32003R1458

Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 208 vom 19/08/2003 S. 0003 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission

vom 18. August 2003

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(3), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten im Sektor Schweinefleisch(4) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(5). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft verschiedene Übereinkünfte und insbesondere das Übereinkommen über die Landwirtschaft geschlossen. Das Übereinkommen sieht unter anderem den Zugang von bestimmten aus Drittländern stammenden Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch auf den Markt der Gemeinschaft vor. Es ist daher notwendig, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Einfuhrverfahren im Sektor Schweinefleisch aufzustellen.

(3) Das Übereinkommen erfordert die Aufhebung der variablen Einfuhrabschöpfungen sowie die Umwandlung aller die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkenden Maßnahmen in Zolltarife.

(4) Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(7), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

(5) Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, dass jede kontingentsgebundene Einfuhr einer Einfuhrlizenz bedarf. Es sollte festgesetzt werden, bei Erreichen welcher Mengen nach Anwendung des einheitlichen Prozentsatzes für die neuen Bewilligungsmengen die Wirtschaftsbeteiligten ihren Einfuhrlizenzantrag zurückziehen können.

(6) Zur Erleichterung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Drittländern sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die eingeführten Erzeugnisse nicht unbedingt aus dem Ursprungsland stammen müssen. Dieses Ursprungsland ist jedoch aus statistischen Gründen in Feld 8 der Einfuhrlizenz zu vermerken.

(7) Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es einerseits notwendig, die dem Einfuhrverfahren unterliegenden Erzeugnisse zu definieren und andererseits die in Anhang I der Verordnung vorgesehenen Mengen auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni zu verteilen.

(8) Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 EUR je 100 kg festzusetzen. Da im Zusammenhang mit der Regelung im Schweinefleischsektor eine Spekulationsgefahr besteht, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuss dieser Regelung zu gelangen.

(9) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

(10) Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, braucht die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein und dasselbe Muster verwenden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden jährlich die in Anhang I vorgesehenen Einfuhrzollkontingente für die dort aufgeführten Erzeugnisgruppen und zu den dort aufgeführten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten die unter den Gruppen G 2 und G 3 des Anhangs I vorgesehenen Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 als:

- "entbeinte Kotelettstränge": die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;

- "Filet": das die Muskeln "musc. psoas major" und "musc. psoas minor" umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

Artikel 3

Die in Anhang I genannten Zollkontingente werden vierteljährlich zu 25 % aufgeteilt, und zwar am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April.

Artikel 4

Für die Einfuhrlizenzen der Zollkontingente gemäß Anhang I gilt Folgendes:

a) Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, dass sie seit mindestens 12 Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land kommen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben. Für die Gruppe G 2 ist der Lizenzantrag für mindestens 20 Tonnen und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 3 verfügbar ist. Für die anderen Gruppen ist der Lizenzantrag für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 3 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken.

d) Im Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen.

- Reglamento (CE) n° 1458/2003

- Forordning (EF) nr. 1458/2003

- Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

- Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1458/2003

- Regulation (EC) No 1458/2003

- Règlement (CE) n° 1458/2003

- Regolamento (CE) n. 1458/2003

- Verordening (EG) nr. 1458/2003

- Regulamento (CE) n.o 1458/2003

- Asetus (EY) N:o 1458/2003

- Förordning (EG) nr 1458/2003

e) Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

Zollsatz, festgesetzt auf ... in Anwendung der

- Reglamento (CE) n° 1458/2003

- Forordning (EF) nr. 1458/2003

- Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

- Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1458/2003

- Regulation (EC) No 1458/2003

- Règlement (CE) n° 1458/2003

- Regolamento (CE) n. 1458/2003

- Verordening (EG) nr. 1458/2003

- Regulamento (CE) n.o 1458/2003

- Asetus (EY) N:o 1458/2003

- Förordning (EG) nr 1458/2003.

Artikel 5

(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er für den laufenden Zeitraum weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die die in Anhang I vorgesehenen Erzeugnisse derselben Gruppe betreffen.

Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für die in Anhang I vorgesehenen Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig. Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse derselben Gruppe nach Anhang I stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen.

(3) Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Hoechstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.

(4) Einfuhrlizenzen für die in Anhang I genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg beantragt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach dem Ende der Antragstellungsfrist die Anträge, die für jedes Erzeugnis jeder Gruppe gestellt wurden. Bei dieser Meldung ist auch die Liste der Antragsteller und eine Übersicht über die beantragten Mengen mitzuteilen.

Diese Mitteilungen sowie die Mitteilung "Fehlanzeige" müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs II und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge II und III jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag per Telex oder Telefax durchgegeben werden.

(6) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission die Anträge nicht berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.

(7) Ein Wirtschaftsbeteiligter kann auf seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen verzichten, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen für die Gruppe G2 und weniger als eine Tonne für die anderen Gruppen führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurückziehung des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit frei.

(8) Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(9) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.

(10) Die Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

(11) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen.

Artikel 6

(1) Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 150 Tage.

Die Geltungsdauer der Lizenzen läuft jedoch spätestens am 30. Juni des Erteilungsjahres ab.

(2) Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge nicht über der Menge liegen, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegeben ist. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 derselben Lizenz die Ziffer "0" einzutragen.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(4) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 58.

(5) Siehe Anhang V.

(6) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PIC FILE= "L_2003208DE.000702.TIF">

ANHANG III

>PIC FILE= "L_2003208DE.000802.TIF">

ANHANG IV

>PIC FILE= "L_2003208DE.000902.TIF">

ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>