32003R1497

Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 215 vom 27/08/2003 S. 0003 - 0084


Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission

vom 18. August 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), die vom 3. bis 15. November 2002 in Santiago (Chile) abgehalten wurde, sind Änderungen an den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden, infolge derer bestimmte Arten oder Populationen aus Anhang II gestrichen und in den Anhang I aufgenommen wurden und umgekehrt, bestimmte Arten von Anhang III gestrichen und in Anhang II aufgenommen wurden, in den Anhängen I und II weitere Arten hinzugefügt wurden, die vorher in keinem Anhang aufgeführt waren, bestimmte Arten aus Anhang II gestrichen und einige Anmerkungen zu bestimmten Arten in den Verzeichnissen hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden.

(2) In Anhang III zu dem Übereinkommen wurden infolge der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß Artikel XVI des Übereinkommens Ergänzungen und Streichungen vorgenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten haben keine Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.

(4) Infolge der Änderungen in den Anhängen I, II und III des Übereinkommens müssen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Anhänge A, B und C dieser Verordnung entsprechend geändert werden.

(5) Es wurde festgestellt, dass Oxyura jamaicensis und Chrysemys picta eine Bedrohung für die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellen, und diese beiden Arten sollten daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in den Anhang B dieser Verordnung aufgenommen werden.

(6) Es wurde außerdem festgestellt, dass Padda fuscata international in solchen Mengen gehandelt wird, dass das Überleben der Art gefährdet sein könnte, und dass diese Art daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in den Anhang B dieser Verordnung aufgenommen werden sollte.

(7) Es wurde festgestellt, dass verschiedene Arten, die derzeit in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, nicht in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass eine Überwachung gerechtfertigt wäre, und dass diese Arten gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung aus dem Anhang gestrichen werden sollten.

(8) Weiter wurde festgestellt, dass verschiedene andere Arten, die derzeit in keinem der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, in einem solchen Umfang in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass eine Überwachung gerechtfertigt ist, und dass diese Arten gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung in den Anhang D aufgenommen werden sollten.

(9) In Anbetracht des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, den gesamten Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der die Anhänge A, B, C und D sowie die Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge umfasst, zu ersetzen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge werden durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2) ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3.

ANHANG

"ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet:

a) mit dem Namen der Art oder

b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Im Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates(1) ("Vogelschutz-Richtlinie") oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(2) ("Habitat-Richtlinie") aufgenommen.

5. Für Pflanzentaxa unterhalb der Arten werden folgende Abkürzungen angewandt:

a) "ssp" für Unterart,

b) "var" für Varietät und

c) "fa" für Forma (Abart).

6. Die Zeichen "(I)", "(II)", "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten erwähnt sind, in Übereinstimmung mit den Erläuterungen 7 bis 9. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7. Die Angabe von "(I)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8. Die Angabe von "(II)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9. Die Angabe von "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommes steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, mit einem Code aus zwei Buchstaben wie folgt angegeben: BO (Bolivien), BW (Botsuana), BR (Brasilien), CA (Kanada), CO (Kolumbien), CR (Costa Rica), GH (Ghana), GT (Guatemala), HN (Honduras), IN (Indien), MY (Malaysia), MU (Mauritius), NP (Nepal), TN (Tunesien), UY (Uruguay) und ZA (Südafrika).

10. Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

11. Ist der Name einer Art oder eines höheren Taxons mit dem Zeichen "=" versehen, dem eine Zahl folgt, soll die Art oder das Taxon in folgender Weise interpretiert werden:

=301 wird auch als Phalanger maculatus bezeichnet

=302 wird auch als Vampyrops lineatus bezeichnet

=303 war früher in der Familie Lemuridae enthalten

=304 war früher als Unterart von Callithrix jaccus geführt

=305 enthält das Gattungssynonym Leontideus

=306 war früher in der Art Saguinus oedipus enthalten

=307 war früher als Alouatta palliata geführt

=308 war früher als Alouatta palliata (villosa) geführt

=309 enthält das Synonym Cercopithecus roloway

=310 war früher in der Gattung Papio enthalten

=311 enthält das Gattungssynonym Simias

=312 enthält das Synonym Colobus badius rufomitratus

=313 enthält das Gattungssynonym Rhinopithecus

=314 wird auch als Presbytis entellus bezeichnet

=315 wird auch als Presbytis geei und Semnopithecus geei bezeichnet

=316 wird auch als Presbytis pileata und Semnopithecus pileatus bezeichnet

=317 war früher als Tamandua tetradactyla geführt (teilweise)

=318 enthält die Synonyme Bradypus boliviensis und Bradypus griseus

=319 enthält das Synonym Cabassous gymnurus

=320 enthält das Synonym Priodontes giganteus

=321 enthält das Gattungssynonym Coendou

=322 enthält das Gattungssynonym Cuniculus

=323 war früher in der Gattung Dusicyon enthalten

=324 enthält das Synonym Dusicyon fulvipes

=325 enthält das Gattungssynonym Fennecus

=326 wird auch als Selenarctos thibetanus bezeichnet

=327 war früher als Nasua nasua geführt

=328 wird auch als Aonyx microdon oder Paraonyx microdon bezeichnet

=329 war früher in der Gattung Lutra enthalten

=330 war früher in der Gattung Lutra enthalten; enthält die Synonyme Lutra annectens, Lutra enudris, Lutra incarum und Lutra platensis

=331 enthält das Synonym Galictis allamandi

=332 war früher in Martes flavigula enthalten

=333 enthält das Gattungssynonym Viverra

=334 enthält das Synonym Eupleres major

=335 war früher als Viverra megaspila geführt

=336 war früher als Herpestes fuscus geführt

=337 war früher als Herpestes auropunctatus geführt

=338 wird auch als Felis caracal oder Lynx caracal bezeichnet

=339 war früher in der Gattung Felis enthalten

=340 wird auch als Felis pardina oder Felis lynx pardina bezeichnet

=341 war früher in der Gattung Panthera enthalten

=342 ausgenommen sind Exemplare der als Haustiere gehaltenen Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt

=343 war früher in der Art Equus hemionus enthalten

=344 wird auch als Equus caballus przewalskii bezeichnet

=345 wird auch als Choeropsis liberiensis bezeichnet

=346 wird auch als Cervus porcinus calamianensis bezeichnet

=347 wird auch als Cervus porcinus kuhlii bezeichnet

=348 wird auch als Cervus porcinus annamiticus bezeichnet

=349 wird auch als Cervus dama mesopotamicus bezeichnet

=350 ausgenommen sind Exemplare der als Haustiere gehaltenen Form von Bos gaurus, auch als Bos frontalis bezeichnet, für die diese Verordnung nicht gilt

=351 ausgenommen sind Exemplare der als Haustiere gehaltenen Form von Bos mutus, auch als Bos grunniens bezeichnet, für die diese Verordnung nicht gilt

=352 enthält das Gattungssynonym Novibos

=353 ausgenommen sind Exemplare der als Haustiere gehaltenen Form von Bubalus arnee auch als Bubalus bubalis bezeichnet

=354 enthält das Gattungssynonym Anoa

=355 wird auch als Damaliscus dorcas dorcas bezeichnet

=356 war früher in der Art Naemorhedus goral enthalten

=357 wird auch als Capricornis sumatraensis bezeichnet

=358 enthält das Synonym Oryx tao

=359 enthält das Synonym Ovis aries ophion

=360 war früher als Ovis vignei geführt

=361 wird auch als Rupicapra rupicapra ornata bezeichnet

=362 wird auch als Boocercus eurycerus bezeichnet, enthält das Gattungssynonym Taurotragus

=363 wird auch als Pterocnemia pennata bezeichnet

=364 wird auch als Sula abbotti bezeichnet

=365 wird auch als Ardeola ibis bezeichnet

=366 wird auch als Egretta alba oder Ardea alba bezeichnet

=367 wird auch als Ciconia ciconia boyciana bezeichnet

=368 wird auch als Hagedashia hagedash bezeichnet

=369 wird auch als Lampribis rara bezeichnet

=370 enthält Phoenicopterus roseus

=371 enthält die Synonyme Anas chlorotis und Anas nesiotis

=372 wird auch als Spatula clypeata bezeichnet

=373 wird auch als Anas platyrhynchos laysanensis bezeichnet

=374 wahrscheinlich ein Hybrid von Anas platyrhynchos und Anas superciliosa

=375 wird auch als Nyroca nyroca bezeichnet

=376 enthält das Synonym Dendrocygna fulva

=377 wird auch als Cairina hartlaubii bezeichnet

=378 wird auch als Aquila heliaca adalberti bezeichnet

=379 wird auch als Chondrohierax wilsonii bezeichnet

=380 wird auch als Falco peregrinus babylonicus und Falco peregrinus pelegrinoides bezeichnet

=381 wird auch als Crax mitu mitu bezeichnet

=382 wird auch als Gattung Crax bezeichnet

=383 war früher in der Gattung Aburria enthalten

=384 war früher in der Gattung Aburria enthalten; wird auch als Pipile pipile pipile bezeichnet

=385 war früher als Arborophila brunneopectus (teilweise) geführt

=386 war früher in der Art Crossoptilon crossoptilon enthalten

=387 war früher in der Art Polyplectron malacense enthalten

=388 enthält das Synonym Rheinardia nigrescens

=389 wird auch als Tricholimnas sylvestris bezeichnet

=390 wird auch als Choriotis nigriceps bezeichnet

=391 wird auch als Houbaropsis bengalensis bezeichnet

=392 wird auch als Turturoena iriditorques bezeichnet; war früher als Columba malherbii geführt (teilweise)

=393 wird auch als Nesoenas mayeri bezeichnet

=394 war früher als Treron australis geführt (teilweise)

=395 wird auch als Calopelia brehmeri bezeichnet, enthält das Synonym Calopelia puella

=396 wird auch als Tympanistria tympanistria bezeichnet

=397 wird auch als Amazona dufresniana rhodocorytha bezeichnet

=398 wird oft unter der falschen Bezeichnung Ara caninde gehandelt

=399 war früher als Cyanoramphus auriceps forbesi geführt

=400 enthält Cyanoramphus cookii

=401 wird auch als Opopsitta diophtalma coxeni bezeichnet

=402 wird auch als Pezoporus occidentalis bezeichnet

=403 war früher als Aratinga guarouba geführt

=404 war früher als Ara couloni geführt

=405 war früher als Ara maracana geführt

=406 war früher in der Art Psephotus chrysopterygius enthalten

=407 wird auch als Psittacula krameri echo bezeichnet

=408 war früher in der Gattung Gallirex enthalten; wird auch als Tauraco porphyreolophus bezeichnet

=409 wird auch als Otus gurneyi bezeichnet

=410 wird auch als Ninox novaeseelandiae royana bezeichnet

=411 war früher als Ramphodon dohrnii geführt

=412 enthält das Gattungssynonym Ptilolaemus

=413 war früher in der Gattung Rhinoplax enthalten

=414 wird auch als Pitta brachyura nympha bezeichnet

=415 wird auch als Musicapa ruecki oder Niltava ruecki bezeichnet

=416 wird auch als Dasyornis brachypterus longirostris bezeichnet

=417 wird auch als Tchitrea bourbonnensis bezeichnet

=418 wird auch als Meliphaga cassidix bezeichnet

=419 enthält das Gattungssynonym Xanthopsar

=420 war früher in der Gattung Spinus enthalten

=421 war früher als Serinus gularis geführt (teilweise)

=422 wird auch als Estrilda subflava oder Sporaeginthus subflavus bezeichnet

=423 war früher als Lagonosticta larvata geführt (teilweise)

=424 enthält das Gattungssynonym Spermestes

=425 wird auch als Euodice cantans bezeichnet; war früher als Lonchura malabarica geführt (teilweise)

=426 wird auch als Hypargos nitidulus bezeichnet

=427 war früher als Parmoptila woodhousei geführt (teilweise)

=428 enthält die Synonyme Pyrenestes frommi und Pyrenestes rothschildi

=429 wird auch als Estrilda bengala bezeichnet

=430 wird auch als Malimbus rubriceps oder Anaplectes melanotis bezeichnet

=431 wird auch als Coliuspasser ardens bezeichnet

=432 war früher als Euplectes orix geführt (teilweise)

=433 wird auch als Coliuspasser macrourus bezeichnet

=434 wird auch als Ploceus superciliosus bezeichnet

=435 enthält das Synonym Ploceus nigriceps

=436 wird auch als Sitagra luteola bezeichnet

=437 wird auch als Sitagra melanocephala bezeichnet

=438 wurde früher als Ploceus velatus geführt

=439 wird auch als Hypochera chalybeata bezeichnet; enthält die Synonyme Vidua amauropteryx, Vidua centralis, Vidua neumanni, Vidua okavangoensis und Vidua ultramarina

=440 wurde früher als Vidua paradisea geführt (teilweise)

=441 wird auch als Gattung Damonia bezeichnet

=442 war früher als Kachuga tecta tecta geführt

=443 enthält die Gattungssynonyme Nicoria und Geoemyda (teilweise)

=444 wird auch als Chrysemys scripta elegans bezeichnet

=445 wird auch als Geochelone elephantopus bezeichnet; wird auch der Gattung Testudo zugewiesen

=446 wird auch als Gattung Testudo bezeichnet

=447 war früher in Testudo kleinmanni enthalten

=448 war früher in der Gattung Trionyx enthalten; wird auch der Gattung Aspideretes zugewiesen

=449 war früher in der Gattung Trionyx enthalten

=450 war früher in Podocnemis spp. enthalten

=451 wird auch als Pelusios subniger bezeichnet

=452 umfasst Alligatoridae, Crocodylidae und Gavialidae

=453 wird auch in der Gattung Nactus geführt

=454 umfasst das Gattungssystem Rhoptropella

=455 war früher in Chamaeleo spp. enthalten

=456 umfasst die Gattung Pseudocordylus

=457 wurde früher als Crocodilurus lacertinus bezeichnet

=458 Tupinambis merianae (Duméril & Bibron, 1839) wurde bis zum 1. August 2000 als T. teguixin aufgeführt (Linnaeus, 1758) (Verbreitung: Nordargentinien, Uruguay, Paraguay, Südbrasilien, bis nach Brasilien südlich des Amazonas). Tupinambis teguixin (Linnaeus, 1758) wurde bis zum 1. August 2000 als Tupinambis nigropunctatus aufgeführt (Spix, 1824) (Verbreitung: Kolumbien, Venezuela, Guyana, Amazonasbecken von Ecuador, Peru, Bolivien und Brasilien, bis in den Bundesstaat Sao Paulo im Süden Brasiliens)

=459 war früher in der Familie Boidae enthalten

=460 umfasst das Synonym Python molurus pimbura

=461 wird auch als Constrictor constrictor occidentalis bezeichnet

=462 umfasst das Synonym Sanzinia manditra

=463 umfasst das Synonym Pseudoboa cloelia

=464 wird auch als Hydrodynastes gigas bezeichnet

=465 wird auch als Alsophis chamissonis bezeichnet

=466 war früher in der Gattung Natrix enthalten

=467 wurde früher als Naja naja bezeichnet

=468 war früher als Crotalus unicolor geführt

=469 war früher in Vipera russelli enthalten

=470 war früher in Nectophrynoides enthalten

=471 wurde früher als Atelopus varius zeteki bezeichnet

=472 war früher in Dendrobates enthalten

=473 wird auch als Rana bezeichnet

=474 enthält das Gattungssynonym Megalobatrachus

=475 wurde früher als Cynoscion macdonaldi bezeichnet

=476 umfasst die Synonyme Pandinus africanus und Heterometrus roeseli

=477 war früher in der Gattung Brachypelma enthalten

=478 im Sinne von D'Abrera

=479 wird auch als Conchodromus dromas bezeichnet

=480 wird auch in den Gattungen Dysnomia und Plagiola geführt

=481 enthält das Gattungssynonym Proptera

=482 wird auch in der Gattung Carunculina geführt

=483 wird auch als Megalonaias nickliniana bezeichnet

=484 wird auch als Cyrtonaias tampicoensis tecomatensis und Lampsilis tampicoensis tecomatensis geführt

=485 enthält das Gattungssynonym Micromya

=486 enthält das Gattungssynonym Papuina

=487 enthält nur eine Art Heliopora coerulea

=488 wird auch als Podophyllum emodi und Sinopodophyllum hexandrum bezeichnet

=489 umfasst die Gattungssynonyme Neogomesia und Roseocactus

=490 wird auch in der Gattung Echinocactus geführt

=491 umfasst das Synonym Coryphantha densispina

=492 wird auch als Echinocereus lindsayi bezeichnet

=493 wird in der Gattung Wilcoxia geführt; enthält Wilcoxia nerispina

=494 wird auch in der Gattung Coryphantha geführt; enthält das Synonym Escobaria nellieae

=495 wird auch in der Gattung Coryphantha geführt: umfasst Escobaria leei als Unterart

=496 enthält das Synonym Solisia pectinata

=497 wird auch in den Gattungen Backebergia, Cephalocereus und Mitrocereus geführt; umfasst das Synonym Pachycereus chrysomallus

=498 enthält Pediocactus bradyi ssp. despainii und Pediocactus bradyi ssp. winkleri und die Synonyme Pediocactus despainii, Pediocactus simpsonii ssp. Bradyi und Pediocactus winkleri; wird auch in der Gattung Toumeya geführt

=499 wird auch in den Gattungen Navajoa, Toumeya und Utahia geführt und umfasst die Synonyme Pediocactus fickeisenii, Navajoa peeblesianus ssp. fickeisenii und Navajoa fickeisenii

=500 wird auch als Gattungen Echinocactus und Utahia bezeichnet

=501 umfasst das Gattungssynonym Encephalocarpus

=502 wird in der Gattung Pediocactus geführt; umfasst die Synonyme Ancistrocactus tobuschii und Ferocactus tobuschii

=503 wird auch in den Gattungen Echinomastus, Neolloydia und Pediocactus geführt; umfasst die Synonyme Echinomastus acunensis und Echinomastus krausei

=504 umfasst die Synonyme Ferocactus glaucus, Sclerocactus brevispinus, Sclerocactus wetlandicus und Sclerocactus wetlandicus ssp. ilseae; wird in der Gattung Pediocactus geführt;

=505 wird auch in den Gattungen Echinomastus, Neolloydia und Pediocactus geführt

=506 wird auch in den Gattungen Coloradoa, Ferocactus und Pediocactus geführt

=507 wird auch in den Gattungen Pediocactus und Toumeya geführt

=508 wird auch in den Gattungen Ferocactus und Pediocactus geführt

=509 enthält die Gattungssynonyme Gymnocactus und Normanbokea; wird auch in den Gattungen Kadenicarpus, Neolloydia, Pediocactus, Pelecyphora, Strombocactus, Thelocactus und Toumeya geführt

=510 wird auch in der Gattung Parodia geführt

=511 wird auch als Saussurea lappa bezeichnet

=512 enthält die Gattungen Alsophila, Nephelea, Sphaeropteris und Trichipteris

=513 wird auch als Euphorbia decaryi var. capsaintemariensis bezeichnet

=514 umfasst Ephorbia cremersii fa. Viridifolia und Euphorbia cremersii var. rakotozafyi

=515 umfasst Euphorbia cylindrifolia ssp. tuberifera

=516 umfasst Euphorbia decaryi var. ampanihyensis, robinsonii und spirosticha

=517 umfasst Euphorbia moratii var. antsingiensis, bemarahensis und multiflora

=518 wird auch als Euphorbia capsaintemariensis var. tulearensis bezeichnet

=519 wird auch als Engelhardia pterocarpa bezeichnet

=520 wird auch in der Gattung Afrormosia geführt

=521 umfasst Aloe compressa var. rugosquamosa, schistophila und paucituberculata

=522 umfasst Aloe haworthioides var. aurantiaca

=523 umfasst Aloe laeta var. maniaensis

=524 war früher in Talauma hodgsonii enthalten; wird auch als Magnolia hodgsonii und Magnolia candollii var. obvata bezeichnet

=525 umfasst die Familien Apostasiaceae und Cypripediaceae als Unterfamilien Apostasioideae and Cypripedioideae

=526 Anacampseros australiana und A. kurtzii werden auch in der Gattung Grahamia geführt

=527 war früher in Anacampseros spp. enthalten

=528 wird auch als Sarracenia alabamensis bezeichnet

=529 wird auch als Sarracenia jonesii bezeichnet

=530 ausgenommen Picrorhiza scrophulariifolia

=531 war früher in Zamiaceae spp. enthalten

=532 umfasst das Synonym Stangeria paradoxa

=533 wird auch als Taxus baccata ssp. Wallichiana bezeichnet

=534 ausgenommen Valeriana jatamansi Jones

=535 umfasst das Synonym Welwitschia bainesii

=536 umfasst das Synonym Vulpes vulpes leucopus

=537 wird auch als Pogonocichla swynnerton bezeichnet

=538 Häufig gehandelt als Serinus citrinelloides

=539 Häufig gehandelt als Estrilda melanotis

=540 umfasst Lapemis hardwickii

=541 umfasst Hippocampus agnesiae, Hippocampus bleekeri, Hippocampus graciliformis und Hippocampus macleayina

=542 umfasst Hippocampus elongatus und Hippocampus subelongatus

=543 umfasst Hippocampus tuberculatus

=544 umfasst Hippocampus subcoronatus

=545 umfasst Hippocampus fasciatus und Hippocampus mohnikei

=546 umfasst Hippocampus brunneus, Hippocampus fascicularis, Hippocampus hudsonius, Hippocampus kinkaidi, Hippocampus laevicaudatus, Hippocampus marginalis, Hippocampus punctulatus, Hippocampus stylifer, Hippocampus tetragonurus und Hippocampus villosus

=547 umfasst Hippocampus obscurus

=548 umfasst Hippocampus antiquorum, Hippocampus antiquus, Hippocampus brevirostris, Hippocampus europaeus, Hippocampus heptagonus, Hippocampus pentagonus und Hippocampus vulgaris

=549 umfasst Hippocampus ecuadorensis, Hippocampus gracilis, Hippocampus hildebrandi und Hippocampus ringens

=550 umfasst Hippocampus atterimus, Hippocampus barbouri, Hippocampus fisheri, Hippocampus hilonis, Hippocampus melanospilos, Hippocampus moluccensis, Hippocampus natalensis, Hippocampus polytaenia, Hippocampus rhyncomacer, Hippocampus taeniopterus und Hippocampus valentyni

=551 umfasst Hippocampus suezensis

=552 umfasst Hippocampus dahli und Hippocampus lenis

=553 umfasst Hippocampus atrichus, Hippocampus guttulatus, Hippocampus jubatus, Hippocampus longirostris, Hippocampus microcoronatus, Hippocampus microstephanus, Hippocampus multiannularis, Hippocampus rosaceus und Hippocampus trichus

=554 umfasst Hippocampus obtusus und Hippocampus poeyi

=555 umfasst Hippocampus chinensis, Hippocampus kampylotrachelos, Hippocampus manadensis, Hippocampus mannulus und Hippocampus sexmaculatus

=556 umfasst Hippocampus novaehollandiae

=557 umfasst Hippocampus regulus und Hippocampus rosamondae

12. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t) dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 1 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a) Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien)

b) In-vitro-Sämlings- oder Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden

c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 2 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a) Samen und Pollen

b) In-vitro-Sämlings- oder Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden

c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d) chemische Derivate und fertige pharmazeutische Produkte

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 3 ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon, ausgenommen aus solchen hergestellte Teile oder Erzeugnisse wie Pulver, Pillen, Extrakte, Stärkungsmittel, Tees und Konditorwaren

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 4 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a) Samen, ausgenommen aus mexikanischen Kakteen aus Mexiko, und Pollen

b) In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden

c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen

d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen aus von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen und

e) einzelne Stammglieder (Scheiben) sowie Teile und Erzeugnisse davon aus außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Exemplaren der Gattung Opuntia, Untergattung Opuntia

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 5 Stämme oder -Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 6 Stämme oder -Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter sowie Sperrholz

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 7 Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel und unverarbeitetes aufgebrochenes Material

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> 8 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a) Samen und Pollen (einschliesslich Pollinien)

b) In-vitro-Sämlings- oder Zellkulturen in festem oder fluessigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden

c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse davon, aus künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla.

13. Da von keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und gilt die Verordnung nicht für Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, Sämlinge oder In-vitro-Gewebekulturen in fluessigem oder festem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden.

14. Die Abfallprodukte Urin, Kot und Amber, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die Verordnung.

15. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, die wie folgt gekennzeichnet sind, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für Teile und Erzeugnisse aus solchen gekennzeichnet sind:

§ 1 ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute

§ 2 ganze Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

16. Hinsichtlich der in Anhang D erwähnten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Angabe zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass sie auch für andere Teile und Derivate gelten:

§ 3 getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission (ABl. L 233 vom 13.8.1997, S. 9).

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42)."