Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe
Amtsblatt Nr. L 203 vom 12/08/2003 S. 0025 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003(2), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97(3) geändert werden muss. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit ist es angebracht, die genannte Verordnung aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen. (2) Mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurde eine finanzielle Beihilfe eingeführt, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, die gemäß bestimmten Vorschriften und unter Einhaltung bestimmter Grenzen einen Betriebsfonds einrichten. Artikel 16 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Durchführung der operationellen Programme. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen festzulegen. (3) Um die Bündelung des Angebots zu fördern und die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme zu erleichtern, sollte den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit gegeben werden, die teilweise oder vollständige Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihres operationellen Programms einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen. Es sind jedoch spezifische Bestimmungen erforderlich, um Missbrauch oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden. (4) Für eine einfache Handhabung der Regelung muss die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisationen eindeutig definiert werden, und es ist festzulegen, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002(5), und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission(7), beihilfefähig sind, ist die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannte Beihilfe zum Wert der vermarkteten Erzeugung hinzuzuzählen. Aus Gründen der Kohärenz sind die Obergrenzen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des Wertes der während eines Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarkteten Erzeugung zu berechnen. Um das System für die Wirtschaftsteilnehmer möglichst flexibel zu gestalten, wird den Mitgliedstaaten für die Berechnung dieses Zwölfmonatszeitraums ein gewisser Spielraum gelassen. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen untersagt werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern. (5) Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder zu diesen Fonds festzulegen. Insbesondere ist festzulegen, dass sich die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation zu entrichtenden Finanzbeiträge nach der vermarkteten Erzeugung bemessen, anhand deren die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft berechnet wird. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, ihre eigenen Mittel einzusetzen und die Höhe der Beiträge zu staffeln, sofern alle Erzeuger einen Beitrag leisten und der Betriebsfonds allen zugute kommt. (6) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sind Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festzulegen, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf jährlicher Grundlage verwaltet werden, ist vorzusehen, dass die Durchführung derjenigen Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben wird. (7) Es sollte ein jährliches Verfahren zur Änderung von operationellen Programmen geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht vorhersehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Betriebsfondsbeträge im Lauf des Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Alle solchen Änderungen sollten gewissen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben. (8) Aus Gründen der finanziellen und rechtlichen Sicherheit sind Listen von Maßnahmen und Ausgaben zu erstellen, die im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig bzw. nicht erstattungsfähig sind. Diese Verzeichnisse sollten erschöpfend sein. Im Hinblick auf Transparenz und eine einfache Handhabung der Gemeinschaftsvorschriften sollten sich die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Maßnahmen gegebenenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003(9), anlehnen. Bestimmte Maßnahmen und Ausgaben sollten zeitlich befristet oder innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen werden. (9) Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach die Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob das Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist. (10) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel müssen die Erzeugerorganisationen für sich und ihre Mitglieder die schriftliche Zusage geben, dass sie keine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen erhalten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung von der Gemeinschaft finanziert werden. (11) Um die effektive Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten, werden den Erzeugerorganisationen bis spätestens 15. Dezember des Jahres, das der Durchführung des Programms vorausgeht, die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die operationellen Programme sowie der genehmigte Betrag der finanziellen Beihilfe mitgeteilt. (12) Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Um eine systematische Wiedereinziehung von Vorschüssen zu vermeiden, ist festzulegen, dass die Vorschüsse die untere Grenze der finanziellen Beihilfe nicht überschreiten dürfen. Die geleistete Sicherheit muss nach Maßgabe der Durchführung des operationellen Programms bis zu einem Betrag in Höhe von 80 % des Vorschusses schrittweise freigegeben werden können; der verbleibende Betrag ist bis zur Zahlung des Restbetrags der Beihilfe einzubehalten. Alternativ sollte es eine Regelung geben, nach der zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr die bereits getätigten Ausgaben erstattet werden. (13) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sind die in die Beihilfeanträge aufzunehmenden Angaben festzulegen. Um etwaigen unvorhergesehenen Umständen bei der Durchführung der operationellen Programme Rechnung zu tragen, können die Anträge auf Vorschüsse oder Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchgeführt werden konnten, auf das folgende Jahr übertragen werden. Alle Anträge sind zur Überprüfung einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sind Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die Anträge auf finanzielle Beihilfe verspätet eingereicht werden. (14) In Bezug auf die finanzielle Beihilfe sollte für alle Anträge die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Obergrenze gelten. (15) Die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und deren Wirksamkeit müssen überwacht werden. Dies kann durch periodische Berichte und eine Bewertung erfolgen. (16) Angesichts der weitreichenden Kompetenzen und Initiativmöglichkeiten der Erzeugerorganisationen sind strenge Kontrollverfahren sowie, für den Fall von Verstößen, abschreckend wirkende Sanktionen festzulegen. Diese Sanktionen sind nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zu differenzieren. Der Gerechtigkeit halber sollten Bestimmungen für den Fall festgelegt werden, dass die Erzeugerorganisation in ein vom Mitgliedstaat genehmigtes operationelles Programm irrtümlich Maßnahmen aufgenommen hat, die nicht erstattungsfähig sind. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes wären die Mitgliedstaaten in diesem Fall nicht verpflichtet, Beihilfezahlungen zurückzuhalten oder bereits gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. (17) Die Behörden, die für die Überprüfung der Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der operationellen Programme vorgeschlagenen Maßnahmen sowie für die Überprüfung von deren Durchführung zuständig sind, sollten die Möglichkeit haben, ergänzende nationale Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Regelung zu gewährleisten. (18) Diese Verordnung sollte auf alle ab dem Jahr 2004 durchzuführenden operationellen Programme Anwendung finden. Bereits genehmigte Programme, die 2004 noch fortgeführt werden, sollten angepasst werden, es sei denn, eine solche Anpassung erscheint aufgrund des weit fortgeschrittenen Durchführungsstands nicht angezeigt. (19) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten detaillierte Angaben zu den im Rahmen dieser Verordnung erlassenen ergänzenden Maßnahmen übermitteln. Zu statistischen, Haushalts- und Kontrollzwecken müssen der Kommission angemessene Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen sowie über die Verwendung der Betriebsfonds zur Verfügung gestellt werden. (20) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die nachstehend als "Beihilfe" bezeichnete finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Betriebsfonds und die operationellen Programme gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. (2) Die Erzeugerorganisationen können eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft unter den Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und den Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erhalten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) "Erzeugerorganisationen" im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Organisationen. (2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind anerkannte "Vereinigungen von Erzeugerorganisationen", die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise die Verwaltung der Betriebsfonds und operationellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder übernehmen, den Erzeugerorganisationen gleichgestellt. KAPITEL II WERT DER VERMARKTETEN ERZEUGUNG Artikel 3 Berechnungsgrundlage (1) Der "Wert der vermarkteten Erzeugung" im Sinne dieser Verordnung berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation gemäß den Absätzen 2 bis 6. (2) Die Erzeugung umfasst den Beihilfebetrag gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, den die Erzeugerorganisationen im selben Referenzzeitraum gemäß Artikel 4 erhalten haben. (3) Die Erzeugung umfasst die Erzeugung der Mitglieder, die aus der Erzeugerorganisation ausgetreten oder ihr beigetreten sind. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest. (4) Die Erzeugung umfasst den Wert der vom Markt genommenen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation vermarktet wurden. (5) Die Erzeugung wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt. Die Bedingungen unter dem ersten Gedankenstrich der genannten Nummer und - bei geringfügigen Mengen an Erzeugnissen, die von den angeschlossenen Erzeugern selbst in frischem Zustand vermarktet oder an die Verarbeitungsindustrie verkauft werden - unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Nummer finden jedoch keine Anwendung. (6) Die Erzeugung wird auf der Stufe "ab Erzeugerorganisation" wie folgt angerechnet: a) gegebenenfalls als "verpacktes oder hergerichtetes nicht verarbeitetes Erzeugnis"; b) ohne MwSt.; c) ohne interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind Die Mitgliedstaaten legen fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Verarbeitungs-, Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist. Artikel 4 Referenzzeitraum (1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde. (2) Dieser Referenzzeitraum entspricht: a) einem Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des vorletzten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnt und spätestens am 1. Juli dieses Durchführungsjahres endet, oder b) dem Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des vierten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnen und spätestens am 1. Juli dieses Durchführungsjahres enden. (3) Die Mitgliedstaaten können für verschiedene Erzeugerorganisationen unterschiedliche Referenzzeiträume festlegen, um den voneinander abweichenden Erzeugungs-, Verkaufs- und Verbuchungszeiträumen für verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen Rechnung zu tragen. Der geltende Referenzzeitraum sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden. (4) Hat sich der Wert der Erzeugung aus vom Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum. Die Gründe gemäß Unterabsatz 1 sind ordnungsgemäß nachzuweisen. (5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so wird der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung angesehen. (6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Sammlung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. KAPITEL III BETRIEBSFONDS Artikel 5 Verwaltung (1) Die von den Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingerichteten Betriebsfonds sind ausschließlich bestimmt für Transaktionen im Zusammenhang mit a) der Durchführung des operationellen Programms; b) der Verwaltung des Betriebsfonds; c) der gemeinschaftlichen Ausgleichszahlung für Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betriebsfonds auf eine Weise verwaltet wird, die es externen Abschlussprüfern ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen jährlich zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen. (3) Die Ausgaben im Rahmen des Betriebsfonds können von einer Tochtergesellschaft der Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003(10) getätigt werden. Artikel 6 Finanzierung der Betriebsfonds (1) Die Finanzbeiträge der Mitglieder zu den Betriebsfonds gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden nach der Menge und/oder dem Wert der vermarkteten Erzeugung bemessen. (2) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, a) ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einzusetzen, die aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder stammen, die unter die Kategorie fällt, für die die Anerkennung erteilt wurde; ausgenommen sind die Mittel, die von einer anderen öffentlichen Beihilfe herrühren; b) individuelle Beiträge von den angeschlossenen Erzeugern in unterschiedlicher Höhe zu erheben. Im Falle der Anwendung von Unterabsatz 1 sind folgende Bedingungen zu beachten: a) Alle Erzeuger müssen einen Beitrag zum Betriebsfonds leisten; b) alle Erzeuger haben die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen; c) alle Erzeuger können sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung der Mittel der Erzeugerorganisation und die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds beteiligen. Artikel 7 Mitteilung des voraussichtlichen Betrags Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens 15. September zusammen mit den zu genehmigenden operationellen Programmen oder Änderungsanträgen den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit. Die Berechnung des voraussichtlichen Betrags des Betriebsfonds beruht auf den operationellen Programmen, den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen der Rücknahmen und dem Wert der vermarkteten Erzeugung. KAPITEL IV OPERATIONELLE PROGRAMME Artikel 8 Inhalt der operationellen Programme (1) Die operationellen Programme umfassen folgende Punkte: a) eine Beschreibung der Ausgangssituation vor allem hinsichtlich der Erzeugung, Vermarktung und Ausrüstung; b) die Zielvorgaben des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen; c) für jedes Jahr der Programmdurchführung eine detaillierte Beschreibung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Aktionen, einschließlich einzelne Aktionen, und Mittel; d) die Laufzeit des Programms; e) die finanziellen Aspekte, insbesondere: i) Berechnungsweise und Höhe der finanziellen Beiträge; ii) die Mittelversorgung des Betriebsfonds; iii) die erforderlichen Angaben zur Begründung der gestaffelten Beitragshöhen; iv) für jedes Jahr der Programmdurchführung: Finanzierungsplan und Zeitplan für die Durchführung der Aktionen. (2) Die operationellen Programme können andere als die in Absatz 1 genannten Punkte umfassen, insbesondere diejenigen, die in Anhang I aufgelistet sind. (3) Die operationellen Programme dürfen keine Maßnahmen und Ausgaben, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, oder sonstige Maßnahmen bzw. Ausgaben im Rahmen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 erlassenen Vorschriften umfassen. Artikel 9 Beizufügende Unterlagen Den operationellen Programmen sind folgende Unterlagen beizufügen: a) der Nachweis dafür, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde; b) die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden; c) die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für die Maßnahmen und/oder Aktionen erhalten haben, die für eine Beihilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen. Artikel 10 Operationelle Teilprogramme (1) Im Fall der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 können die Mitgliedstaaten anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein eigenes operationelles Teilprogramm vorzulegen, das aus Maßnahmen besteht, die von den diesen Vereinigungen angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden. (2) Für die operationellen Teilprogramme gelten dieselben Vorschriften wie für andere operationelle Programme; sie sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen zu prüfen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) diese Aktionen vollständig durch Beiträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden; b) diese Aktionen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind; c) kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht. Artikel 11 Vorlagefrist Die operationellen Programme werden bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen. Artikel 12 Überprüfung Die zuständige einzelstaatliche Behörde vergewissert sich mit Hilfe aller zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort, a) von der Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a), b) und e); b) von der Übereinstimmung der Programmziele mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96; c) ob die vorgeschlagenen Maßnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absätze 2 und 3 für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommen; d) vom wirtschaftlichen Nutzen und von der technischen Qualität der vorgeschlagenen Programme, von der Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie der Programmierung seiner Durchführung. Artikel 13 Entscheidung (1) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft gegebenenfalls folgende Entscheidung: a) sie genehmigt die Fondsbeträge und das Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und dieses Kapitels erfuellen; b) sie genehmigt das Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert; c) sie lehnt das Programm ab. (2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds. Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen diese Entscheidungen bis spätestens 15. Dezember mit. Artikel 14 Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre (1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festlegen. (2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. (3) Für jeden Antrag auf Änderung des operationellen Programms trifft die zuständige Behörde bis spätestens 15. Dezember nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und in Übereinstimmung mit Artikel 12 eine Entscheidung. Jeder Änderungsantrag, über den nicht innerhalb der genannten Frist entschieden wurde, gilt als abgelehnt. Artikel 15 Änderungen der operationellen Programme im Laufe des Jahres (1) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten. (2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres a) ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen; b) den Inhalt des operationellen Programms zu ändern, einschließlich der Verlängerung des Programms auf eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren; c) den Betrag des Betriebsfonds um bis zu 20 % des ursprünglich gebilligten Betrags zu ändern, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. (3) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen innerhalb des Jahres Änderungen der operationellen Programme ohne vorherige Genehmigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen werden können. Eine Erhöhung des Betrags des Betriebsfonds, der zur Finanzierung von Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genehmigt wurde, muss jedoch in jedem Fall zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Diese Änderungen kommen für eine Finanzierung nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend den zuständigen Behörden melden. Artikel 16 Form der operationellen Programme (1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. (2) Die Durchführung eines bis spätestens 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar. Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr aufgeschoben. KAPITEL V BEIHILFE Artikel 17 Genehmigter Beihilfebetrag Nach Genehmigung der Programme legen die Mitgliedstaaten den genehmigten Betrag der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest. Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen bis spätestens 15. Dezember den genehmigten Beihilfebetrag mit. Artikel 18 Anträge (1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe oder ihres Restbetrags für jedes operationelle Programm bis spätestens 31. Januar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung; b) Belege über den Betrag der finanziellen Beteiligung der Mitglieder am Betriebsfonds; c) Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben; d) Belege über den Anteil des Betriebsfonds, der für die Finanzierung der Marktrücknahmen bestimmt ist; e) Belege über die Höhe der den Mitgliedern gewährten Ausgleichszahlungen und/oder Ergänzungsbeträge; f) Belege für die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. (3) Der Antrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass a) die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis spätestens 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten; b) diese Aktionen bis spätestens 30. April des Folgejahres abgeschlossen werden können; c) der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt. Die Gewährung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 20 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten geplanten Ausgaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden. (4) Für Anträge, die nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die Kontrollen gemäß Artikel 23 durchgeführt wurden und die in Artikel 19 festgelegte Zahlungsfrist eingehalten wird. Artikel 19 Zahlung der Beihilfe Die Mitgliedstaaten zahlen die beantragte Beihilfe spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt. Die Mitgliedstaaten können diesen Termin jedoch bis auf den 15. Oktober verlegen. Artikel 20 Vorschusszahlungen (1) Die Erzeugerorganisationen können für den Teil der Beihilfe, der den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Dreimonatszeitraums entspricht, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrags beginnt, Vorschusszahlungen beantragen. (2) Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober vorgelegt. Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Betrags der finanziellen Beihilfe für das operationelle Programm nicht überschreiten. (3) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(11) gezahlt. Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten sollen, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 erhoben und vorangegangene Vorschüsse tatsächlich ausgegeben wurden. (4) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können im Laufe des Jahres mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden. Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der Vorschüsse freigegeben. (5) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verordnung durchzuführen. Bei Nichterfuellung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Buchstaben b) und c) wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Artikel 24 festzulegen sind, einbehalten. Bei Nichterfuellung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten. Artikel 21 Teilzahlungen (1) Die Erzeugerorganisationen können für den Teil der Beihilfe, der den Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des vorangegangenen Dreimonatszeitraums entspricht, Teilzahlungsanträge stellen. Die Anträge sind in den Monaten April, Juli und Oktober zu stellen. Den Anträgen sind die entsprechenden Belege beizufügen. Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Teilanträge geleisteten Zahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Betrags der finanziellen Beihilfe für das operationelle Programm oder der tatsächlichen Ausgaben - je nachdem, welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. (2) Die Erzeugerorganisationen können für Marktrücknahmen Teilanträge auf die finanzielle Beihilfe stellen. Die Anträge können gleichzeitig mit den in Absatz 1 genannten Anträgen eingereicht werden. Für diese Anträge gelten die Beschränkungen von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und von Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 22 Berichte der Erzeugerorganisation (1) Die Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beihilfe Jahresberichte über die Durchführung der operationellen Programme und die für eine Finanzierung im Rahmen des Betriebsfonds in Betracht kommenden Rücknahmemaßnahmen vor. Diese Berichte betreffen a) die im Laufe des Vorjahres durchgeführten operationellen Programme und Rücknahmen; b) die wichtigsten Änderungen der operationellen Programme; c) die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen. (2) Für das letzte Durchführungsjahr des operationellen Programms wird anstelle des in Absatz 1 genannten Jahresberichts ein Schlussbericht vorgelegt. Die Schlussberichte umfassen eine Bewertung der operationellen Programme, die mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt werden kann. Sie zeigen auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden, und geben an, welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme oder bei der Änderung laufender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen. Artikel 23 Kontrollen (1) Die Mitgliedstaaten führen unangekündigt oder mit kurzfristiger Vorankündigung Vor-Ort-Kontrollen der Erzeugerorganisationen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingehalten werden. Diese Kontrollen betreffen vor allem a) die Durchführung der Maßnahmen des operationellen Programms, insbesondere der Investitionsvorhaben; b) die effektiven Kosten und getätigten Ausgaben im Vergleich zu den gemeldeten Beträgen. (2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe muss mindestens 20 % der Erzeugerorganisationen und 30 % des gesamten Beihilfebetrags umfassen. Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind. (3) Die zuständigen Behörden legen anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der Beihilfen fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) Beihilfebeträge; b) Entwicklung der Jahresprogramme gegenüber dem Vorjahr; c) Kontrollergebnisse der Vorjahre; d) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter, insbesondere ob die Erzeugerorganisation ein von den Mitgliedstaaten oder einer unabhängigen bescheinigenden Stelle amtlich anerkanntes Qualitätskonzept befolgt. (4) Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder des Restbetrags der Beihilfe für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen. Artikel 24 Wiedereinziehungen und Sanktionen (1) Zu Unrecht gezahlte oder beantragte Beträge gemäß Absatz 3 werden wiedereingezogen bzw. einbehalten und der betreffende Begünstigte/Antragsteller wird mit Sanktionen belegt, wenn a) der tatsächliche Wert der vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der finanziellen Beihilfe zugrunde gelegte Betrag, b) der Betriebsfonds auf eine den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht entsprechende Weise eingerichtet oder zu anderen Zwecken als denjenigen von Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung verwendet wurde oder c) das operationelle Programm unbeschadet der Anwendung der Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung auf eine den Bedingungen ihrer Genehmigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht entsprechende Weise durchgeführt wurde. (2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(12) kann der Mitgliedstaat im Fall einer sich nachträglich als nicht erstattungsfähig erweisenden Maßnahme, die in Übereinstimmung mit einem von ihm genehmigten operationellen Programm durchgeführt wurde, beschließen, den entsprechenden Beihilfebetrag zu zahlen oder die bereits gezahlte Beihilfe nicht wiedereinzuziehen, wenn er in vergleichbaren, aus dem nationalen Haushalt finanzierten Fällen auf diese Weise vorgehen würde und die Erzeugerorganisation nicht fahrlässig gehandelt hat. (3) Bei Anwendung von Absatz 1 muss der Begünstigte/Antragsteller, a) falls die Beihilfe bereits gezahlt wurde: i) im Falle eines offensichtlichen Irrtums die zu Unrecht gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzahlen; ii) im Betrugsfall die doppelte Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzahlen; iii) in allen anderen Fällen die zu Unrecht gezahlten Beträge, erhöht um 50 %, zuzüglich Zinsen, zurückzahlen; b) falls die Anträge auf Zahlung einer finanziellen Beihilfe eingereicht wurden, die Beihilfe jedoch noch nicht gezahlt wurde: i) im Betrugsfall die zu Unrecht beantragten Beträge zahlen; ii) in allen anderen Fällen als im Falle eines offensichtlichen Irrtums 50 % der zu Unrecht beantragten Beträge zahlen. (4) Für die Berechnung der in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Zinsen a) wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Erstattung durch den Begünstigten zugrunde gelegt; b) gilt der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Euro-Geschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung gilt, erhöht um drei Prozentpunkte. (5) Die wiedereingezogenen Beträge gemäß Absatz 3 gehen an die zuständige Zahlstelle, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abzieht. (6) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung erhält die betreffende Erzeugerorganisation für das Jahr, das auf dasjenige folgt, für das die falsche Erklärung abgegeben wurde, keine Gemeinschaftsbeihilfe. Artikel 25 Vorschriften der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können bezüglich der erstattungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben ergänzende Vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und zu der vorliegenden Verordnung erlassen. Artikel 26 Berichterstattung der Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 1. Juni jedes Jahres die finanziellen und qualitativen Angaben über die Erzeugerorganisationen, die Betriebsfonds und die operationellen Programme sowie über die Kontrollen und Sanktionen entsprechend den Angaben in Anhang III. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle von ihnen im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Bedingungen mit, insbesondere a) die Berechnungsweise, das Verfahren und die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern i), ii) und iii); b) die voraussichtlichen Beträge der Betriebsfonds gemäß Artikel 7; c) detaillierte Angaben über die Beihilfeanträge; d) die Bedingungen, unter denen im Verlauf des Jahres Änderungen der operationellen Programme gemäß Artikel 15 gestattet sind; e) gegebenenfalls Vorschriften für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 2; f) die gemäß Artikel 25 erlassenen Vorschriften. KAPITEL VII AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 609/2001 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 28 Übergangsbestimmungen Die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten operationellen Programme, die im Jahr 2004 noch durchgeführt werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Erzeugerorganisationen beantragen die erforderlichen Änderungen bis spätestens 15. September 2003. Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Programme vorsehen. Artikel 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. August 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64. (3) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 4. (4) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (5) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9. (6) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. (7) ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6. (8) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (9) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3. (10) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts. (11) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG I Fakultativer Inhalt der operationellen Programme 1. Ausgaben für Pflanzgut im Falle von Dauerkulturen (mehrjährige Pflanzen, Bäume, Büsche). 2. Für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren je Maßnahme spezifische Erzeugungskosten für a) die biologische Erzeugung, die integrierte Produktion oder Versuchsvorhaben(1); b) Material für den biologischen Pflanzenschutz(2); c) Umweltschutzmaßnahmen einschließlich der Kosten, die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstehen(3); d) Qualitätsverbesserungsmaßnahmen, einschließlich Verwendung von zertifiziertem Saatgut, Pilzmyzel und Pflanzgut. Für jede der oben aufgeführten Kategorien von zuschussfähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der zusätzlichen Kosten im Vergleich zu den herkömmlichen Kosten angemessene Standardpauschalen festlegen. 3. Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder operationellen Programm(4); zur Deckung dieser Kosten wird ein Pauschbetrag von 2 % des genehmigten Betriebsfonds und höchstens 180000 EUR gewährt(5). Diese 2 % bestehen zur Hälfte aus Gemeinschaftsbeihilfen und zur anderen Hälfte aus Beiträgen der Erzeugerorganisation. Im Falle einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003(6) kann dieser Pauschbetrag mit der Zahl der angeschlossenen Erzeugerorganisationen multipliziert werden, wobei ein Hoechstbetrag von 1250000 EUR nicht überschritten werden darf. 4. Personalkosten (einschließlich Löhne und Gehälter, wenn diese von der Erzeugerorganisation getragen werden) für Maßnahmen a) zur Erzielung oder Erhaltung eines hohen Niveaus hinsichtlich Qualität und Umweltschutz; b) zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfordert vor allem den Einsatz von qualifiziertem Personal. Wenn die Erzeugerorganisation in diesem Fall auf den Einsatz von Beschäftigten oder von Mitgliedern der Erzeugerorganisation zurückgreift, muss die Arbeitszeit durch Zeitbelege dokumentiert werden. Wenn die Mitgliedstaaten für alle oben aufgeführten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Beschränkung der finanziellen Beteiligung auf die tatsächlichen Kosten bieten wollen, so legen sie im Voraus angemessene Pauschbeträge bis zu einer Höhe von 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann dieser Prozentsatz angehoben werden. Um diese Pauschbeträge zu beantragen, müssen die Erzeugerorganisationen den Mitgliedstaaten den ordnungsgemäßen Nachweis über die Durchführung der Maßnahme erbringen. 5. Investitionen in Transportmittel für Kühltransporte oder mit kontrollierter Atmosphäre. 6. Zusätzliche externe Transportkosten, die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird; diese Kosten werden von den Mitgliedstaaten als Kilometerpauschale festgelegt. 7. Kosten von Treffen und Ausbildungsprogrammen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen des operationellen Programms, einschließlich Tagegelder zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer (gegebenenfalls als Pauschbeträge festgelegt). 8. Generische Werbung und Werbung für kollektive Qualitätsmarken. Geografische Angaben sind nur zulässig, a) wenn es sich um geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben handelt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92(7) fallen, oder b) in all den Fällen, auf die Buchstabe a) keine Anwendung findet, wenn diese geografischen Angaben der Hauptaussage der Werbung nachgeordnet sind. Das Werbematerial trägt (im Falle von visuellen Medien) das Emblem der Europäischen Gemeinschaft und folgende Angabe: "Von der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Kampagne". 9. Werbung für Handelsbezeichnungen/-marken von Erzeugerorganisationen. 10. Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Fusion oder der Übernahme von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung von Länder übergreifenden Erzeugerorganisationen oder Länder übergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe. 11. Gebrauchtes Material unter den in Regel Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(8) festgelegten Bedingungen. 12. Für eine programmgemäße Investition erforderlicher Erwerb unbebauter Grundstücke unter den Bedingungen von Ziffer 1.1 Buchstaben a), b) und c) und Ziffer 1.2 der Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000(9). 13. Leasing-Kosten, die den Nettoverkehrswert des geleasten Investitionsgutes nicht überschreiten, unter den in Ziffer 3 von Regel Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen. 14. Finanzierungskosten unter den in Regel Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen. 15. Miete als Alternative zum Erwerb, sofern dem Mitgliedstaat zu seiner Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass diese wirtschaftlich gerechtfertigt ist. 16. Erwerb von Immobilien unter den Bedingungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 von Regel Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000. 17. Investitionen oder Aktionen in Einzelbetrieben unter der Voraussetzung, dass sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um die Investition oder ihren Restwert wiedereinzuziehen, wenn ein Mitglied die Organisation verlässt. 18. Investitionen in Anteile von Unternehmen unter der Voraussetzung, dass sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. 19. Ersatz für Investitionen, sofern der Restwert der ersetzten Investitionen a) dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt wird oder b) von den Ersetzungskosten abgezogen wird. Investitionen (einschließlich solcher im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden. (1) Die zuständige Behörde erlässt die Bedingungen für die Zulassung einer Maßnahme als Versuchs- oder Pilotvorhaben unter Berücksichtigung ihres innovativen Charakters und des Ergebnisses der Risikoanalyse. (2) Biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden. (3) Die Maßnahmen für ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen den Kriterien in Anhang II der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle entsprechen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). (4) Einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Kosten der Erstellung der Berichte und Bewertungsstudien, Kosten der Führung der Bücher und der Bankkonten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b). (5) Die Mitgliedstaaten können die finanzielle Beteiligung auf die tatsächlichen Kosten beschränken. In diesem Fall definieren sie die infrage kommenden Kosten. (6) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts. (7) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 50. (8) ABl. L 242 vom 27.9.2000, S. 18. (9) Um Spekulationen zu vermeiden, legt die zuständige Behörde zusätzliche Bedingungen zu Regel Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 für die Zulassung dieser Art von Ausgaben fest; diese Bedingungen können insbesondere das Verbot der Veräußerung der Investition/des Grundstücks für eine Mindestzeit sowie die Festsetzung eines maximalen Verhältnisses von Grundstücks- und Investitionswert umfassen. ANHANG II Nicht erstattungsfähige Maßnahmen und Ausgaben 1. Allgemeine Erzeugungskosten, insbesondere Ausgaben für - Saat, Pilzmyzel und Pflanzgut; - Pflanzenschutzmittel, einschließlich Mittel des integrierten Pflanzenschutzes, Dünge- und sonstige Mittel; - Verpackung, Lagerhaltung, Aufbereitung, auch im Rahmen neuer Verfahren, Kosten der Verpackungen; - Anlieferung oder Transport (interne oder externe Kosten); - Betriebskosten (insbesondere für Strom, Treibstoffe und Wartung). 2. Allgemeine Kosten. 3. Einkommens- oder Preiszuschläge. 4. Versicherungskosten einschließlich der individuellen oder kollektiven Versicherungsprämien; Kosten der Einrichtung interner Versicherungskassen der Erzeugerorganisation. 5. Rückerstattung von Darlehen (insbesondere in Form von Jahresraten), die für eine ganz oder teilweise vor Durchführungsbeginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden. 6. Erwerb unbebauter Grundstücke. 7. Zum Ausgleich von Einkommensverlusten gezahlte Vergütungen für Erzeuger, die an Treffen und Schulungsprogrammen teilnehmen. 8. Kosten der Maßnahmen oder Ausgaben, die auf die von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen entfallen. 9. Maßnahmen, aus denen Wettbewerbsverzerrungen bei anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation entstehen könnten. Maßnahmen, die anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugerorganisation mittel- oder unmittelbar zugute kommen, werden nach Maßgabe ihres Nutzens für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf welche sich die Anerkennung der Erzeugerorganisation bezieht. 10. Gebrauchtes Material. 11. Investitionen in Transportmittel zum Versand im Rahmen der Vermarktung oder Verteilung durch die Erzeugerorganisation. 12. Miete als Alternative zum Erwerb; die durch die Miete entstehenden Betriebskosten. 13. Leasing-Kosten (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung u. a.) sowie Betriebskosten. 14. Förderung bestimmter Markenzeichen oder Markenzeichen mit geografischen Angaben. 15. Werk- oder Dienstleistungsverträge über die in dieser Liste genannten Maßnahmen oder Ausgaben. 16. MwSt. und andere Steuern und Abgaben unter den in Ziffer 4 von Regel Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 festgelegten Bedingungen. 17. Investitionen für die Verarbeitung frischer Erzeugnisse (die von den Erzeugerorganisationen im Hinblick auf die Vermarktung durchgeführten Aufbereitungen des Erzeugnisses, insbesondere das Säubern, Zerteilen, Schälen, Trocknen und Verpacken, werden dabei nicht als Verarbeitung angesehen). ANHANG III ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN Angaben, die in der von der Kommission vorzugebenden Form von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermitteln sind Teil 1: Erzeugerorganisationen 1. Verwaltungsangaben (einschließlich Nummer der Anerkennung, Rechtsform, Zahl der Mitglieder (natürliche und juristische Personen)). 2. Angaben zur Erzeugung (einschließlich Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung und Angaben zu den wichtigsten Erzeugnissen). Teil 2: Betriebsfonds und operationelle Programme 1. Bezugszeitraum (-räume). 2. Voraussichtliche Beihilfen. 3. Beihilfeanträge und tatsächlich erfolgte Beihilfezahlungen, einschließlich Anteil des Betriebsfonds, der für Marktrücknahmen aufgewendet wird. 4. Wichtigste Ausgabenkategorien (einschließlich bedeutender Änderungen, die im Verlauf des Jahres vorgenommen wurden). Teil 3: Kontrollen, Wiedereinziehungen und Sanktionen 1. Kontrollierte Erzeugerorganisationen. 2. Kontrollbehörde und Zusammenfassung einschließlich der Kontrollergebnisse (nur die wichtigsten Punkte). 3. Die aktualisierten Angaben zu den tatsächlich erfolgten Zahlungen können bis spätestens 15. November vorgelegt werden.