32003R1742

Verordnung (EG) Nr. 1742/2003 der Kommission vom 1. Oktober 2003 bezüglich der im Rahmen der 46. Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten Einzelausschreibung

Amtsblatt Nr. L 250 vom 02/10/2003 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1742/2003 der Kommission

vom 1. Oktober 2003

bezüglich der im Rahmen der 46. Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2002(4), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2) Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 46. Einzelausschreibung für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 23. September 2003 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3.

(4) ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 11.