32003R1787

Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/2003 S. 0121 - 0122


Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 des Rates

vom 29. September 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(2) wurde eine Abgabenregelung eingeführt, um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern; diese Regelung ist ab 1. April 2004 für weitere elf aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden.

(2) Zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt sollte die Marktstützung insbesondere durch eine schrittweise Kürzung der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver, die in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999(3) des Rates festgesetzt sind, ab 1. Juli 2004 verringert werden. Zu diesem Zweck sollte das relative Niveau des Interventionspreises dieser beiden Erzeugnisse angepasst werden.

(3) Der Richtpreis, der sich insbesondere aus den Interventionspreisen für Butter und Magermilchpulver errechnet, diente als Indikator für das Beihilfeniveau; da die Intervention für diese beiden Erzeugnisse jetzt nur noch für eine Hoechstmenge und für einen begrenzten Zeitraum des Jahres erfolgt, sollte der Richtpreis abgeschafft werden.

(4) Um zu verhindern, dass durch die massive Inanspruchnahme der Intervention ein künstlicher Absatzmarkt geschaffen wird, sollte für die Interventionsankäufe von Butter eine feste Hoechstmenge festgelegt werden.

(5) Da die Maßnahmen zur Stützung des Einkommens der Milcherzeuger durch Direktzahlungen geändert und in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(4) übernommen wurden, müssen sie aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird aufgehoben.

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der in der Gemeinschaft geltende Interventionspreis, ausgedrückt in EUR/100 kg, wird folgendermaßen festgesetzt:

a) für Butter:

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 328,20

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 305,23

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 282,44

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf 259,52

- ab 1. Juli 2007 auf 246,39;

b) für Magermilchpulver:

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 205,52

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 195,24

- für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 184,97

- ab 1. Juli 2006 auf 174,69."

3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sinken die Marktpreise für Butter in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums unter 92 % des Interventionspreises, so nehmen die Interventionsstellen in diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes Ankäufe der Butter gemäß Absatz 2 zu einem Ankaufspreis von 90 % des Interventionspreises in der Zeit vom 1. März bis 31. August jeden Jahres vor.

Übersteigen die während des genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 70000 Tonnen im Jahr 2004, 60000 Tonnen im Jahr 2005, 50000 Tonnen im Jahr 2006, 40000 Tonnen im Jahr 2007 und 30000 Tonnen ab 2008, so kann die Kommission die Interventionskäufe von Butter aussetzen.

In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.

Liegen die Marktpreise in diesem Mitgliedstaat bzw. in diesen Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums bei 92 % des Interventionspreises oder darüber, so setzt die Kommission die Ankäufe aus."

4. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Für Vollmilch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf

- 23,24 EUR/100 kg für den Zeitraum bis 30. Juni 2004,

- 21,69 EUR/100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005,

- 20,16 EUR/100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006,

- 18,61 EUR/100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007,

- 18,15 EUR/100 kg ab 1. Juli 2007.

Für die anderen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt."

5. Die Artikel 16 bis 25 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1 ab dem 1. April 2004, Nummer 3 ab dem 1. März 2004 und Nummer 5 ab dem 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Siehe Seite 123 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission (ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15).

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.