32003R1782

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001

Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/2003 S. 0001 - 0069


Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

vom 29. September 2003

mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden.

(2) Die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Werden diese Anforderungen nicht erfuellt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. Diese Entziehung sollte bisher oder künftig geltende Sanktionen nach anderen Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften unberührt lassen.

(3) Damit es nicht zur Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen kommt und um sicherzustellen, dass die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, sollten Standards erlassen werden, die sich auf Rechtsnormen der Mitgliedstaaten stützen können oder nicht. Daher ist ein Gemeinschaftsrahmen festzulegen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Standards unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme (Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen) und Betriebsstrukturen zu erlassen.

(4) Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken.

(5) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und denen zur Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist ein gemeinschaftsweit verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen von 2005 bis 2012 einzuführen. Alle Direktzahlungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, sollten jährlich um bestimmte Prozentsätze gekürzt werden. Die Einsparungen sollten für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet und nach noch festzulegenden objektiven Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Allerdings sollte vorgesehen werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der eingesparten Beträge in den Mitgliedstaaten, in denen die Einsparungen erzielt wurden, verbleibt. Bis 2005 können die Mitgliedstaaten weiterhin die bisherige Modulation auf freiwilliger Basis nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(4) anwenden.

(6) Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Teilrubrik 1a) die in der Finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, sollte ein Finanzmechanismus geschaffen werden, mit dem die Direktzahlungen erforderlichenfalls angepasst werden können. Eine Anpassung der Direktbeihilfen sollte erfolgen, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass der Betrag der Teilrubrik 1a mit einer Sicherheitsmarge von 300 Millionen EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird.

(7) In Anbetracht der sich infolge der Abschaffung der Intervention bei Roggen ergebenden Strukturanpassungszwänge sollten Übergangsmaßnahmen für bestimmte Roggen erzeugende Regionen vorgesehen werden, die teilweise mit den durch die Modulation erwirtschafteten Beträgen finanziert werden.

(8) Um die Betriebsinhaber bei der Erfuellung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfuellung dieser Standards einzuschränken.

(9) Um die Einführung des landwirtschaftlichen Beratungssystems zu erleichtern, sollte den Mitgliedstaaten dafür ein gewisser Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme des Beratungssystems sollte für die Betriebsinhaber freiwillig sein, wobei diejenigen Vorrang haben sollten, deren Direktzahlungen einen bestimmten Jahresbetrag überschreiten. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen Gemeinschafts- oder einzelstaatliches Recht.

(10) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden.

(11) Um die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, müssen die Betriebsprämienregelung, die Stützungsregelungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte, Milch, Saatgut, Körnerleguminosen und spezifische Regionalbeihilfen, sowie Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die Modulation und die Betriebsberatung in das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(6) eingeführte System einbezogen werden. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen.

(12) Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Identifizierung der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

(13) Die verschiedenen Elemente des integrierten Systems haben eine effizientere Verwaltung und Kontrolle zum Ziel. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, auch bei Gemeinschaftsregelungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch die betreffenden Vorschriften zu verletzen.

(14) Wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerlässlich. Das integrierte System sollte daher in jedem Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank, ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, ein harmonisiertes Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein System zur Identifizierung und Erfassung der Zahlungsansprüche umfassen.

(15) Um die erhobenen Daten bearbeiten und zur Überprüfung der Beihilfeanträge verwenden zu können, ist eine leistungsfähige elektronische Datenbank erforderlich, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.

(16) Die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung flächenbezogener Regelungen. Es hat sich gezeigt, dass die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen. Daher sollte ein Identifikationssystem vorgesehen werden, das gegebenenfalls durch die Fernerkundung unterstützt wird.

(17) Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten einen Sammelantrag für mehrere Beihilferegelungen und anstelle des jährlichen Antrags einen Dauerantrag mit jährlicher Bestätigung zulassen können.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die durch die Kürzungen im Rahmen der Modulation verfügbar werdenden Beträge für bestimmte zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(7) zu verwenden.

(19) Da die bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen verfügbar werdenden Beträge nicht so weit vorhersehbar sind, dass sie für zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung bereitgestellt werden können, sollten diese Beträge - abgesehen von einem bestimmten Prozentsatz, der von den Mitgliedstaaten einbehalten werden sollte - dem EAGFL, Abteilung Garantie gutgeschrieben werden.

(20) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind.

(21) Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben.

(22) Die Stützungsregelungen der Gemeinschaft müssen - erforderlichenfalls auch kurzfristig - an die Entwicklung angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen aufgrund von Marktentwicklungen vorbereitet sein.

(23) Angesichts der bedeutenden Auswirkungen der Direktzahlungen auf den Haushalt und zur besseren Beurteilung ihrer Ergebnisse sollten die Gemeinschaftsregelungen einer geeigneten Bewertung unterzogen werden.

(24) Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen.

(25) Mit dieser Regelung sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum unter Berücksichtigung der vollen Anwendung der durch die Agenda 2000 eingeführten Maßnahmen und der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Beihilfebeträge zu bestimmen ist.

(26) Da sich die Verwaltung der Regelung vereinfacht, je mehr Sektoren erfasst werden, sollten in einer ersten Phase alle Erzeugnisse aus der bisherigen Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie Körnerleguminosen, Saatgut, Rind- und Schaffleisch erfasst werden. Die revidierten Zahlungen für Reis und Hartweizen sowie, sobald die Reform vollständig umgesetzt ist, die Milchprämie sollten in die Regelung einbezogen werden. Die Zahlungen für Stärkekartoffeln und Trockenfutter sollten ebenfalls in die Regelung einbezogen werden, unter Beibehaltung einer getrennten Zahlung an die Verarbeitungsindustrie.

(27) Für Hanf sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um zu verhindern, dass illegale Pflanzen zwischen den Pflanzen, die für die einheitliche Betriebsprämie in Frage kommen, versteckt werden und dadurch die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigt wird. Flächenbeihilfen sollten deshalb nur für den Anbau von Hanfsorten gezahlt werden, die eine gewisse Sicherheit in Bezug auf den Gehalt an psychotropischen Substanzen bieten. Die Bezugnahmen auf die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(8) sollten entsprechend geändert werden.

(28) Damit die Betriebsinhaber im Sinne einer besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren, einschließlich derjenigen, für die weiterhin produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden, sollte die einheitliche Betriebsprämie nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden sein. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten jedoch einige Erzeugnisse nicht auf beihilfefähigen Flächen erzeugt werden dürfen.

(29) Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung sind die Beträge zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat. Zur Berücksichtigung besonderer Situationen sollte eine einzelstaatliche Reserve vorgesehen werden. Diese Reserve kann auch zur Beteiligung neuer Betriebsinhaber an der Regelung verwendet werden. Die einheitliche Betriebsprämie sollte auf einzelbetrieblicher Basis berechnet werden.

(30) Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden sowie die Möglichkeit vorzusehen, Übertragungen auf eine Region zu beschränken. Besondere Bestimmungen sollten für Beihilfen vorgesehen werden, die nicht direkt an ein Gebiet gebunden sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schaf- und Ziegenhaltung.

(31) Um sicherzustellen, dass der Gesamtumfang der Stützung und der Zahlungsansprüche die geltenden Haushaltsgrenzen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen nicht übersteigt, sind einzelstaatliche Obergrenzen festzulegen, die als Summe aller Mittel berechnet werden, die in einem Mitgliedstaat im Bezugszeitraum im Rahmen der betreffenden Stützungsregelungen gewährt werden, wobei spätere Anpassungen zu berücksichtigen sind. Bei Überschreitung der einzelstaatlichen Obergrenzen sollten proportionale Kürzungen vorgesehen werden.

(32) Um die Flächenstilllegung als Instrument der Angebotskontrolle zu erhalten und gleichzeitig ihren Umweltnutzen im Rahmen der neuen Stützungsregelung zu verstärken, sollten die Stilllegungsbedingungen für Ackerflächen beibehalten werden.

(33) Um auf besondere Situationen flexibel reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den einzelbetrieblichen Zahlungsansprüchen und regionalen oder nationalen Durchschnittswerten und zwischen bestehenden Zahlungen und der einheitlichen Betriebsprämie herzustellen. Es sollte eine spezifische Ausnahme von dem Verbot des Anbaus von Obst und Gemüse, einschließlich Speisekartoffeln, vorgesehen werden, um zu verhindern, dass dies im Falle einer Regionalisierung zur Unterbrechung der Erzeugung führt, während die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb eingedämmt werden. Überdies sollte ein Mitgliedstaat mit Rücksicht auf seine besonderen landwirtschaftlichen Bedingungen die Möglichkeit haben, für die Anwendung der Betriebsprämienregelung eine Übergangszeit zu beantragen, in der die für diese Regelung festgesetzten Haushaltsobergrenzen allerdings weiterhin einzuhalten sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ernsthaften Wettbewerbsverzerrungen während der Übergangszeit gegebenenfalls zu begegnen und für die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu sorgen.

(34) Im Falle fakultativer oder übergangsweiser Anwendung der Betriebsprämienregelung sollte zum Schutz des Vertrauens der Betriebsinhaber festgelegt werden, bis zu welchem Datum die Mitgliedstaaten zu beschließen haben, ob sie diese Regelung anwenden. Damit die derzeitigen Regelungen weiterhin angewandt werden können, sollten zudem bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden, wobei die Kommission befugt bleiben sollte, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(35) Um die Bedeutung der Hartweizenerzeugung in den traditionellen Anbaugebieten zu berücksichtigen, und die Gewährung der Beihilfe für Hartweizen, der bestimmte Mindestqualitätskriterien einhält, zu fördern, ist es angebracht, den bisher geltenden Hartweizenzuschlag in traditionellen Anbaugebieten während einer Übergangszeit abzusenken und in Gebieten, in denen der Hartweizenanbau eingeführt ist, abzuschaffen. Die Beihilfe sollte nur beim Anbau von Hartweizen gewährt werden, der zur Herstellung von Gries und Teigwaren geeignet ist.

(36) Um die Bedeutung eiweißhaltiger Pflanzen zu stärken und deren Anbau zu fördern, ist für die Betriebsinhaber, die diese Pflanzen anbauen, eine zusätzliche Zahlung vorzusehen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sollten bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden. Ferner sollte eine Garantiehöchstfläche mit proportionalen Kürzungen bei Überschreitung dieser Fläche vorgesehen werden.

(37) Um die Bedeutung der Reiserzeugung in traditionellen Anbaugebieten zu berücksichtigen, ist eine zusätzliche Zahlung für Reiserzeuger vorzusehen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sollten bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden. Ferner sollten einzelstaatliche Grundflächen und entsprechende Kürzungen bei Überschreitung dieser Flächen vorgesehen werden.

(38) Um der Einstellung der Schalenfruchterzeugung in traditionellen Anbaugebieten und den damit verbundenen negativen ökologischen, ländlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen entgegenzuwirken, sollte eine neue Stützungsregelung für Schalenfrüchte vorgesehen werden. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sollten bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden, einschließlich einer Mindestbestandsdichte und -fläche. Zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Gewährung einer Zusatzbeihilfe erhalten.

(39) Um eine Überbeanspruchung der Haushaltsmittel zu vermeiden, sollte eine Garantiehöchstfläche mit proportionalen Kürzungen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die ihre Hoechstfläche überschreiten. Um die ausgewogene Anwendung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten diese Flächen im Verhältnis zu den Anbauflächen für Schalenfrüchte der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die Aufteilung der Fläche in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sein. Die Beihilfe im Rahmen der neuen Regelung sollte in Gebieten mit Verbesserungsplänen erst nach deren Ablauf gewährt werden.

(40) Um den Erfolg der Verbesserungspläne bei der Zusammenfassung des Angebots zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe und der einzelstaatlichen Beihilfe an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation zu knüpfen. Um Unterbrechungen zu vermeiden, sollte ein geeigneter Übergang zu der neuen Regelung vorgesehen werden.

(41) Derzeit wird die Produktion von Energiepflanzen durch die Möglichkeit des Anbaus von Industriepflanzen auf stillgelegten Flächen gefördert. Energiepflanzen stellen dabei den größten Anteil der Non-food-Erzeugung auf stillgelegten Flächen. Eine besondere Beihilfe für Energiepflanzen mit dem Ziel einer CO2-Substitution sollte eingeführt werden. Es sollte eine garantierte Hoechstfläche vorgegeben werden, bei deren Überschreitung die Stützung anteilsmäßig gekürzt werden sollte. Die Regelungen sollten nach einem bestimmten Zeitraum überprüft werden, um die Umsetzung der Biokraftstoffinitiative der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(42) Zur Erhaltung der Stärkeherstellung in traditionellen Produktionsgebieten und zur Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bedeutung des Kartoffelanbaus ist die Zahlung eines Zusatzbetrags bei der Erzeugung von Kartoffelstärke vorzusehen. Soweit das Zahlungssystem für Stärkekartoffelerzeuger darüber hinaus teilweise in die einheitliche Betriebsprämie einzubeziehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 30. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(9) geändert werden.

(43) Durch die Einbeziehung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und Rind- und Schaffleisch wird die Betriebsprämienregelung auf Prämien ausgedehnt, die in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft und auf den Ägäischen Inseln gewährt werden, um eine weitere Vereinfachung zu erreichen und keinen gesonderten Rechts- und Verwaltungsrahmen für eine begrenzte Zahl von Betriebsinhabern in diesen Gebieten fortbestehen zu lassen. Um jedoch die Rolle bestimmter Produktionsarten in diesen Gemeinschaftsregionen zu erhalten, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass sie diese Zahlungen nicht in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen brauchen. Diese Möglichkeit sollte auch bei den Ergänzungszahlungen in bestimmten Regionen Schwedens und Finnlands sowie bei Saatgutbeihilfen bestehen. In diesen Fällen sollten als Bedingung für die weitere Anwendung der derzeitigen Regelungen bestimmte Beihilfevoraussetzungen festgelegt werden, wobei die Kommission ermächtigt werden sollte, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(44) Um den Übergang von den derzeitigen Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Tierprämien zur neuen Betriebsprämienregelung zu erleichtern, sollten bei den derzeitigen Direktzahlungen in diesen Sektoren einige Anpassungen vorgesehen werden.

(45) Die Agrarwirtschaft auf den Azoren ist in starkem Maße von der Milchproduktion abhängig. Daher ist es ratsam, die Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(10) zu verlängern und auszudehnen und für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 von einigen die Erzeugung einschränkenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den Bedingungen der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Während ihrer Laufzeit sollte diese Maßnahme es ermöglichen, den Milchsektor auf den Azoren weiter umzustrukturieren, ohne den Markt für Milcherzeugnisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen.

(46) Das Programm Portugals zur Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1017/94(11) wird mit dem Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung de facto hinfällig. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 bei Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung aufgehoben werden.

(47) Aufgrund der genannten Änderungen und neuen Bestimmungen sollten die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 3508/92, (EG) Nr. 1577/96 vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen(12) und (EG) Nr. 1251/1999 vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(13) aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sollte auch aufgehoben werden, ausgenommen einige Bestimmungen, die spezielle befristete und fakultative Sonderregelungen vorsehen.

(48) Die spezifischen Bestimmungen über Direktzahlungen in den Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2358/71 vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut(14), Nr. 2019/93 vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(15), (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(16), (EG) Nr. 1452/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(17), (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(18) und (EG) Nr. 2529/2001 vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(19) sind gegenstandslos geworden und sollten daher aufgehoben werden.

(49) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung besteht die Gemeinschaft aus 15 Mitgliedstaaten. Da gemäß dem Beitrittsvertrag von 2003 die neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beitreten sollen, ist diese Verordnung bis zum Beitrittszeitpunkt gemäß den im Beitrittsvertrag vorgesehenen Verfahren so anzupassen, dass sie auch für die neuen Mitgliedstaaten gilt.

(50) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(20) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält

- gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, ausgenommen Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

- eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden "Betriebsprämienregelung" genannt);

- Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch, Saatgut, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch sowie Körnerleguminosen erzeugen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5;

d) "Direktzahlung" eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;

e) "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen;

f) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Baumwolle, jedoch ausgenommen Fischereierzeugnisse.

TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

EINHALTUNG ANDERWEITIGER VERPFLICHTUNGEN

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten.

(2) Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber die einzuhaltenden Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.

Artikel 4

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang III werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

- Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

- Umwelt,

- Tierschutz.

(2) Die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften gelten im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung und im Falle von Richtlinien in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung.

Artikel 5

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang IV vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Davon unberührt bleiben die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 geltenden Standards für die gute landwirtschaftliche Praxis und die Agrarumweltmaßnahmen, die über das Richtmaß der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfenanträge "Flächen" für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünlandfläche zu verhindern.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergründland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

Artikel 6

Kürzung oder Ausschluss von Direktzahlungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfuellt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen.

(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse nach Absatz 1 werden nur vorgenommen, wenn sich die Nichterfuellung bezieht auf

a) eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder

b) landwirtschaftliche Flächen des Betriebs einschließlich stillgelegter Parzellen.

Artikel 7

Durchführungsbestimmungen zu Kürzungen und Ausschlüssen

(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 6 werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1.

Artikel 8

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet spätestens zum 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III.

Artikel 9

Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Beträge, die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben, werden dem EAGFL, Abteilung Garantie, gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 25 % dieser Beträge einbehalten.

KAPITEL 2

MODULATION UND HAUSHALTSDISZIPLIN

Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

- 2005: 3 %

- 2006: 4 %,

- 2007: 5 %,

- 2008: 5 %,

- 2009: 5 %,

- 2010: 5 %,

- 2011: 5 %,

- 2012: 5 %.

(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 nach Abzug der Gesamtbeträge im Sinne des Anhangs II ergeben, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(3) Ein Betrag in Höhe von einem Prozentpunkt wird dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die betreffenden Einsparungen erzielt wurden. Die restlichen Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien zugewiesen:

- landwirtschaftliche Fläche,

- Beschäftigung in der Landwirtschaft,

- Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Kaufkraftparität.

Jeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % des Gesamtbetrags, der bei ihm durch die Modulation erwirtschaftet wurde.

(4) Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 dem betreffenden Mitgliedstaat bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erwirtschafteten Modulationserträge wieder zugewiesen.

In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeit gemäß Artikel 69 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den Roggen erzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.

Im vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff "Getreide" die in Anhang IX aufgeführten Getreidearten.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras, der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

Artikel 11

Haushaltsdisziplin

(1) Damit die derzeit in Teilrubrik 1a (Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen) eingestellten Beträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die in dem Beschluss der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24. und 25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ab dem Haushaltsplan 2007 eine Anpassung der Direktbeihilfen vorgenommen, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass die Beträge der Teilrubrik 1a unter Berücksichtigung einer Marge von 300 Millionen EUR unterhalb der vorgesehenen Beträge und vor Anwendung der Modulation nach Artikel 10 Absatz 2 in einem Haushaltsjahr überschritten werden. Dies gilt unbeschadet der Finanziellen Vorausschau für 2007-2013.

(2) Der Rat nimmt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vor, für das die Anpassungen gelten.

Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

(2) Der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die in Anhang II festgesetzten nationalen Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Erforderlichenfalls wird der zusätzliche Beihilfebetrag von den Mitgliedstaaten um einen linearen Prozentsatz angepasst, um die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen einzuhalten.

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

(4) Ab dem Haushaltsplan 2007 überprüft die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen, um dem strukturellen Wandel der Betriebe Rechnung zu tragen.

KAPITEL 3

LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG

Artikel 13

Errichtung des Systems

(1) Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2007 ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "landwirtschaftliche Betriebsberatung" genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder von privaten Stellen durchgeführt wird.

(2) Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

Artikel 14

Teilnahmebedingungen

(1) Betriebsinhaber können auf freiwilliger Basis an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15000 EUR pro Jahr beziehen.

Artikel 15

Aufgaben zugelassener privater Beratungsstellen und benannter Beratungsbehörden

Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die privaten Stellen und benannten Behörden gemäß Artikel 13 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

Artikel 16

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Überführung des Systems in eine verbindliche Regelung.

KAPITEL 4

INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

Artikel 17

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden "integriertes System" genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III und IV der vorliegenden Verordnung und Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999.

Es gilt, soweit angebracht, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 3.

Artikel 18

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank,

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 21,

d) die Beihilfeanträge,

e) ein integriertes Kontrollsystem,

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 67 bis 71 umfasst das integrierte System ein gemäß der Richtlinie 92/102/EWG(21) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000(22) eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

Artikel 19

Elektronische Datenbank

(1) In die elektronische Datenbank werden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht insbesondere über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000.

(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Artikel 20

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

Artikel 21

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen muss die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglichen.

(2) Das System ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der drei letzten aufeinander folgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre.

Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

- alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

- alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Der Mitgliedstaat gibt vorgedruckte Formulare auf Basis der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografischen Unterlagen mit Angabe ihrer Lage aus.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

Artikel 23

Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfeanträge einschließlich der beihilfefähigen Flächen und der entsprechenden Zahlungsansprüche im Wege der Verwaltungskontrolle.

(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.

Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung durchführen.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist.

Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Agenturen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so behält die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung über diese Arbeit.

Artikel 24

Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 nicht erfuellt, so werden unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 6 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. auf den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfuellt wurden, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegte Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.

(2) Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

Artikel 25

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfuellung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, müssen im Sinne von Artikel 26 der vorliegenden Verordnung mit dem integrierten System kompatibel sein.

Artikel 26

Kompatibilität

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang V stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

a) die elektronische Datenbank,

b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c) die Verwaltungskontrollen.

Dazu müssen die betreffenden Systeme so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang V nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

Artikel 27

Information und Kontrolle

(1) Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

(2) Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission

- Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;

- Kontrollen bei den in Artikel 23 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.

An den Kontrollen können Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen. Die genannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die befugten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Verdächtigen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

KAPITEL 5

SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Zahlungen

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

(2) Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

Jedoch wird der zusätzliche Beihilfebetrag nach Artikel 12 spätestens am 30. September des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahrs gezahlt.

(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren

a) die Frist für die Ausführung der Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(23) verlängern;

b) Vorschüsse vorsehen;

c) die Mitgliedstaaten ermächtigen, in Regionen, in denen die Betriebsinhaber sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, folgende Vorschüsse zu zahlen:

- bis zu 50 % der Zahlungen

oder

- bis zu 80 % der Zahlungen, falls Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

Artikel 29

Beschränkung der Zahlungen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 30

Überprüfung

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

Artikel 31

Bewertung

Um ihre Wirksamkeit abzuschätzen werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen einer Bewertung unterzogen, mit der ihre Auswirkungen im Hinblick auf ihre Zielsetzungen eingeschätzt und ihre Auswirkungen auf die jeweiligen Märkte analysiert werden können.

Artikel 32

Interventionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Die in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gelten als "Interventionen" im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) und des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

TITEL III

REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE ("BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG")

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder

b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfuellte, oder

c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.

(2) Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, so hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.

(3) Im Falle von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.

Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.

Artikel 34

Anträge

(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:

a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden "Referenzbetrag" genannt),

b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,

c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.

(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.

Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Verschiebung des Termins des 15. Mai für Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.

Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß Artikel 42 zurück und können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 15. August des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, erneut zugewiesen werden.

Artikel 35

Doppelbeantragungen

Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Betriebsprämienregelung mit Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen zu kombinieren.

KAPITEL 2

BESTIMMUNG DES BEIHILFEBETRAGS

Artikel 37

Berechnung des Referenzbetrags

(1) Der Referenzbetrag entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird, wenn ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, der Durchschnitt der Beihilfen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt wurden.

Artikel 38

Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.

Artikel 39

Modulation und Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

Im Fall der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 während des Bezugszeitraums verstehen sich die Referenzbeträge in Anhang VII der vorliegenden Verordnung als die Beträge, die vor Anwendung der genannten Artikel gewährt worden wären.

Artikel 40

Härtefälle

(1) Abweichend von Artikel 37 kann ein Betriebsinhaber, dessen Produktion im Bezugszeitraum durch vor diesem Zeitraum oder während dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird.

(2) War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist schriftlich mitzuteilen.

(4) Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Betriebsinhaber, die während des Bezugszeitraums Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92(24) und (EG) Nr. 1257/1999 unterlagen.

In den Fällen, in denen sich die Verpflichtungen sowohl auf den Bezugszeitraum als auch auf den Zeitraum nach Absatz 2 erstrecken, legen die Mitgliedstaaten einen Referenzbetrag nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen gemäß den Durchführungsvorschriften, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden, fest.

Artikel 41

Obergrenze

(1) Für jeden Mitgliedstaat darf die Summe der Referenzbeträge die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII nicht überschreiten.

(2) Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor.

Artikel 42

Nationale Reserve

(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.

(2) Die nationale Reserve umfasst ferner die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIII und der Summe der Referenzbeträge, die den Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Kürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 zugewiesen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig zur Gewährung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber, die nach dem 31. Dezember 2002 - oder im Jahr 2002, ohne jedoch Direktzahlungen erhalten zu haben - eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.

(6) In Anwendung der Absätze 3 bis 5 können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit innerhalb der Obergrenze des regionalen Durchschnitts des Werts der Ansprüche und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

(7) Die Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Ansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.

(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen.

Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der in keinem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.

(9) Werden der Betrieb oder ein Teil des Betriebs oder Prämienansprüche im Bezugszeitraum oder spätestens am 29. September 2003 verkauft oder für mindestens sechs Jahre verpachtet, so kann abweichend von den Artikeln 33 und 43 ein Teil der dem Verkäufer oder Verpächter zuzuweisenden Ansprüche unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, der nationalen Reserve zugeschlagen werden.

KAPITEL 3

ZAHLUNGSANSPRÜCHE

Abschnitt 1

Flächenbezogene Zahlungsansprüche

Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet Artikel 42 Absatz 6 Anwendung.

(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter und Saatgut im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitt B, D und F;

b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(25) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

- Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

- Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

- Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 45

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(2) Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen.

Artikel 46

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie entstanden sind.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird.

Abschnitt 2

Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

Artikel 47

Zahlungen, die Zahlungsansprüche begründen, die besonderen Bedingungen unterliegen

(1) Abweichend von den Artikeln 43 und 44 werden folgende Zahlungen aus dem Bezugszeitraum nach Maßgabe des Artikels 48 und des Anhangs VII Abschnitt C in die Berechnung des Referenzbetrags aufgenommen:

a) die Saisonentzerrungsprämie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;

b) die Schlachtprämie nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;

c) die Sonderprämie für männliche Rinder und die Mutterkuhprämie, wenn der Betriebsinhaber von den Besatzdichtevorschriften nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgenommen war und keine Extensivierungsprämie nach Artikel 13 jener Verordnung beantragt hat;

d) die Ergänzungszahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, soweit sie zusätzlich zu den Beihilfen nach den Buchstaben a), b) und c) des vorliegenden Absatzes gezahlt wurden;

e) die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen

- in den Kalenderjahren 2000 und 2001 nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90(26);

- im Kalenderjahr 2002 nach Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

(2) Abweichend von den Artikeln 33, 43 und 44 werden die 2007 zu gewährenden Milchprämien und Ergänzungszahlungen nach den Artikeln 95 und 96 Abschnitt 2007 nach den Modalitäten der Artikel 48 bis 50 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

Artikel 48

Bestimmung der Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

Hat ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Zahlungen nach Artikel 47 ohne Flächen im Sinne des Artikels 43 bezogen oder ergibt der Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 5000 EUR, so hat der Betriebsinhaber entsprechend ein Recht auf Zahlungsansprüche,

a) die gleich dem Referenzbetrag sind, der den ihm im dreijährigen Durchschnittszeitraum gewährten Direktzahlungen entspricht, bzw.

b) für jeden Betrag von 5000 EUR oder jeden Bruchteil des Referenzbetrags, der den Direktzahlungen, die ihm in dem dreijährigen Durchschnittszeitraum gewährt wurden, entspricht.

Artikel 49

Bedingungen

(1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Zahlungsansprüche Anwendung, die besonderen Bedingungen unterliegen.

(2) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche hat, für die er während des Bezugszeitraums keine entsprechenden Flächen hatte, von dem Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, eine Hektaranzahl beihilfefähiger Flächen, die der Anzahl der Ansprüche entspricht, nachzuweisen, sofern er mindestens 50 % der während des Bezugszeitraums ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger diese Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle der Ausnahmeregelung unterliegenden Zahlungsansprüche übertragen werden.

(3) Die gemäß Artikel 48 festgelegten Zahlungsansprüche werden nicht geändert.

Artikel 50

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber abweichend von den Artikeln 37 und 43 für jeden Anspruch einen Zusatzbetrag, der sich errechnet, indem die ihm 2007 nach den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträge durch die Anzahl der Ansprüche, die ihm im Jahr 2007 zustehen, geteilt werden; ausgenommen sind Ansprüche bei Flächenstilllegung.

Für jeden Zahlungsanspruch, der ihm 2007 zusteht, wird der Wert pro Einheit um diesen Zusatzbetrag erhöht.

(2) Hat der Betriebsinhaber keine Ansprüche, so gelten die Artikel 48 und 49 entsprechend. In diesem Fall bezeichnet der Ausdruck "Flächen" für die Anwendung des Artikels 48 die Flächen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2007 hat.

KAPITEL 4

FLÄCHENNUTZUNG IM RAHMEN DER BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Abschnitt 1

Flächennutzung

Artikel 51

Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen und für die Produktion der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(27) und im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(28) sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Artikel 52

Hanferzeugung

(1) Beim Anbau von Hanf des KN-Codes 5302 10 00 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen und die Erzeugung muss Gegenstand eines Vertrags oder einer Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sein. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor, für die ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde. Führt jedoch ein Mitgliedstaat eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

(2) Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten und die Meldung der Anbauflächen für Faserhanf geknüpft.

Abschnitt 2

Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

Artikel 53

Bestimmung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

(1) War ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 im Bezugszeitraum zur Stilllegung eines Teils seiner Betriebsflächen verpflichtet, so wird abweichend von den Artikeln 37 und 43 der vorliegenden Verordnung der Dreijahresdurchschnittsbetrag, der dem gemäß Anhang VII berechneten und angepassten Zahlungsanspruch aus der obligatorischen Flächenstilllegung und der Dreijahresdurchschnittshektarzahl der obligatorisch stillgelegten Flächen entspricht, bei der Festlegung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43 der vorliegenden Verordnung nicht berücksichtigt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 erhält der Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar (im Folgenden "Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung" genannt), der sich in der Weise errechnet, dass der durchschnittliche Dreijahres-Flächenstilllegungsbetrag durch die in Absatz 1 genannte Dreijahresdurchschnittshektarzahl der stillgelegten Flächen geteilt wird.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung ist gleich der durchschnittlichen Hektarzahl der obligatorisch stillgelegten Flächen.

Artikel 54

Nutzung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung

(1) Jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung für eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche begründet das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung festgelegt worden ist.

(2) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 bedeutet "für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Hektarfläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die aus Ackerland besteht, mit Ausnahme von Flächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge "Flächen" vorgesehen ist, für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten oder als Dauergrünland genutzt wurden.

Jedoch können aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags die folgenden Flächen als stillgelegt gelten:

- gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegte Flächen, die weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen stillgelegten Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

- Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforstet wurden.

(3) Die Betriebsinhaber legen die für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Hektarflächen still.

(4) Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. Aus hinreichend begründeten Umweltschutzgründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und einer und einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.

(5) Die Mitgliedstaaten können unter Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Gesamtfläche, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommt, nicht nennenswert erhöht.

(6) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 werden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen geltend gemacht.

(7) Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung findet auf übertragene Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung weiterhin Anwendung.

Artikel 55

Ausnahmen von der Stilllegungspflicht

Ein Betriebsinhaber ist von der Pflicht nach Artikel 54 ausgenommen, wenn

a) seine gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(29) genügt,

b) die stillgelegten Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

Artikel 56

Nutzung der stillgelegten Flächen

(1) Die stillgelegten Flächen sind in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Artikel 5 zu erhalten.

Unbeschadet des Artikels 55 dürfen sie nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(2) Die stillgelegten Flächen dürfen in den Fruchtwechsel einbezogen werden.

(3) Werden ausgehend von den mit den Betriebsinhabern geschlossenen Verträgen infolge des Anbaus von Ölsaaten auf Flächen, die gemäß Artikel 55 Buchstabe b) stillgelegt sind, voraussichtlich - in Sojamehläquivalent ausgedrückt - jährlich über 1 Million Tonnen für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmte Nebenerzeugnisse erzeugt, so sind die voraussichtlichen Einzelmengen gemäß jedem Vertrag, die für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke verwendet werden können, so zu verringern, dass die Menge von 1 Million Tonne nicht überschritten wird.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.

Artikel 57

Anwendung anderer Bestimmungen

Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Anwendung.

KAPITEL 5

REGIONALE UND FAKULTATIVE DURCHFÜHRUNG

Abschnitt 1

Regionale Durchführung

Artikel 58

Zuteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41 auf regionaler Ebene

(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven Kriterien fest.

Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen die Obergrenze gemäß Artikel 41 nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.

Artikel 59

Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich der Betriebsinhaber, die das Beihilfekriterium gemäß Artikel 33 nicht erfuellen.

(2) Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem die gemäß Artikel 58 festgelegte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

(3) Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze teilweise aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

Stehen dem Betriebsinhaber auch Ansprüche aus dem übrigen Teil der regionalen Obergrenze zu, so wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Ansprüche mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen um einen Betrag erhöht, der dem Referenzbetrag, geteilt durch die Anzahl seiner Ansprüche gemäß Absatz 4, entspricht.

Die Artikel 48 und 49 gelten entsprechend.

(4) Die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl, die er gemäß Artikel 44 Absatz 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4.

Artikel 60

Flächennutzung

(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so können die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 nach Maßgabe des vorliegenden Artikels auch die gemäß Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln nutzen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird; sie dürfen diese Parzellen jedoch nicht für Dauerkulturen nutzen.

(2) Der Mitgliedstaat legt die Hektarzahl fest, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels genutzt werden kann, indem er anhand objektiver Kriterien die durchschnittliche Hektarzahl, die für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf nationaler Ebene im Dreijahreszeitraum 2000-2002 genutzt wurde, auf die gemäß Artikel 58 Absatz 2 festgelegten Regionen aufteilt. Die durchschnittliche Hektarzahl auf nationaler Ebene und die Hektarzahl auf regionaler Ebene werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Daten festgelegt.

(3) Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß Absatz 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen:

a) innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat;

b) im Falle der entsprechenden Anwendung von Artikel 40 und Artikel 42 Absatz 4 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festzulegen ist.

(4) Innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach Anwendung des Absatzes 3 verbleibt, wird den Betriebsinhabern gestattet, die Erzeugnisse auf einer anderen Hektarfläche als der Hektarfläche im Sinne des Absatzes 3 innerhalb der Obergrenze einer Hektarzahl zu produzieren, die 2004 und/oder 2005 für die Produktion der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse genutzt wurde, wobei den Betriebsinhabern Vorrang eingeräumt wird, die die Erzeugnisse bereits 2004 innerhalb der Obergrenze der 2004 genutzten Hektarzahl produziert haben.

Im Falle der Anwendung des Artikels 71 werden die Jahre 2004 und 2005 jeweils durch das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr und das Anwendungsjahr selbst ersetzt.

(5) Für die Festlegung der individuellen Obergrenzen im Sinne der Absätze 3 und 4 verwenden die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers, die sie als hinreichenden Beleg ansehen.

(6) Die Hektarzahl, für die die Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, darf in keinem Fall die beihilfefähige Hektarzahl im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 übersteigen, die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angegeben wird.

(7) Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.

(8) Die Kommission legt dem Rat spätestens 2007 einen Bericht darüber vor, wie sich die Durchführung dieses Artikels in den Mitgliedstaaten auf die Markt- und Strukturentwicklung ausgewirkt hat; diesem Bericht sind erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 61

Grünland

Im Fall der Anwendung des Artikels 59 können die Mitgliedstaaten zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge "Flächen" vorgesehen ist, als Grünland genutzt werden und für sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge "Flächen" vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.

Artikel 62

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 Abschnitt 2005 ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Die nach diesem Absatz ermittelten Ansprüche werden entsprechend geändert.

Der Referenzbetrag für diese Zahlungen entspricht den gemäß den Artikeln 95 und 96 zu gewährenden Beträgen, die auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März des Jahres, in dem diese Zahlungen ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, zur Verfügung steht, berechnet werden.

Die Artikel 48 bis 50 gelten entsprechend.

Artikel 63

Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 59 dürfen die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.

(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 59 erhält jeder Betriebsinhaber in der betreffenden Region abweichend von Artikel 53 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen.

Die Zahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen wird festgelegt, indem die im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung ausgewiesene beihilfefähige Fläche eines Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 mit einem Flächenstilllegungssatz multipliziert wird.

Der Flächenstilllegungssatz wird berechnet, indem der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung von 10 % mit dem Verhältnis multipliziert wird, das in der betreffenden Region im Bezugszeitraum zwischen der Fläche, für die im Bezugszeitraum Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne des Anhangs VI geleistet wurden, und der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 besteht.

Der Wert der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen entspricht dem regionalen Wert für Zahlungsansprüche, wie er gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegt wird.

Keine Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen erhalten Betriebsinhaber, die weniger als die Hektarzahl im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 angeben, die erforderlich wäre, um 92 Tonnen Getreideäquivalent gemäß Anhang IX auf der Basis der Erträge zu produzieren, die sich aus dem Regionalisierungsplan ergeben, der in der betreffenden Region in dem Jahr vor dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung galt, wobei diese Hektarzahl durch das in Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannte Verhältnis geteilt wird.

(3) Abweichend von Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten zudem bis spätestens 1. August 2004 unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche in vorgegebenen Schritten und nach objektiven Kriterien nach und nach geändert werden.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.

Abschnitt 2

Partielle Durchführung

Artikel 64

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 4 nach den Modalitäten dieses Abschnitts auf nationaler oder regionaler Ebene anzuwenden.

(2) Entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung legt die Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 66, 67, 68 bzw. 69 genannten Direktzahlungen fest.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 66, 67, 68 und 69 anwenden.

Der Gesamtbetrag der festgelegten Obergrenzen wird nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren von den nationalen Obergrenzen nach Artikel 41 abgezogen.

(3) Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Betriebsprämienregelung durch alle Mitgliedstaaten oder spätestens zum 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Rat einen Bericht darüber vor, wie sich die Durchführung der in den Abschnitten 2 und 3 vorgesehenen Optionen durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Bereich der Markt- und Strukturentwicklungen auswirkt; diesem Bericht sind gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 65

Festsetzung der Ansprüche im Rahmen dieses Abschnitts

(1) Für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern - gegebenenfalls nach einer Kürzung gemäß den Artikeln 41 und 42 - zuzuweisen sind, wird der Anteil des Referenzbetrags, der sich aus jeder der in den Artikeln 66 bis 69 genannten Direktzahlungen ergibt, um einen Prozentsatz gekürzt, der von den Mitgliedstaaten innerhalb der in den Artikeln 66 bis 69 vorgegebenen Grenzen festzulegen ist.

(2) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels auf die Ansprüche Anwendung, die in Bezug auf den verbleibenden Teil des Referenzbetrags festgelegt wurden.

Artikel 66

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Bei den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen können die Mitgliedstaaten Folgendes einbehalten:

a) bis zu 25 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Anhang VI mit Ausnahme der Zahlungen für obligatorische Flächenstilllegungen entfällt.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die in Anhang IX genannte landwirtschaftliche Kulturpflanzen und - in Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist - Grassilage produzieren, je Hektar in einer Höhe von bis zu 25 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 10 zu leistenden hektarbezogenen Zahlungen gewährt.

Oder alternativ:

b) bis zu 40 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf den Hartweizenzuschlag gemäß Anhang VI entfällt.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die in Anhang IX genannten Hartweizen produzieren, je Hektar in einer Höhe von bis zu 40 % des nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 10 zu zahlenden hektarbezogenen Hartweizenzuschlags nach Anhang VI gewährt.

Artikel 67

Zahlungen für Schafe und Ziegen

Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf die in Anhang VI genannten Zahlungen für Schafe und Ziegen entfällt, einbehalten.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, in einer Höhe von bis zu 50 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 11 für Schafe und Ziegen zu leistenden Zahlungen gemäß Anhang VI gewährt.

Artikel 68

Zahlungen für Rindfleisch

(1) Bei den Zahlungen für Rindfleisch können die Mitgliedstaaten bis zu 100 % des der Schlachtprämie für Kälber nach Anhang VI entsprechenden Anteils der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen einbehalten.

In diesem Falle gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgelegten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Kälbern bis zu höchstens 100 % der Schlachtprämie für Kälber gemäß Anhang VI unter den Bedingungen des Titels IV Kapitel 12 gewährt.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten Folgendes einbehalten:

a) i) bis zu 100 % des der Mutterkuhprämie nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands in einer Höhe von bis zu 100 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Mutterkuhprämie gemäß Anhang VI gewährt;

und

ii) bis zu 40 % des der Schlachtprämie nach Anhang VI für Rinder (ausgenommen Kälber) entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) in einer Höhe von bis zu 40 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) gemäß Anhang VI gewährt.

Oder alternativ

b) i) bis zu 100 % des der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) in einer Höhe von bis zu 100 % der nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 12 zu zahlenden Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) gemäß Anhang VI gewährt;

oder alternativ

ii) bis zu 75 % des der Sonderprämie für männliche Rinder nach Anhang VI entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird in Höhe von bis zu 75 % der nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 12 zu zahlenden Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Anhang VI gewährt.

Artikel 69

Fakultative Anwendung bei besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion

Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % des jedem der in Anhang VI aufgeführten Sektoren entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 einbehalten. Bei den Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Rindfleisch und Schaf- und Ziegenfleischerzeugung ist dieser Einbehalt bei der Anwendung der in den Artikeln 66, 67 bzw. 68 festgelegten Hoechstprozentsätze zu berücksichtigen.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung in dem oder den vom Einbehalt betroffenen Sektor oder Sektoren.

Die Ergänzungszahlung wird für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewährt, die für den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind; die Bedingungen hierfür werden von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Abschnitt 3

Fakultative Ausschlüsse

Artikel 70

Fakultativer Ausschluss bestimmter Arten von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2004 beschließen, folgende Direktzahlungen aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen:

a) eine oder mehrere Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von

- Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999,

- Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71,

gewährt wurden,

In diesem Fall gelten die Artikel 64 und 65 entsprechend.

b) alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und den Ägäischen Inseln und die Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von

- Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93,

- Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001,

- Artikel 13 und Artikel 22 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001,

- Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001

gewährt wurden.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2019/93, des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, des Artikels 13 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 gewähren die Mitgliedstaaten die Direktzahlungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb der nach Artikel 63 Absatz 2 festgelegten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 und Artikel 22 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegten Bedingungen.

Die Gesamtsumme der festgelegten Hoechstbeträge wird von den nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren abgezogen.

Abschnitt 4

Fakultative Übergangsregelung

Artikel 71

Fakultative Übergangszeit

(1) Ein Mitgliedstaat kann bis spätestens 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung erst nach einer entweder am 31. Dezember 2005 oder am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, die einen solchen Beschluss rechtfertigen.

Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Betriebsprämienregelung vor Ablauf der Übergangszeit anzuwenden, so muss er einen entsprechenden Beschluss bis zum 1. August des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämienregelung angewendet werden soll, vorausgeht, gefasst haben.

(2) Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 und Artikel 22 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden.

Im Fall von Zahlungen für Trockenfutter gewähren die Mitgliedstaaten eine Beihilfe zu den nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Bedingungen im Rahmen der genannten Haushaltsgrenzen.

(3) Die Betriebsprämienregelung ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anwendbar, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Übergangsregelung ausläuft.

In diesem Fall fasst der betreffende Mitgliedstaat die Beschlüsse gemäß Artikel 58 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 70 bis 1. August 2005 oder 2006, entsprechend dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin.

(4) Die Kommission ergreift nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, falls diese Übergangszeit zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führt und um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

TITEL IV

ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN

KAPITEL 1

SPEZIFISCHE QUALITÄTSPRÄMIE FÜR HARTWEIZEN

Artikel 72

Anwendungsbereich

Betriebsinhaber, die Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 73

Beihilfebetrag und -voraussetzungen

(1) Die Beihilfe beträgt 40 EUR/ha.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Verwendung bestimmter Mengen von zertifiziertem Saatgut hochwertiger Sorten, die in dem betreffenden Anbaugebiet als besonders geeignet für die Herstellung von Grieß oder Teigwaren anerkannt sind.

Artikel 74

Beihilfeflächen

(1) Die Beihilfe wird in den traditionellen Anbaugebieten nach Anhang X im Rahmen nationaler Grundflächen gewährt.

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(2) Der Mitgliedstaat kann seine Grundfläche nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Artikel 75

Überschreitung der Grundfläche

(1) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Grundfläche, so wird die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilsmäßig verringert.

(2) Unterteilt ein Mitgliedstaat seine Grundfläche in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenze nicht erreicht wurde, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenze überschritten wurde.

KAPITEL 2

PRÄMIE FÜR EIWEISSPFLANZEN

Artikel 76

Anwendungsbereich

Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Eiweißpflanzen sind

- Erbsen des KN-Codes 0713 10,

- Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,

- Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50.

Artikel 77

Beihilfebetrag und -voraussetzungen

Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.

Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

Artikel 78

Beihilfefläche

(1) Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1400000 Hektar gewährt.

(2) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.

KAPITEL 3

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

Artikel 79

Anwendungsbereich

Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 80

Beihilfebetrag und -voraussetzungen

(1) Die Beihilfe wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

(2)

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Artikel 81

Beihilfeflächen

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Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Artikel 82

Überschreitung der Grundfläche

(1) Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr die nationale Grundfläche nach Artikel 81, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Beihilfe beantragt wird, in diesem Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Grundfläche oder seine Grundflächen in Teilgrundflächen, so wird eine Verringerung nach Absatz 1 nur bei Betriebsinhabern mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, vorgenommen. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenze nicht erreicht wurde, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenze überschritten wurde.

KAPITEL 4

FLÄCHENZAHLUNG FÜR SCHALENFRÜCHTE

Artikel 83

Gemeinschaftsbeihilfe

(1) Betriebsinhaber, die Schalenfrüchte erzeugen, erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Schalenfrüchte sind

- Mandeln der KN-Code 0802 11 und 0802 12,

- Haselnüsse der KN-Code 0802 21 und 0802 22,

- Walnüsse der KN-Code 0802 31 und 0802 32,

- Pistazien des KN-Codes 0802 50,

- Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der in Artikel 84 Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen staffeln. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Hoechstgrenze nach Artikel 84 Absatz 1 nicht übersteigen.

Artikel 84

Beihilfeflächen

(1) Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Hoechstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 120,75 EUR errechnet.

(2) Es wird eine Garantiehöchstfläche von 800000 Hektar festgelegt.

(3)

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(4) Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien in Teilflächen, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, unterteilen.

Artikel 85

Überschreitung der Teilgrundflächen

Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wird die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.

Artikel 86

Beihilfevoraussetzungen

(1) Die Gemeinschaftsbeihilfe wird insbesondere ab einer bestimmten Mindestfläche und -baumbestandsdichte gezahlt.

(2) Flächen im Rahmen von Verbesserungsplänen im Sinne des Artikels 14 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(30) sind ab dem 1. Januar des Jahres nach Ablauf des Verbesserungsplans beihilfefähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne der Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.

(4) Findet Absatz 3 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Beihilfe nach Absatz 1 an eine Erzeugerorganisation zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. Der Betrag der bei der Erzeugerorganisation eingegangenen Beihilfe wird an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Gemeinschaftshilfe einzubehalten.

Artikel 87

Nationale Beihilfe

(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe von bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr gewähren.

(2) Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationale Beihilfe nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne der Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.

KAPITEL 5

BEIHILFE FÜR ENERGIEPFLANZEN

Artikel 88

Beihilfe

Erzeuger von Energiepflanzen erhalten eine Beihilfe von 45 EUR/ha Anbaufläche pro Jahr nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Energiepflanzen sind Pflanzen, die im Wesentlichen zur Herstellung folgender Energieprodukte erzeugt werden:

- als Biokraftstoffe eingestufte Produkte, die in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(31) aufgeführt sind,

- elektrische und thermische Energie, die aus Biomasse gewonnen wird.

Artikel 89

Garantiehöchstfläche

(1) Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1500000 Hektar gewährt.

(2) Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.

Artikel 90

Beihilfevoraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Produktion Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.

Flächen, für die die Anwendung der Energiepflanzenregelung beantragt wurde, können bei der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und in Artikel 54 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Stilllegungsquote nicht als stillgelegte Flächen berücksichtigt werden.

Artikel 91

Anpassung der Liste der Energiepflanzen

Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren können Erzeugnisse in Artikel 88 aufgenommen oder gestrichen werden.

Artikel 92

Überprüfung der Regelung für Energiepflanzen

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung der Regelung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen unter Berücksichtigung der EU-Initiative für Biokraftstoffe.

KAPITEL 6

BEIHILFE FÜR STÄRKEKARTOFFELN

Artikel 93

Beihilfe

Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, wird eine Beihilfe gewährt. Der Beihilfebetrag gilt für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Er wird auf

- 110,54 EUR für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 und bei Anwendung des Artikels 71,

- 66,32 EUR ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006

festgesetzt.

Der Betrag wird je nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

Artikel 94

Voraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärke erzeugende Betrieb im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben.

KAPITEL 7

MILCHPRÄMIE UND ERGÄNZUNGSZAHLUNGEN

Artikel 95

Milchprämie

(1) Von 2004 bis 2007 kommen Milcherzeuger für eine Milchprämie in Betracht. Die Prämie wird je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 und der Kürzungen aus der Anwendung des Absatzes 4 wird die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht, multipliziert mit

- 8,15 EUR/t für das Kalenderjahr 2004,

- 16,31 EUR/t für das Kalenderjahr 2005,

- 24,49 EUR/t für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und

im Fall der Anwendung des Artikels 70 für die folgenden Kalenderjahre.

(3) Einzelbetriebliche Referenzmengen, die bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(32) oder Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(33) waren, gelten als Mengen, die in diesem Kalenderjahr im Betrieb des Empfängers verfügbar sind.

(4) Für die Anwendung des Absatzes 2 gilt: Überschreitet am 31. März des betreffenden Kalenderjahres die Summe aller einzelbetrieblichen Referenzmengen in einem Mitgliedstaat die Summe der entsprechenden für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzten Gesamtmengen dieses Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, so trifft der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien die erforderlichen Maßnahmen, um den Gesamtbetrag der prämienfähigen einzelbetrieblichen Referenzmengen in seinem Hoheitsgebiet zu verringern.

Artikel 96

Ergänzungszahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern von 2004 bis 2007 alljährlich Ergänzungszahlungen im Rahmen der jährlichen Gesamtbeträge nach Absatz 2. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger sowie der Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden.

Die Prämienzuschläge werden nur in Form eines Ergänzungsbetrags zur Prämie nach Artikel 95 Absatz 2 gewährt.

(2) Ergänzungszahlungen: Gesamtbeträge in Mio. EUR

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Artikel 97

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt für "Erzeuger" die Begriffsbestimmung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.

KAPITEL 8

SPEZIFISCHE REGIONALBEIHILFEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

Artikel 98

Beihilfe

Im Fall der Anwendung des Artikels 70 in Finnland und Schweden nördlich von 62° nördlicher Breite sowie in einigen angrenzenden Gebieten mit vergleichbaren Bedingungen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren, wird Betriebsinhabern, die Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf erzeugen, eine spezifische Beihilfe in Höhe von 24 EUR/t, multipliziert mit den im Regionalisierungsplan für die betreffende Region ausgewiesenen Erträgen, bis zu einer von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze, die dem Anteil dieser Beihilfe an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, gewährt.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

KAPITEL 9

BEIHILFE FÜR SAATGUT

Artikel 99

Beihilfe

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 70 gewähren die Mitgliedstaaten alljährlich eine Beihilfe nach Anhang XI für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut für eine oder mehrere der in Anhang XI aufgeführten Arten.

(2) Wird für die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche, für die eine Beihilfe für Saatgut beantragt wird, außerdem ein Antrag auf die einheitliche Betriebsprämie gestellt, so wird der Betrag der Saatgutbeihilfe außer bei den in Anhang XI Nummern 1 und 2 genannten Arten um den in einem bestimmten Jahr für die betreffende Fläche zu gewährenden Betrag der einheitlichen Betriebsprämie gekürzt, wobei jedoch auf höchstens null gekürzt werden darf.

(3) Der Betrag der beantragten Beihilfe darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der Saatgutbeihilfe für die betreffenden Arten an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

(4) Die Kommission legt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren fest, für welche Sorten von Cannabis sativa L. die Beihilfe nach dem vorliegenden Artikel gewährt werden kann.

KAPITEL 10

FLÄCHENZAHLUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

Artikel 100

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 66 gewähren die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen die Beihilfe, für die sich der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 entschieden hat, sofern nichts anderes geregelt ist.

(2) Im Sinne dieses Kapitels

- beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni,

- sind "landwirtschaftliche Kulturpflanzen" die in Anhang IX aufgeführten Kulturpflanzen.

(3) Die Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist, können gestatten, dass für Grassilage unter denselben Bedingungen wie für landwirtschaftliche Kulturpflanzen die entsprechenden Flächenzahlungen gewährt werden.

Artikel 101

Grundflächen

Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt.

Die Flächenzahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt ist oder nach Artikel 107 der vorliegenden erordnung stillgelegt wurde und die die Gesamthektarzahl der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(34) unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 ausgewiesenen regionalen Grundfläche bzw. Grundflächen nicht übersteigt.

Als Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats. Im Fall der Anwendung des Artikels 66 der vorliegenden Verordnung werden die Fläche oder Flächen nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 um die Hektarzahl verringert, die den gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in der betreffenden Region vorgesehenen Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht.

Artikel 102

Überschreitung der Grundflächen und Obergrenze

(1) Übersteigt die Summe der Flächen, für die nach der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen eine Zahlung beantragt wird - einschließlich der nach dieser Regelung stillgelegten Flächen bei Anwendung von Artikel 71 -, die Grundfläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber ein Anspruch auf Zahlung besteht, für alle nach dieser Verordnung in der betreffenden Region und in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewährten Zahlungen anteilmäßig verringert.

(2) Die Summe der beantragten Zahlungen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht übersteigen. Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

(3) Im Falle der Anwendung des Artikels 71 werden Flächen, für die keine Zahlung gemäß diesem Kapitel beantragt wird, die aber zur Begründung eines Beihilfeantrags gemäß Kapitel 12 herangezogen werden, bei der Berechnung der Flächen, für die eine Zahlung beantragt wird, ebenfalls berücksichtigt.

(4) Bezieht ein Mitgliedstaat die Grassilage in die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen ein, so wird eine gesonderte Grundfläche festgelegt. Wird die Grundfläche für landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder für Grassilage in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr der entsprechenden Grundfläche zugeschlagen.

(5) Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere nationale Grundflächen festzulegen, kann jede nationale Grundfläche nach von ihm festzulegenden objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Für die Anwendung dieses Absatzes verstehen sich die Grundflächen "Secano" und "Regadío" als nationale Grundflächen.

Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 anwendbare Maßnahme anhand objektiver Kriterien ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren, bei denen eine Überschreitung festgestellt wurde.

Mitgliedstaaten, die die Möglichkeiten dieses Absatzes in Anspruch nehmen wollen, unterrichten die Betriebsinhaber und die Kommission bis zum 15. September über die von ihnen getroffene Wahl und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 103

Regionalisierungsplan

Der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erstellte Regionalisierungsplan findet Anwendung.

Ein Mitgliedstaat kann seinen Regionalisierungsplan anhand objektiver Kriterien auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus ändern.

Artikel 104

Grundbetrag

(1) Zur Berechnung der Flächenzahlung wird der Grundbetrag je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.

(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrundegelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Faserflachs und -hanf der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrundegelegt.

(3) Der Grundbetrag für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und im Fall der Anwendung des Artikels 71 für Stilllegungen wird auf 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt.

Artikel 105

Hartweizenzuschlag

(1) Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang X aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird unter Einhaltung der nachstehend festgelegten Hoechstgrenzen auf die Flächenzahlung ein Zuschlag von

- 291 EUR/ha im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und von

- 285 EUR/ha ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007

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(2) Überschreitet in einem Wirtschaftsjahr die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die in Absatz 1 genannte Hoechstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Betriebsinhaber anteilmäßig verringert.

Unter Einhaltung der in Absatz 1 für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Hoechstgrenzen können die Mitgliedstaaten jedoch die in Absatz 1 angegebenen Flächen nach dem jeweiligen Anteil des Hartweizenanbaus in den Jahren 1993 bis 1997 auf die in Anhang X genannten Anbaugebiete oder gegebenenfalls auf die Erzeugungsregionen des Regionalisierungsplans übertragen. Übersteigt danach in einem Wirtschaftsjahr innerhalb einer Region die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die entsprechende regionale Hoechstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Betriebsinhaber in der betreffenden Erzeugungsregion anteilmäßig verringert. Diese Verringerung wird vorgenommen, wenn in einem Mitgliedstaat die Flächen der Regionen, die ihre regionalen Obergrenzen nicht ausgeschöpft haben, den Regionen, in denen die Hoechstgrenzen überschritten wurden, zugerechnet worden sind.

(3)

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Artikel 106

Flachs und Hanf

Für Faserflachs und -hanf wird eine Flächenzahlung gegebenenfalls nur dann gewährt, wenn der Vertrag oder die entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen oder eingegangen werden.

Bei Faserhanf gelten für die Flächenzahlung auch die Voraussetzungen des Artikels 52 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 107

Stilllegung

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 müssen Betriebsinhaber, die die Flächenzahlung beantragen, einen Teil der Anbauflächen ihres Betriebs stilllegen und erhalten dafür die Ausgleichszahlung.

(2) Für jeden Betriebsinhaber, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stilllegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß diesem Kapitel stillgelegt.

Der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung wird für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.

(3) Die stillgelegten Flächen können genutzt werden

- für die Erzeugung von Rohstoffen, die in der Gemeinschaft zu nicht unmittelbar für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern wirksame Kontrollsysteme angewandt werden,

- für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben, deren gesamte Erzeugung den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt.

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen.

(4) Die Menge der für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die voraussichtlich infolge des Anbaus von Ölsaaten auf gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich stillgelegten Flächen zur Verfügung stehen, wird für die Einhaltung des Grenzwerts von 1 Million Tonnen gemäß Artikel 56 Absatz 3 berücksichtigt.

(5) Werden für bewässerte und nicht bewässerte Flächen unterschiedliche Erträge festgesetzt, so kommt der Stilllegungsausgleich für nicht bewässerte Flächen zur Anwendung.

(6) Die Betriebsinhaber können den Stilllegungsausgleich für Flächen erhalten, die sie über ihre Quote hinaus freiwillig stillgelegt haben. Die Mitgliedstaaten gestatten den Betriebsinhabern, mindestens 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellten Fläche stillzulegen, für die eine Zahlung beantragt wird und die gemäß diesem Artikel stillgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können höhere Prozentsätze festlegen, die den besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleisten.

Im Fall der Anwendung des Artikels 66 findet der vorliegende Absatz entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Einzelbestimmungen Anwendung.

(7) Betriebsinhaber, die eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragen, die bei Zugrundelegung der für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittserträge höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche entspricht, sind von der Stilllegungsverpflichtung befreit. Absatz 6 findet auf diese Betriebsinhaber Anwendung.

(8) Unbeschadet von Artikel 108 können

- Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates) stillgelegt wurden und weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

- im Rahmen von Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) aufgeforstete Flächen

aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags auf die in Absatz 1 genannte Stilllegungsverpflichtung bis zu einer Hoechstgrenze je Betrieb, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt werden kann, angerechnet werden. Solche Hoechstgrenzen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als dies erforderlich ist, um zu vermeiden, dass sich ein unverhältnismäßig hoher Anteil der für die betreffende Regelung verfügbaren Mittel auf nur wenige Betriebe konzentriert.

Für diese Flächen wird jedoch die Flächenzahlung nach Artikel 104 der vorliegenden Verordnung nicht geleistet und werden die Beihilfen nach Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf einen Hoechstbetrag beschränkt, der der Flächenzahlung für die Stilllegung gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung entspricht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die im vorliegenden Absatz vorgesehene Regelung nicht auf neu hinzukommende Antragsteller in Regionen anzuwenden, in denen die regionale Grundfläche ständig in bedeutendem Umfang überschritten zu werden droht.

(9) Stillgelegte Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 Meter breit sein. Aus hinreichend begründeten ökologischen Gründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und mit einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.

Artikel 108

Einen Zahlungsanspruch begründende Flächen

Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die zu dem Zeitpunkt, der für Beihilfenanträge "Flächen" vorgesehen ist, als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Die Mitgliedstaaten können nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 1 abweichen, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass diese Abweichungen zu einer nennenswerten Ausweitung der Agrarfläche führen, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht.

Artikel 109

Aussaat und Antrag

Anspruchsberechtigt sind Betriebsinhaber, die spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai die Aussaat vorgenommen und bis spätestens 15. Mai einen Antrag gestellt haben.

Artikel 110

Durchführungsbestimmungen

Umfassende Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen; sie betreffen insbesondere

- die Festsetzung und Verwaltung der Grundflächen,

- die Erstellung von Regionalisierungsplänen für die Erzeugung,

- die Grassilage,

- die Gewährung der Flächenzahlung,

- die Mindestfläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht; diese Bestimmungen tragen den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der betreffenden Regelung besonders Rechnung,

- die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag zur Flächenzahlung sowie für die Sonderbeihilfe, und insbesondere die Ausweisung der zu berücksichtigenden Regionen,

- die Vorschriften über die Flächenstilllegung, insbesondere die Vorschriften in Bezug auf Artikel 107 Absatz 3; diese Vorschriften legen fest, welche Futterleguminosen auf stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen und können im Zusammenhang mit Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich die Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, für die kein Anspruch auf Ausgleich besteht.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission

- entweder die Gewährung der Zahlungen davon abhängig machen, dass

i) bestimmtes Saatgut,

ii) zertifiziertes Saatgut im Fall von Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf,

iii) Saatgut bestimmter Sorten im Fall von Ölsaaten, Hartweizen, Leinsamen und Faserflachs und -hanf

verwendet wird,

- oder den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Gewährung der Zahlungen von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen,

- oder eine Verschiebung der in Artikel 109 genannten Termine für die Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten.

KAPITEL 11

PRÄMIEN FÜR SCHAFE UND ZIEGEN

Artikel 111

Anwendungsbereich

Im Fall der Anwendung des Artikels 67 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen auf jährlicher Grundlage Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien oder Ergänzungszahlungen, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 112

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) "Mutterschaf" jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

b) "Mutterziege" jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

Artikel 113

Mutterschaf- und Ziegenprämie

(1) Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterschafe hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden.

(2) Einem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterziegen hält, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die folgenden beiden Kriterien erfuellt:

a) Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

b) Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Die Mutterschaf- und Ziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Betriebsinhaber und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Die Mindestzahl von Tieren, für die ein Prämienantrag gestellt wird, wird von dem Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Mindestzahl darf nicht kleiner als 10 und nicht größer als 50 sein.

(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.

(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.

Artikel 114

Zusatzprämie

(1) In Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, wird den Betriebsinhabern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Betriebsinhabern gewährt, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

(2) Die Zusatzprämie wird auch Betriebsinhabern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

a) mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinander folgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten förderfähigen Gebiet und

b) der Betrieb ist in einem genau umrissenen geografischen Gebiet gelegen, in dem der Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt hat, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig ist.

(3) Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Die Zusatzprämie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie die Mutterschaf- und Ziegenprämie.

Artikel 115

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Prämien werden den prämienberechtigten Betriebsinhabern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während eines nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzenden Mindestzeitraums in ihrem Betrieb gehalten werden.

(2) Sobald eine Verordnung mit neuen Regeln für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen anwendbar wird, sind nur die Tiere prämienfähig, die nach diesen Regeln gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 116

Individuelle Obergrenzen

(1) Ab 1. Januar 2005 entspricht die in Artikel 113 Absatz 3 genannte individuelle Obergrenze pro Betriebsinhaber der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 31. Dezember 2004 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche die in Absatz 4 festgesetzten nationalen Hoechstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 118 erhalten bleiben können.

(3) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(4)

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Artikel 117

Übertragung von Prämienansprüchen

(1) Wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

(2) Ein Betriebsinhaber kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Prämienansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb gelegen ist.

Die Mitgliedstaaten können Prämienansprüche von Betriebsinhabern erwerben, die auf freiwilliger Basis einwilligen, ihre Prämienansprüche ganz oder teilweise aufzugeben. In diesem Fall können die für den Erwerb dieser Ansprüche erforderlichen Zahlungen an diese Betriebsinhaber entweder aus den nationalen Haushalten oder gemäß Artikel 119 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich erfolgen.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen vorsehen, dass im Falle des Verkaufs oder einer anderen Übertragung des Betriebs die Übertragung von Ansprüchen über die nationale Reserve durchgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche außerhalb problematischer Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst nutzen wollen, vorübergehend abtreten.

Artikel 118

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 117 Absatz 2 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern innerhalb der Grenzen ihrer nationalen Reserven Prämienansprüche zuteilen. Bei der Zuteilung geben sie insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug.

Artikel 119

Ergänzungszahlungen

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 gewähren die Mitgliedstaaten alljährlich Ergänzungszahlungen in Höhe der Globalbeträge gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Globalbeträge des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels durch eine Verringerung der Beträge der Zahlungen nach Artikel 113 zu ergänzen. Die Verringerung der Beträge, die auf regionaler Basis gewährt werden kann, darf 1 EUR nicht überschreiten.

Die Zahlungen erfolgen jährlich nach objektiven Kriterien, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet und Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen keine Marktpreisschwankungen berücksichtigt werden. Sie können auf regionaler Basis erfolgen.

(2) Die Zahlungen können insbesondere Folgendes umfassen:

- Zahlungen an Betriebsinhaber, die sich auf bestimmte Produktionsarten, insbesondere mit Qualitätsbezug, spezialisiert haben, die für die örtliche Wirtschaft oder den Umweltschutz von Bedeutung sind;

- eine Erhöhung der Prämien gemäß Artikel 113. Die zusätzlichen Beträge können an die Erfuellung von Besatzdichteauflagen geknüpft sein, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach den örtlichen Bedingungen festzulegen sind;

- Stützungszahlungen für die Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bildung von Erzeugerorganisationen;

- flächenbezogene Zahlungen für Betriebsinhaber, die je Hektar Futterfläche gewährt werden, die einem Betriebsinhaber während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht und für die im gleichen Jahr keine Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen beantragt worden sind;

- Zahlungen an Betriebsinhaber, die ihre Ansprüche gemäß Artikel 117 Absatz 2 freiwillig aufgeben;

- Stützungszahlungen für die Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch.

(3)

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Artikel 120

Obergrenzen

Die Summe der Beträge für jede beantragte einzelne Prämie oder Ergänzungszahlung darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

KAPITEL 12

ZAHLUNGEN FÜR RINDFLEISCH

Artikel 121

Anwendungsbereich

Im Fall der Anwendung des Artikels 68 gewähren die Mitgliedstaaten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen die Beihilfe oder die Beihilfen, für die sie sich gemäß Artikel 68 entschieden haben, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 122

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) "Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;

b) "Bulle" ein nicht kastriertes männliches Rind;

c) "Ochse" ein kastriertes männliches Rind;

d) "Mutterkuh" eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

e) "Färse" ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

Artikel 123

Sonderprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb männliche Rinder hält, kann auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Hoechstgrenzen für nicht mehr als 90 Tiere jeder der in Absatz 2 genannten Altersklassen gewährt.

(2) Die Sonderprämie wird gewährt

a) höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten oder

b) höchstens zweimal im Leben eines Ochsen, und zwar

- erstmals ab dem Alter von neun Monaten,

- zum zweiten Mal nach Erreichen des Alters von 21 Monaten.

(3) Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:

a) Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, werden vom Betriebsinhaber während eines noch festzulegenden Zeitraums zu Mastzwecken gehalten.

b) Für jedes Tier liegt bis zur Schlachtung oder bis zur Ausfuhr ein Tierpass im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(35) mit allen einschlägigen Angaben über den Prämienstatus des Tieres oder - falls nicht vorhanden - ein gleichwertiges Verwaltungspapier vor.

(4) Liegt in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und 20 Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfuellen, über der regionalen Hoechstgrenze gemäß Absatz 8, so wird die Zahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b prämienfähigen Tiere für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig gekürzt.

Im Sinne dieses Artikels ist die "regionale Hoechstgrenze" die Anzahl Tiere, die in einer bestimmten Region und einem bestimmten Kalenderjahr prämienfähig sind.

(5) Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 1 und 4

- auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik der Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Voraussetzung, dass sie sowohl Umwelt- als auch Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, den Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben und

- in diesem Fall beschließen, Absatz 4 so anzuwenden, dass die für die Einhaltung der geltenden regionalen Hoechstgrenze erforderlichen Kürzungen auf Inhaber von Kleinbetrieben, die in dem betreffenden Jahr keine Sonderprämien für mehr als eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Mindestzahl von Tieren beantragt haben, keine Anwendung finden.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Falle wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Absatz 2 Buchstabe a) durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Die Prämie wird an die Betriebsinhaber gezahlt oder zurückgezahlt.

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Sonderprämie in Nordirland nach einer anderen Regelung zu gewähren als in seinem übrigen Hoheitsgebiet.

(7) Der Betrag der Sonderprämie wird

a) für prämienfähige Bullen auf 210 EUR/Tier,

b) für prämienfähige Ochsen je Altersklasse auf 150 EUR/Tier

festgesetzt.

(8)

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Artikel 124

Saisonentzerrungsprämie

(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat im Fall der Anwendung des Artikels 71

a) die Zahl der Ochsen, die in einem bestimmten Jahr geschlachtet wurden, 60 % der jährlichen Gesamtschlachtungen männlicher Rinder und

b) die Zahl der Ochsen, die zwischen dem 1. September und dem 30. November eines bestimmten Jahres geschlachtet wurden, 35 % der jährlichen Gesamtschlachtungen von Ochsen,

so können die Betriebsinhaber auf Antrag über die Sonderprämie hinaus eine zusätzliche Prämie erhalten (Saisonentzerrungsprämie). Werden jedoch in Irland oder in Nordirland beide der vorgenannten Auslösungssätze erreicht, so gilt die Prämie in Irland und in Nordirland.

Zur Anwendung dieses Artikels im Vereinigten Königreich wird Nordirland als gesonderte Einheit angesehen.

(2) Der Betrag dieser Prämie wird festgesetzt auf

- 72,45 EUR je Tier, wenn es in den ersten 15 Wochen eines bestimmten Jahres geschlachtet wird,

- 54,34 EUR je Tier, wenn es in der 16. und 17. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird,

- 36,23 EUR je Tier, wenn es in der 18. bis 21. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird,

- 18,11 EUR je Tier, wenn es in der 22. und 23. Woche eines bestimmten Jahres geschlachtet wird.

(3) Wird der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Buchstabe b) unter Berücksichtigung von Absatz 1 vorletzter Satz nicht erreicht, so können Mitgliedstaaten, deren Betriebsinhaber zuvor die Saisonentzerrungsprämie erhalten haben, beschließen, diese Prämie zum Satz von 60 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge zu gewähren.

In diesem Fall

a) kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, diese Prämiengewährung auf die ersten zwei oder drei der genannten Zeiträume zu begrenzen;

b) stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Maßnahme in Bezug auf das entsprechende Haushaltsjahr finanziell neutral ist; zu diesem Zweck kürzt er

- den Betrag der Sonderprämie für die zweite Altersklasse der Ochsen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt wird, und/oder

- die gemäß Abschnitt 2 zu zahlenden Ergänzungsbeträge und teilt der Kommission die entsprechende Kürzung mit.

Zur Anwendung dieser Maßnahme werden Irland und Nordirland hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und somit des Prämienanspruchs als eine Einheit angesehen.

(4) Um festzustellen, ob die in diesem Artikel festgesetzten Prozentsätze überschritten wurden, werden die Schlachtungen berücksichtigt, die im zweiten Jahr vor dem Jahr der Schlachtung des prämienfähigen Tieres durchgeführt wurden.

Artikel 125

Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Hoechstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Dabei steht die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 jedoch insgesamt 120000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben,

sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

(3) Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 126 individuell begrenzt.

(4) Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.

(5) Im Fall der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche nationale Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, sofern dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern des betreffenden Mitgliedstaats führt.

Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über den Strukturfonds(36) werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EAGFL, Abteilung Garantie, die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Artikel 126

Individuelle Hoechstgrenzen für Mutterkuhprämien

(1) Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten individuellen Hoechstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Summe der für ihr Hoheitsgebiet geltenden Prämienansprüche die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgesetzten nationalen Hoechstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 128 erhalten werden können.

(3) Soweit bei der Anpassung gemäß Absatz 2 eine Herabsetzung individueller Hoechstgrenzen der Betriebsinhaber erforderlich wird, wird diese ohne Ausgleichszahlung vorgenommen und nach objektiven Kriterien beschlossen, die insbesondere Folgendes umfassen:

- den Prozentsatz, zu dem Betriebsinhaber ihre individuellen Hoechstgrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2000 genutzt haben;

- die Durchführung eines Investitions- oder Extensivierungsprogramms im Rindfleischsektor;

- besondere natürliche Gegebenheiten oder Sanktionen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt wird;

- weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

(4) Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

(5)

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Artikel 127

Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1) Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. Er kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Betriebsinhaber übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb ansässig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten

a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb problematischer Gebiete oder Regionen, in denen die Rindfleischerzeugung für die örtliche Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden;

b) können vorsehen, dass die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Betriebsinhabern oder über die nationale Reserve erfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt genehmigen, dass Betriebsinhaber einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst in Anspruch nehmen wollen, vorübergehend abtreten.

Artikel 128

Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

(2) Prämienansprüche, die gemäß Artikel 127 Absatz 1 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, gehen unbeschadet des Artikels 126 Absatz 4 in die nationale Reserve ein.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um - innerhalb der Grenzen dieser Reserven - insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern Prämienansprüche zuzuteilen.

Artikel 129

Färsen

(1) Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden besonderen nationalen Hoechstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese besonderen nationalen Hoechstgrenzen dürfen 40 % der nationalen Hoechstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 126 Absatz 5 nicht überschreiten. Diese nationale Hoechstgrenze wird um den Wert der besonderen nationalen Hoechstgrenzen verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die besondere nationale Hoechstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 130

Schlachtprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Die Prämie wird innerhalb der festzulegenden nationalen Hoechstgrenzen bei Schlachtung förderfähiger Tiere oder bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland gewährt.

Die Schlachtprämie kann gewährt werden

a) für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen ab acht Monaten,

b) für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als acht Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg,

sofern diese vom Betriebsinhaber während eines festzulegenden Zeitraums gehalten wurden.

(2) Der Prämienbetrag wird wie folgt festgelegt:

a) 80 EUR für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe a);

b) 50 EUR für jedes förderfähige Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b).

(3) Die nationalen Hoechstgrenzen gemäß Absatz 1 werden je Mitgliedstaat und gesondert für die beiden in den Buchstaben a) und b) genannten Tiergruppen festgelegt. Jeder Hoechstwert entspricht der Zahl der Tiere jeder dieser beiden Tiergruppen, die 1995 in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet wurden, wobei die nach Drittländern ausgeführten Tiere hinzugerechnet werden; dabei werden Eurostat-Daten für dieses Jahr oder andere für dieses Jahr veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt.

(4) Übersteigt in einem bestimmten Mitgliedstaat die Gesamtzahl der Tiere, für die in Bezug auf eine der beiden Tiergruppen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) oder b) ein Antrag gestellt wurde und die die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie erfuellen, die für diese Tiergruppe festgelegte nationale Hoechstgrenze, so wird die Zahl aller im Rahmen dieser Gruppe je Betriebsinhaber in diesem Jahr prämienfähigen Tiere anteilmäßig verringert.

Artikel 131

Besatzdichtefaktor

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 wird die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, anhand eines Besatzdichtefaktors von zwei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Der Besatzdichtefaktor beträgt ab dem 1. Januar 2003 1,8 GVE. Der Besatzdichtefaktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor gilt jedoch nicht für einen Betriebsinhaber, dessen Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschreitet.

(2) Zur Bestimmung der Besatzdichte eines Betriebs werden berücksichtigt:

a)

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b) die Futterfläche, d. h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht

- Gebäude, Wälder, Teiche, Wege,

- Flächen, die für andere für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden, ausgenommen Dauergrünland, für das gemäß Artikel 136 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 96 flächenbezogene Zahlungen gewährt werden,

- Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber gefördert werden, die im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder die unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

Zur Futterfläche gehören auch gemeinsam genutzte Flächen und Mischkulturflächen.

Artikel 132

Extensivierungsprämie

(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 71 können Betriebsinhaber, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhalten, für eine Extensivierungsprämie in Betracht kommen.

(2) Die Extensivierungsprämie beträgt 100 EUR je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Extensivierungsprämie in Höhe von 40 EUR bei einer Besatzdichte von 1,4 GVE/ha oder mehr bis einschließlich 1,8 GVE/ha und in Höhe von 80 EUR bei einer Besatzdichte von weniger als 1,4 GVE/ha zu gewähren.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt Folgendes:

a) Abweichend von Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) werden zur Bestimmung der Besatzdichte der Betriebe die männlichen Rinder, Kühe und Färsen, die während des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb eingestellt waren, sowie die Schafe und/oder Ziegen berücksichtigt, für die Prämienanträge für das gleiche Kalenderjahr gestellt worden sind. Die Zahl der Tiere wird nach der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) enthaltenen Tabelle in GVE umgerechnet.

b) Unbeschadet des Artikels 131 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich gelten Flächen, die für die Erzeugung der in Anhang IX genannten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen verwendet werden, nicht als "Futterfläche".

c) Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss zu mindestens 50 % aus Weideland bestehen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter "Weideland" zu verstehen ist. In die Begriffsbestimmung wird mindestens das Kriterium einbezogen, dass Weideland Grünland ist, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Die Begriffsbestimmung schließt jedoch die gemischte Verwendung von Weideland während desselben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage).

(4) Unbeschadet der Besatzdichteauflagen des Absatzes 2 können Betriebsinhaber in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien gemäß Absatz 2 für die Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.

(5) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichenfalls eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 2 vor, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl Tiere, die im vorangegangenen Kalenderjahr für die Prämie in Betracht gekommen sind.

Artikel 133

Ergänzungszahlungen

(1) Im Falle der Anwendung des Artikels 71 leisten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebsinhabern auf Jahresbasis Ergänzungszahlungen im Rahmen der Globalbeträge gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, wozu insbesondere die jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen gehören, und zwar so, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet sowie Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen keine Marktpreisschwankungen berücksichtigt werden.

(2) Ergänzungsbeträge können tierbezogen und/oder flächenbezogen gewährt werden.

(3)

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Artikel 134

Tierbezogene Ergänzungszahlungen

(1) Tierbezogene Ergänzungszahlungen können gewährt werden für

a) männliche Rinder,

b) Mutterkühe,

c) Milchkühe,

d) Färsen.

(2) Tierbezogene Ergänzungszahlungen können - außer für Kälber - als Zusatzbetrag je Schlachtprämien-Einheit gemäß Artikel 130 Absatz 2 gewährt werden. In den anderen Fällen ist die Gewährung tierbezogener Ergänzungszahlungen gebunden an

a) die besonderen Voraussetzungen des Artikels 135,

b) von den Mitgliedstaaten festzulegende spezifische Besatzdichteauflagen.

(3) Die spezifischen Besatzdichteauflagen werden festgelegt

- auf der Grundlage der in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Futterfläche, ausgenommen jedoch die Flächen, für die nach Artikel 136 flächenbezogene Ergänzungszahlungen gewährt werden,

- insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der betreffenden Produktionsart, der ökologischen Belastbarkeit der zur Rinderhaltung genutzten Flächen und der Maßnahmen, die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Umweltsituation dieser Flächen getroffen wurden.

Artikel 135

Voraussetzungen für tierbezogene Ergänzungszahlungen

(1) Tierbezogene Ergänzungszahlungen für männliche Rinder können je Kalenderjahr für höchstens die Zahl von Tieren in einem Mitgliedstaat gewährt werden,

- die der regionalen Hoechstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 123 Absatz 8 entspricht oder

- die der Zahl von männlichen Rindern entspricht, für die 1997 Prämien gewährt wurden, oder

- die der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten männlichen Rindern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrunde gelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können auch eine tierbezogene Hoechstzahl von männlichen Rindern je Betrieb vorsehen, die von dem Mitgliedstaat national oder regional festzulegen ist.

Förderfähig sind nur männliche Rinder im Alter von mindestens acht Monaten. Werden tierbezogene Ergänzungszahlungen zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt, so können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Bedingung durch die Bedingung eines Schlachtkörpermindestgewichts von mindestens 180 kg zu ersetzen.

(2) Tierbezogene Ergänzungszahlungen für Mutterkühe und Färsen, die für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 125 Absatz 4 und Artikel 129 in Betracht kommen, können nur als Zusatzbetrag je Mutterkuh-Prämieneinheit gemäß Artikel 125 Absatz 4 gewährt werden.

(3) Tierbezogene Ergänzungszahlungen für Milchkühe können nur als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge gewährt werden, die im Betrieb verfügbar ist und gemäß Artikel 95 Absatz 2 festzulegen ist.

Artikel 134 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung.

(4) Tierbezogene Ergänzungszahlungen für andere Färsen als die in Absatz 2 genannten können je Mitgliedstaat und Kalenderjahr für höchstens die Zahl von Färsen gewährt werden, die der durchschnittlichen Zahl von geschlachteten Färsen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 entspricht, wobei Eurostat-Daten für diese Jahre oder andere für diese Jahre veröffentlichte und von der Kommission anerkannte offizielle statistische Daten zugrundegelegt werden.

Artikel 136

Flächenbezogene Ergänzungszahlungen

(1) Flächenbezogene Ergänzungszahlungen werden je Hektar Dauergrünland gewährt,

a) das einem Betriebsinhaber während des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung steht,

b) das nicht zur Erfuellung der spezifischen Besatzdichteauflagen gemäß Artikel 134 Absatz 3 genutzt wird und

c) für das im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber, der Beihilferegelung für Trockenfutter und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für andere Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen im gleichen Jahr keine Zahlungen beantragt worden sind.

(2) Das Dauergrünland einer Region, das für flächenbezogene Ergänzungszahlungen in Betracht kommt, darf die maßgebliche regionale Grundfläche nicht überschreiten.

Regionale Grundflächen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt als die durchschnittliche Hektarfläche Dauergrünland, die 1995, 1996 und 1997 für die Rinderhaltung zur Verfügung stand.

(3) Flächenbezogene Ergänzungsbeträge je Hektar, gegebenenfalls einschließlich flächenbezogener Zahlungen gemäß Artikel 96, dürfen 350 EUR nicht überschreiten.

Artikel 137

Unterrichtung

Etwaige Änderungen der nationalen Regelungen für die Gewährung von Ergänzungszahlungen sind der Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mitzuteilen.

Artikel 138

Gemeinsame Bestimmungen

Die Direktzahlungen im Rahmen dieses Kapitels werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 139

Obergrenzen

Die Summe der Beträge jeder im Rahmen dieses Kapitels beantragten Direktzahlung darf eine von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil jeder dieser Direktzahlungen an der in Artikel 41 genannten Obergrenze entspricht, nicht überschreiten.

Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

Artikel 140

Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe

(1) Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Betriebsinhabers gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates(37) Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates(38) verboten sind, oder Rückstände von Stoffen, die nach dieser Richtlinie zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Betriebsinhabers Stoffe oder Erzeugnisse, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen sind, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, in irgendeiner Form nachgewiesen, so wird dieser Betriebsinhaber für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prämien ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre - von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde - verlängert werden.

(2) Behindert der Eigentümer oder der Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so findet der Ausschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung.

KAPITEL 13

BEIHILFE FÜR KÖRNERLEGUMINOSEN

Artikel 141

Anwendungsbereich

Im Falle der Anwendung des Artikels 71 gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten eine Beihilfe für die Erzeugung der nachstehenden Körnerleguminosen:

a) nicht zur Aussaat bestimmte Linsen des KN-Codes ex 0713 40 00,

b) nicht zur Aussaat bestimmte Kichererbsen des KN-Codes ex 0713 20 00,

c) Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. des KN-Codes ex 0713 90 90 (andere).

Artikel 142

Beihilfe

(1) Die Beihilfe für die Erzeugung der in Artikel 141 genannten Körnerleguminosen wird je Wirtschaftsjahr gewährt. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Landwirtschaftlich genutzte Parzellen, für die eine Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 finanzierten Regelung beantragt worden ist, kommen für die Zahlung der in der vorliegenden Regelung vorgesehenen Beihilfe nicht in Betracht.

(2) Unbeschadet des Artikels 143 wird der Beihilfebetrag auf 181 EUR/ha der eingesäten und abgeernteten Anbaufläche festgesetzt.

Artikel 143

Obergrenze

Die Summe der beantragten Beihilfen darf die von der Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzte Obergrenze, die dem Anteil der in Anhang VI genannten Körnerleguminosen-Flächenzahlungen an der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenze entspricht, nicht übersteigen.

Übersteigt der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 144

Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt; den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitpunkt nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 145

Durchführungsbestimmungen

Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren werden umfassende Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen. Dazu gehören insbesondere:

a) umfassende Bestimmungen zur Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

b) umfassende Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation erwirtschafteten Beträge;

c) umfassende Bestimmungen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich der Beihilfevoraussetzungen, der Anwendungs- und Zahlungstermine, der Kontrollbestimmungen sowie der Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich des erforderlichen Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Feststellung der Überschreitung der Grundflächen oder Garantiehöchstflächen sowie umfassende Bestimmungen zum Entzug und der Neuzuweisung ungenutzter Prämienansprüche nach den Kapiteln 11 und 12;

d) bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie, umfassende Bestimmungen über insbesondere die Festlegung der nationalen Reserve, die Übertragung von Ansprüchen, die Begriffsbestimmung von Dauerkulturen, Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen und Grünland, die Optionen nach Titel III Kapitel 5 und die Liste der auf stillgelegten Flächen zulässigen Kulturen sowie umfassende Bestimmungen über die Einhaltung des mit dem Beschluss 93/355/EWG(39) angenommenen erläuternden Vermerks der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT;

e) bezüglich Hartweizen, umfassende Bestimmungen über die Mengen an zertifiziertem Saatgut und anerkannten Sorten;

f) bezüglich Energiepflanzen, umfassende Bestimmungen zur Festlegung der unter die Regelung fallenden Pflanzen sowie über Mindestanforderungen an den Vertrag, die Kontrollmaßnahmen über die verarbeitete Menge und die Verarbeitung im Betrieb;

g) bezüglich Faserhanf, umfassende Bestimmungen über besondere Kontrollmaßnahmen und Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts einschließlich der Regelungen für die in Artikel 52 genannten Verträge und Verpflichtungen;

h) etwa notwendige Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des Artikels 1;

i) etwa notwendige Änderungen der Anhänge II, VI, VII, IX, X und XI, insbesondere unter Berücksichtigung neuer Gemeinschaftsvorschriften und, sofern Anhang VIII betroffen ist, im Falle der Anwendung des Artikels 62 und gegebenenfalls je nach Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Anteil der Referenzbeträge, der den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen entspricht, sowie die Hoechstbeträge als solche, die nach Maßgabe der Differenz zwischen der derzeit ausgewiesenen Fläche und der Fläche, für die in den Jahren 2000 und 2001 Prämien für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gezahlt wurden (nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission(40)), innerhalb der Obergrenzen der Grundflächen (oder Garantiehöchstflächen für Hartweizen) unter Berücksichtigung der für die Berechnung gemäß Anhang VIII herangezogenen nationalen Durchschnittserträge anzuheben sind;

j) die Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Festlegung;

k) alle Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;

l) Bestimmungen zu den Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;

m) Bestimmungen zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Fernerkundung;

n) Bestimmungen über Kürzungen und Ausschlüsse von Zahlungen bei Verstoß gegen die Pflichten nach den Artikeln 3 und 24, einschließlich Fällen der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;

o) etwa notwendige Änderungen des Anhangs V unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 26;

p) Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

q) Maßnahmen, die zur Regelung bestimmter praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4 und Titel III Kapitel 5 im Notfall erforderlich sind und entsprechend begründet werden müssen. Solche Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, aber nur so weit und so lange dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 146

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Maßnahmen in Bezug auf die Artikel 5, 13, 42 und 58.

Artikel 147

Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001

1. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(41) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung im Rahmen des Versorgungsbedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(42), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(43) an die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen, billigt und ändert das Programm und setzt die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren fest. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die griechischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms."

2. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(44) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Frankreich der Kommission Programme zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements.

Die Programme werden von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert die Programme bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(45), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(46) an die in den französischen überseeischen Departements ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der in den französischen überseeischen Departements ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert die Programme und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die französischen Behörden unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung der Programme."

3. Die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(47) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf Madeira.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(48), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(49) an die auf Madeira ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf Madeira ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms."

b) Artikel 22 Absätze 2 bis 5 erhält folgende Fassung:

"(2) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Portugal der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Azoren.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(3) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 an die auf den Azoren ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäß der vorliegenden Verordnung, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen, und über der Summe aller Prämienansprüche der auf den Azoren ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Mutterkuhprämien und der jeweiligen relevanten Proportion der nationalen Reserven, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

Im Falle der Anwendung des Artikels 68 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Behörden der Portugiesischen Republik die Obergrenze für Mutterkuhprämien für die Azoren durch Übertragung der Ansprüche auf Mutterkuhprämien von der nationalen Obergrenze erhöhen. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von der gemäß Artikel 67 Buchstabe a) Ziffer i) festgesetzten Obergrenze auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Obergrenze übertragen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(5) Die Behörden der Portugiesischen Republik unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms."

c) Artikel 22 Absatz 6 wird gestrichen.

d) Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Für einen Übergangszeitraum während der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/2005 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(50) bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 9 Buchstabe c) der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Absatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73000 Tonnen für den Zeitraum 1999/2000 bis 2003/2004 und 61500 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte."

4. Die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Findet die in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(51) vorgesehene Ausschlussmöglichkeit Anwendung, so unterbreitet Spanien der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung auf den Kanarischen Inseln.

Das Programm wird von den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag der der Summe der im Jahr 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(52), der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001(53) an die auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger tatsächlich gezahlten Prämien entspricht.

Die Kommission hebt diesen Betrag an, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Jedoch darf der jährliche Betrag auf keinen Fall über der Summe der 2003 geltenden Obergrenzen für Rindfleischprämien gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001, multipliziert mit den im Jahr 2003 anwendbaren Grund- und Ergänzungsprämien und -zahlungen und der über Summe aller Prämienansprüche der auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeuger zum 30. Juni 2003 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und der relevanten Proportion der nationalen Reserve, multipliziert mit den 2003 geltenden Prämien und Zahlungen, liegen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften, billigt und ändert das Programm und bestimmt und erhöht den in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Betrag nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren. Die Kommission kann nach demselben Verfahren die in Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte Begrenzung ändern.

(4) Die Behörden des Königreichs Spanien unterbreiten alljährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung des Programms."

b) Artikel 6 wird gestrichen.

Artikel 148

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird ab den Wirtschaftsjahren 2004/2005 auf 178,31 EUR pro Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst."

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne für die im Rahmen des Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 hergestellte Kartoffelstärke, sofern sie den Kartoffelerzeugern für alle zur Stärkeerzeugung im Rahmen des Kontingents erforderlichen Kartoffeln den Mindestpreis nach Artikel 4a gezahlt haben."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Produktion von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(54) erhalten."

Artikel 149

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"für Eiweißpflanzen:

- 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005".

2. In Artikel 4 Absatz 4 wird der Betrag "19 EUR/t" durch "24 EUR/t" ersetzt.

3. Artikel 5

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang II aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird unter Einhaltung der in Anhang III festgelegten Hoechstgrenzen auf die Flächenzahlung ein Zuschlag von 313 EUR/ha für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 gewährt."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"In Regionen, in denen der Hartweizenanbau üblich ist und die nicht in Anhang II aufgeführt sind, wird unter Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Hektarzahl für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 eine Sonderbeihilfe von 93 EUR/ha gewährt."

Artikel 150

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wert "20 %" durch "40 %" ersetzt.

2. In Anhang I wird in der Tabelle betreffend die Sonderprämie die Zahl für Österreich durch "373400" ersetzt.

3. In Anhang II werden in der Tabelle betreffend die Mutterkuhprämie die Zahlen für Österreich und Portugal durch "375000" bzw. "416539" ersetzt.

Artikel 151

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) 'Betriebsinhaber' der Betriebsinhaber nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(55)."

b) In Absatz 3 wird der Wortlaut "der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999" durch "Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" ersetzt.

2. In Artikel 5 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich wird der Wortlaut "Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999" jeweils durch "Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" ersetzt.

Artikel 152

Änderung anderer Verordnungen

Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2358/71,

b) die Artikel 3 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

c) die Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

Artikel 153

Aufhebungen

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für Anträge auf Direktzahlungen für die Kalenderjahre vor 2005 weiterhin gültig.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 aufgehoben.

3. Die Verordnungen (EG) Nr. 1577/96 und (EG) Nr. 1251/1999 werden aufgehoben. Sie bleiben jedoch für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 weiterhin gültig.

4. Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben. Jedoch bleiben die Artikel 2a und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sowie - für den Zweck der Anwendung dieser Artikel - der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bis zum 31. Dezember 2005 gültig. Ferner bleiben die Artikel 3, 4 und 5 sowie - für den Zweck der Anwendung dieser Artikel - der Anhang jener Verordnung bis zum 31. Dezember 2004 gültig.

5. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 154

Übergangsbestimmungen für die vereinfachte Regelung

Wendet ein Mitgliedstaat die vereinfachte Regelung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 an, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Einreichung neuer Anträge durch die Teilnehmer ist nur noch im Jahr 2003 möglich.

b) Der im Rahmen der vereinfachten Regelung festgesetzte Betrag wird den Teilnehmern bis 2005 weiter gezahlt.

c) Titel II Kapitel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Beträge, die während der Teilnahme an der vereinfachten Regelung gewährt wurden.

d) Betriebsinhaber, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, können während der Dauer der Teilnahme an der vereinfachten Regelung keine einheitliche Betriebsprämie beantragen. Bei Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie wird der im Rahmen der vereinfachten Regelung gewährte Betrag in den Referenzbetrag nach Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einbezogen und gemäß Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung berechnet und angepasst.

Artikel 155

Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999, des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und die Regelungen in Bezug auf die in Artikel 86 der vorliegenden Verordnung genannten Verbesserungspläne, können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.

Artikel 156

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens, mit folgenden Ausnahmen:

a) Titel II Kapitel 4 und 5 finden auf Zahlungsanträge Anwendung, die für das Kalenderjahr 2005 und folgende gestellt werden. Artikel 28 Absatz 2 findet jedoch auf Zahlungsanträge im Rahmen von Titel IV Kapitel 1 bis 7 ab dem 1. Januar 2004 Anwendung.

b) Titel IV Kapitel 1, 2, 3, 6 sowie Artikel 149 finden ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 Anwendung.

c) Titel IV Kapitel 4, 5, 7 sowie Artikel 150 finden ab dem 1. Januar 2004 Anwendung.

d) Titel II Kapitel 1, Titel III, Titel IV Kapitel 8, 10, 11, 12 und 13 und Artikel 147 finden ab dem 1. Januar 2005 Anwendung, mit Ausnahme des Artikels 147 Nummer 3 Buchstabe b), der ab dem 1. April 2003 Anwendung findet.

e) Titel IV Kapitel 9 findet ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung.

f) Die Artikel 151 und 152 finden ab dem 1. Januar 2005 Anwendung, ausgenommen Artikel 152 Buchstabe a), der ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Anwendung findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 64.

(3) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 (ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1).

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6) ABl. L 335 vom 5.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission (ABl. L 101 vom 17.4.2002, S. 3).

(9) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2002 (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 1).

(10) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(11) ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2582/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 5).

(12) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1).

(13) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16).

(14) ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2002 (ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 18).

(15) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 4).

(16) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(17) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(18) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2002 (ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 11).

(19) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(20) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21) ABl. L 355 vom 15.12.1992, S. 32. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(22) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(23) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

(24) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(25) Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105).

(26) ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3).

(27) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(28) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9).

(29) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(30) ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8).

(31) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(32) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).

(33) Siehe Seite 123 dieses Amtsblatts.

(34) Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 (ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 24).

(35) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(36) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).

(37) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(38) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(39) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(40) Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11).

(41) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(42) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(43) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(44) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(45) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(46) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(47) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(48) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(49) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 13.

(50) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/2003 der Kommission (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 20).

(51) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(52) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(53) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(54) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(55) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

ANHANG I

Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfuellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 3 und 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Kompatible Stützungsregelungen gemäß Artikel 26

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Liste der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

Berechnung des Referenzbetrags gemäß Artikel 37

A. Flächenbezogene Beihilfen

1. Hat ein Betriebsinhaber flächenbezogene Beihilfen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

1.1. Für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Grassilage und Stilllegungsflächen:

- 63 EUR/t multipliziert mit dem Ertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, der im Regionalisierungsplan des Kalenderjahres 2002 für die betreffende Region ausgewiesen ist.

Dieser Punkt gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erlassen werden.

Abweichend von Artikel 38 wird für Flachs und Hanf der Durchschnitt auf der Grundlage der Anzahl Hektar berechnet, für die in den Kalenderjahren 2001 und 2002 Zahlungen gewährt würden.

1.2. Für Reis:

-

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.3. Für Körnerleguminosen:

- bei Linsen und Kichererbsen 181 EUR/ha;

- bei Wicken 175,02 EUR/ha in 2000, 176,60 EUR/ha in 2001 bzw. 150,52 EUR/ha in 2002.

2. Hat ein Betriebsinhaber den Zuschlag oder die Sonderbeihilfe für Hartweizen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

In den Gebieten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

- 291 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

- 285 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2006 und die nachfolgenden Kalenderjahre zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

In den Gebieten nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

- 46 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

3. Im Sinne der vorstehenden Nummern bedeutet "Anzahl Hektar" die festgelegte Zahl der Hektar, die unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 auf jede einzelne Art der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten flächenbezogenen Beihilfen entfällt, bei denen alle in den Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Bei Reis wird abweichend von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, falls im Bezugszeitraum die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat dessen garantierte Hoechstfläche überschritten haben, der Betrag je Hektar anteilmäßig gekürzt.

B. Zahlung für Kartoffelstärke

Hat ein Betriebsinhaber eine Zahlung für Kartoffelstärke erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit 44,22 EUR/t Kartoffelstärke multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugter Kartoffelstärke, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Bezugszeitraum einem Anbauvertrag unterlagen.

C. Tierprämien und Ergänzungszahlungen

Hat ein Betriebsinhaber Tierprämien und/oder Ergänzungszahlungen erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bzw. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind.

Abweichend von Artikel 38 wird bei den gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 gewährten Ergänzungsbeträgen für Schaf- und Ziegenfleisch der Durchschnitt anhand der Anzahl der Tiere berechnet, für die der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2002 gewährt wurde.

Nicht berücksichtigt werden jedoch die Zahlungen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Abweichend von Artikel 38 darf ferner bei der Anwendung von Artikel 32 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission und von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2001 der Kommission die für die Berechnung des Referenzbetrags heranzuziehende Anzahl von Tieren, für die in dem Jahr, in dem solche Maßnahmen angewandt wurden, Zahlungen gewährt werden, nicht höher sein als die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die in dem Jahr/den Jahren, in dem/denen solche Maßnahmen nicht angewandt wurden, eine Zahlung gewährt wurde.

D. Trockenfutter

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der Referenzbeträge einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Trockenfutters, für das in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Bezugszeitraum einem Anbauvertrag oder einer Flächenerklärung unterlagen.

E. Regionalbeihilfen

In den betreffenden Regionen werden in die Berechnung des Referenzbetrags folgende Beträge einbezogen:

- 24 EUR/t multipliziert mit den Erträgen, die für die Flächenzahlungen bei Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf in den Regionen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zugrunde gelegt werden;

- der Betrag je Tier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die im Jahr 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde;

- der Betrag je Tier gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die im Jahr 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde.

F. Beihilfe für Saatgut

Hat ein Betriebsinhaber eine Beihilfe für die Saatguterzeugung erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit dem gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 festgesetzten Betrag je Tonne multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zu der bei der Feldbesichtigung akzeptierten Fläche, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage des ihr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 mitgeteilten Gesamtumfangs der bei der Feldbesichtigung akzeptierten Fläche festgelegt wird. Diese Gesamtfläche schließt die bei der Feldbesichtigung akzeptierte Fläche für Reis (Oryza sativa L.), Dinkel (Triticum spelta L.) und Faser- und Öllein (Linum usitatissimum L.) und Hanf (Cannabis sativa L.), die bereits bei den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemeldet wurden, nicht ein.

ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen nach Artikel 66

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG X

Traditionelle Hartweizen-Anbaugebiete gemäß Artikel 74

GRIECHENLAND

"Nomoi" (Verwaltungsbezirke) der folgenden Regionen:

Mittelgriechenland

Peloponnes

Ionische Inseln

Thessalien

Mazedonien

Ägäische Inseln

Thrakien

SPANIEN

Provinzen

Almería

Badajoz

Burgos

Cádiz

Córdoba

Granada

Huelva

Jaén

Málaga

Navarra

Salamanca

Sevilla

Toledo

Zamora

Saragossa

ÖSTERREICH

Pannonien

1. Gebiete der Bezirksbauernkammern

2046 Tullnerfeld-Klosterneuburg

2054 Baden

2062 Bruck/Leitha-Schwechat

2089 Baden

2101 Gänserndorf

2241 Hollabrunn

2275 Tullnerfeld-Klosterneuburg

2305 Korneuburg

2321 Mistelbach

2330 Krems/Donau

2364 Gänserndorf

2399 Mistelbach

2402 Mödling

2470 Mistelbach

2500 Hollabrunn

2518 Hollabrunn

2551 Bruck/Leitha-Schwechat

2577 Korneuburg

2585 Tullnersfeld-Klosterneuburg

2623 Wr. Neustadt

2631 Mistelbach

2658 Gänserndorf

2. Gebiete der Bezirksreferate

3018 Neusiedl/See

3026 Eisenstadt

3034 Mattersburg

3042 Oberpullendorf

3. Gebiete der Landwirtschaftskammer

1007 Wien

FRANKREICH

Regionen

Midi-Pyrénées

Provence-Alpes-Côte d'Azur

Languedoc-Roussillon

Departements(1)

Ardèche

Drôme

ITALIEN

Regionen

Abruzzen

Basilicata

Kalabrien

Kampanien

Latium

Marken

Molise

Umbrien

Apulien

Sardinien

Sizilien

Toskana

PORTUGAL

Bezirke

Santarém

Lissabon

Setúbal

Portalegre

Évora

Beja

Faro.

(1) Jedes dieser Departements kann in eine der vorgenannten Regionen einbezogen werden.

ANHANG XI

Liste der Saatenarten nach Artikel 99

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>