32003R1705

Verordnung (EG) Nr. 1705/2003 der Kommission vom 26. September 2003 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 243 vom 27/09/2003 S. 0084 - 0085


Verordnung (EG) Nr. 1705/2003 der Kommission

vom 26. September 2003

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2003 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Gefluegelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Gefluegelfleischsektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2003 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1474/95 und (EG) Nr. 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnungen ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 19.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136.

ANHANG

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