zu den Einkommensteuern gehören:

- während des Einkommensbezugszeitraums auf das Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten oder Besteuerungseinheiten (Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Renten usw.) geleistete Steuern einschließlich der von den Arbeitgebern einbehaltenen Steuern (Steuerabzug), anderer Quellensteuern und Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

- abweichend davon können Mitgliedstaaten, die Registerdaten verwenden, und andere Mitgliedstaaten, für die dieses Verfahren am besten geeignet ist, auf das "empfangene Einkommen" im Einkommensbezugsjahr geleistete Steuern melden, sofern die Vergleichbarkeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

- während des Einkommensbezugszeitraums empfangene Erstattung von Steuern, die auf Einkommen im Einkommensbezugszeitraum oder in früheren Jahren geleistet wurden. Dieser Wert sollte von den geleisteten Steuern abgezogen werden;

- sämtliche von den Steuerbehörden eingeforderten Verzugszuschläge und Steuerstrafen.

Zu den Einkommensteuern gehören nicht:

- Gebühren im Zusammenhang mit Jagd-, Waffen- und Angelscheinen.

Sozialbeiträge umfassen die während des Einkommensbezugszeitraums geleisteten Beiträge von Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern/Pensionisten und (gegebenenfalls) anderen Personen an staatliche Pflichtversicherungssysteme oder betriebliche Versicherungssysteme (wie Renten- oder Krankenversicherung usw.).

2.8.2. Regelmäßige Vermögensteuern (HY120G)

Regelmäßige Vermögensteuern umfassen von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände). Zu melden sind die während des Einkommensbezugszeitraums geleisteten regelmäßigen Vermögensteuern.

Dazu gehören sämtliche von den Steuerbehörden während des Einkommensbezugszeitraums eingeforderten Verzugszuschläge und Steuerstrafen sowie Vermögensteuern, die von Mietern während des Einkommensbezugszeitraums direkt an die Steuerbehörden entrichtet wurden.

Nicht enthalten sind:

- nicht periodische Steuern wie Erbschaft- und Schenkungsteuern;

- Steuern auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden (sind unter "Einkommensteuern und Sozialbeiträge" (HY140G) erfasst);

- Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozess eingesetzt werden (diese Steuern gelten als Produktionssteuern und werden von der Marktproduktion des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit abgezogen, um die Komponente "Bruttogewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren)" (PY050G) zu ermitteln.

2.8.3. Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G)

Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden unter "Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit" definiert.

2.8.4. Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130G)

Regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten sind während des Einkommensbezugszeitraums regelmäßig an andere private Haushalte geleistete Geldbeträge.

Einbezogen sind:

- gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

- regelmäßige freiwillige Unterhaltszahlungen an Kinder und andere Berechtigte;

- regelmäßige finanzielle Unterstützung für Personen, die nicht im selben Haushalt leben;

- regelmäßige finanzielle Unterstützung für private Haushalte in anderen Ländern.

3. NETTOEINKOMMENSKOMPONENTEN

Die Nettoeinkommenskomponenten werden ermittelt, indem von den entsprechenden Bruttoeinkommenskomponenten die einbehaltenen Einkommensteuern und die einbehaltenen Sozialbeiträge abgezogen werden.

Daten über Nettokomponenten können wie folgt geliefert werden:

1. abzüglich einbehaltener Einkommensteuern und Sozialbeiträge,

2. abzüglich einbehaltener Einkommensteuern,

3. abzüglich einbehaltener Sozialbeiträge.

4. GESAMTES HAUSHALTSEINKOMMEN (BRUTTO UND VERFÜGBAR)

4.1. Berechnung des gesamten Haushaltsbruttoeinkommens (HY010)

Die Summe der Bruttoeinkommenskomponenten auf persönlicher Ebene für alle Haushaltsmitglieder (Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G); Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen (PY020G); Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G); Bruttogewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G); Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (PY070G); Arbeitslosenunterstützung (PY090G); Altersleistungen (PY100G); Hinterbliebenenleistungen (PY110G); Krankengeld (PY120G); Invaliditätsleistungen (PY130G) und ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G)) plus Bruttoeinkommenskomponenten auf Haushaltsebene (unterstellte Miete (HY030G); Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040G); Familienleistungen/Kindergeld (HY050G); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G); Wohnungsbeihilfen (HY070G); regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080G); Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G); von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen (HY110G)) abzüglich Zinsen für Hypothekarkredite (HY100G).

4.2. Berechnung des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens (HY020)

Die Summe der Bruttoeinkommenskomponenten auf persönlicher Ebene für alle Haushaltsmitglieder (Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010G); Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen (PY020G); Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G); Bruttogewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (einschließlich Lizenzgebühren) (PY050G); Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (PY070G); Arbeitslosenunterstützung (PY090G); Altersleistungen (PY100G); Hinterbliebenenleistungen (PY110G); Krankengeld (PY120G); Invaliditätsleistungen (PY130G) und ausbildungsbezogene Leistungen (PY140G)) plus Bruttoeinkommenskomponenten auf Haushaltsebene (unterstellte Miete (HY030G); Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040G); Familienleistungen/Kindergeld (HY050G); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060G); Wohnungsbeihilfen (HY070G); regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080G); Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090G); von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen (HY110G)) minus (Sozialbeiträge der Arbeitgeber (PY030G); Zinsen für Hypothekarkredite (HY100G); regelmäßige Vermögensteuern (HY120G); regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130G); Einkommensteuern und Sozialbeiträge (HY140G)).

Die Variable HY140G enthält Einkommensteuernachzahlungen/-erstattungen, einbehaltene Einkommensteuern und Sozialbeiträge (falls zutreffend).

Oder wie folgt:

Die Summe der Nettoeinkommenskomponenten (d. h. abzüglich der einbehaltenen Einkommensteuern und der Sozialbeiträge) auf persönlicher Ebene für alle Haushaltsmitglieder (Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen (PY010N); Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen (PY020N); Gewinn oder -verlust aus selbständiger Tätigkeit in Form von Geldleistungen (PY050N); Wert der für den Eigenverbrauch produzierten Waren (PY070N); Arbeitslosenunterstützung (PY090N); Altersleistungen (PY100N); Hinterbliebenenleistungen (PY110N); Krankengeld (PY120N); Invaliditätsleistungen (PY130N) und ausbildungsbezogene Leistungen (PY140N)) plus Nettoeinkommenskomponenten (d. h. abzüglich der einbehaltenen Einkommensteuern und der Sozialbeiträge) auf Haushaltsebene (unterstellte Miete (HY030G); Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (HY040N); Familienleistungen/Kindergeld (HY050N); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060N); Wohnungsbeihilfen (HY070N); regelmäßig empfangene Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY080N); Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Kapitalanlagen in einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (HY090N); von Personen unter 16 Jahren empfangenes Einkommen (HY110N)) minus (Zinsen für Hypothekarkredite (HY100N); regelmäßige Vermögensteuern (HY120G); regelmäßig geleistete Geldtransfers zwischen privaten Haushalten (HY130N); Einkommensteuernachzahlungen/-erstattungen (HY145N)).

Oder wie folgt:

Die Summe der Einkommenskomponenten auf persönlicher Ebene plus Einkommenskomponenten auf Haushaltsebene für alle Haushaltsmitglieder; dabei sind einige Komponenten netto (d. h. abzüglich der Einkommensteuern, abzüglich der Sozialbeiträge oder abzüglich von beidem) und andere brutto, oder alle Komponenten sind netto, wobei einige abzüglich der einbehaltenen Einkommensteuern, andere abzüglich der Sozialbeiträge oder abzüglich von beidem sind; nach Abzug von Einkommensteuern und Sozialbeiträgen (HY140N), regelmäßigen Vermögensteuern, regelmäßig geleisteten Geldtransfers zwischen privaten Haushalten und Sozialbeiträgen der Arbeitgeber.

In diesem Fall könnte HY140N bei einigen Einkommenskomponenten Steuernachzahlungen/-erstattungen, einbehaltene Einkommensteuern und Sozialbeiträge enthalten.

4.3. Definition des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens vor Abzug von Sozialtransfers (ausgenommen Alters- und Hinterbliebenenleistungen) (HY022)

Gesamtes verfügbares Einkommen (HY020) minus sämtliche Nettotransfers plus Altersleistungen (PY100N) und Hinterbliebenenleistungen (PY110N) (d. h. gesamtes verfügbares Einkommen (HY020) minus Arbeitslosenunterstützung (PY090N); Krankengeld (PY120N); Invaliditätsleistungen (PY130N); ausbildungsbezogene Leistungen (PY140N); Familienleistungen/Kindergeld (HY050N); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060N) und Wohnungsbeihilfen (HY070N)).

4.4. Definition des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens vor Abzug von Sozialtransfers (einschließlich Alters- und Hinterbliebenenleistungen) (HY023)

Gesamtes verfügbares Einkommen (HY020) minus sämtliche Nettotransfers (Arbeitslosenunterstützung (PY090N); Altersleistungen (PY100N); Hinterbliebenenleistungen (PY110N); Krankengeld (PY120N); Invaliditätsleistungen (PY130N); ausbildungsbezogene Leistungen (PY140N); Familienleistungen/Kindergeld (HY050N); sonstige Leistungen gegen soziale Ausgrenzung (HY060N) und Wohnungsbeihilfen (HY070N)).

5. ANDERE ELEMENTE, DIE NICHT ALS EINKOMMENSBESTANDTEILE GELTEN

5.1. Beiträge an private Rentensysteme (PY035G)

Während des Einkommensbezugszeitraums entrichtete Beiträge an private Rentensysteme beziehen sich auf Rentenversicherungsverträge, die von einzelnen Haushalten im eigenen Interesse und unabhängig vom Arbeitgeber oder vom Staat sowie außerhalb jeglicher Sozialversicherungssysteme abgeschlossen wurden.

Diese Beiträge stellen das Gegenstück zu Renten aus privaten Systemen (PY080G) dar.

Dazu gehören: Beiträge an private Alters-, Hinterbliebenen-, Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenrentensysteme.

5.2. Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) (PY080G)

Regelmäßige Renten aus privaten Systemen (nicht in ESSOSS erfasste Systeme) umfassen Renten und Leibrenten, die während des Einkommensbezugszeitraums in Form von Zins- oder Dividendenerträgen aus privaten Versicherungssystemen empfangen wurden, d. h. aus voll organisierten Systemen, bei denen die Beiträge nicht vom Arbeitgeber oder vom Staat bestimmt werden, sondern im Ermessen des Versicherten liegen.

Einbezogen sind:

- Alters-, Hinterbliebenen-, Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenrenten, die als Zinsen oder Dividenden aus privaten Versicherungssystemen empfangen wurden.

Nicht enthalten sind:

- Renten aus staatlichen Pflichtversicherungssystemen;

- Renten aus betrieblichen Pflichtversicherungssystemen.

TABELLE 1

Zielvariablen zu den Bruttoeinkommenskomponenten

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TABELLE 2

Zielvariablen zu den Nettoeinkommenskomponenten

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Wurden von einer Einkommenskomponente weder Steuern noch Sozialbeiträge einbehalten, ist sie "brutto" zu verstehen.

TABELLE 3

Andere Elemente, die nicht als Einkommensbestandteile gelten

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(1) Die Mitgliedstaaten, die für EU-SILC die gemeinsame Haushaltsdefinition ihres nationalen statistischen Systems verwenden, können "Haushaltsmitgliedschaft" entsprechend dieser Definition definieren.

(2) Werden diese Waren und Dienstleistungen sowohl für private als auch für betriebliche Zwecke genutzt, muss der Anteil der privaten Nutzung an der Gesamtnutzung geschätzt und vom Gesamtwert abgezogen werden.

(3) Sozialleistungen sind in EU-SILC nur in Form von Geldleistungen erfasst. Ausnahme: Wohnungsbeihilfen.

(4) Um die Wohlfahrt des Haushalts genauer messen zu können, sind die während des Einkommensbezugszeitraums empfangenen Einmalzahlungen nach den technischen Empfehlungen von Eurostat zu behandeln. Ebenso könnten auch die vor diesem Zeitraum empfangenen Einmalzahlungen nach den Empfehlungen von Eurostat einbezogen und imputiert werden.

ANHANG II

BEREITSTELLUNG VON EINKOMMENSDATEN

1. Ein wesentliches Ziel von EU-SILC besteht darin, robuste und vergleichbare Daten für das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen, das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen vor Abzug von Transfers (ausgenommen Alters- und Hinterbliebenenleistungen; einschließlich Alters- und Hinterbliebenenleistungen), das gesamte Bruttoeinkommen und die Komponenten des Bruttoeinkommens zu liefern.

2. Dieses Ziel soll in zwei Phasen erreicht werden, d. h., die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, einige dieser Daten erst nach dem ersten Erhebungsjahr zu liefern. Von der obligatorischen Lieferung ab dem ersten Erhebungsjahr sind nur folgende Daten ausgenommen:

- nicht monetäre Komponenten des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit (ausgenommen Firmenwagen, die vom ersten Erhebungsjahr an einzubeziehen sind) und aus unselbständiger Tätigkeit, unterstellte Miete und geleistete Zinsen, die ab dem ersten Erhebungsjahr fakultativ und ab 2007 obligatorisch sind;

- Bruttosozialbeiträge der Arbeitgeber: Sie werden ab 2007 einbezogen, sofern die Durchführbarkeitsstudien positive Ergebnisse erbringen.

3. Abweichend von Absatz 2 ist die Lieferung von Bruttoeinkommensdaten ab dem ersten Erhebungsjahr für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal nicht obligatorisch. Diese Länder bemühen sich jedoch nach besten Kräften darum, diese Daten so früh wie möglich, spätestens jedoch 2007 zu liefern.

In der Zwischenzeit erstellt die Kommission gemeinsam mit den Ländern detaillierte Durchführbarkeitsstudien zur Lieferung von Bruttodaten und unterstützt sie zu Beginn in fachlicher Hinsicht bei der Erfuellung dieser Anforderung.

Die Mitgliedstaaten berichten in ihren jährlichen Qualitätsberichten über die Fortschritte bei der Netto-/Bruttoumrechnung.

4. Sollten Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal nicht in der Lage sein, eine Bruttoeinkommenskomponente ab dem ersten Erhebungsjahr zu liefern, ist die entsprechende Nettoeinkommenskomponente erforderlich.

Somit wird eine Einkommenskomponente je nach den in einem Mitgliedstaat dafür üblichen Spezifikationen stets in derselben Form erfasst (brutto, abzüglich einbehaltener Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich einbehaltener Steuern, abzüglich einbehaltener Sozialbeiträge).