32003R1749

Verordnung (EG) Nr. 1749/2003 der Kommission vom 2. Oktober 2003 zur Kürzung der Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte im Wirtschaftsjahr 2003/2004 wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 251 vom 03/10/2003 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1749/2003 der Kommission

vom 2. Oktober 2003

zur Kürzung der Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte im Wirtschaftsjahr 2003/2004 wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde für bestimmte Zitrusfrüchte eine Verarbeitungsschwelle festgesetzt, die gemäß Anhang II der genannten Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist. Nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die in deren Anhang I festgesetzte Beihilfe bei Überschreitung der gemeinschaftlichen Schwelle in allen Mitgliedstaten gekürzt, in denen die entsprechende Schwelle überschritten wurde. Überschreitungen der Schwellen werden anhand des Durchschnitts der Mengen festgestellt, die in den drei Wirtschaftsjahren oder entsprechenden Zeiträumen, die dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festzusetzen ist, vorausgegangen sind, unter Beihilfegewährung verarbeitet wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 350/2002(4), die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Orangen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 101966 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwelle in Italien festgestellt. Daher müssen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 angegebenen Beihilfebeträge für Orangen im Wirtschaftsjahr 2003/2004 in Italien um 14,93 % gekürzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1092/2001 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Pampelmusen und Grapefruits mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 2286 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen in Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien festgestellt. Daher müssen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 angegebenen Beihilfebeträge für Pampelmusen und Grapefruits im Wirtschaftsjahr 2003/2004 in Griechenland um 19,83 %, in Spanien um 54,14 %, in Frankreich um 26,74 % und in Italien um 33,29 % gekürzt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Orangen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die in Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Pampelmusen und Grapefruits sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(2) ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6.

(3) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 6.

(4) ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 20.

ANHANG I

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ANHANG II

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