Verordnung (EG) Nr. 1387/2003 der Kommission vom 1. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig
Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0022 - 0023
Verordnung (EG) Nr. 1387/2003 der Kommission vom 1. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/98(2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2002(4), sind die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der nationalen Jahresprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 festgelegt worden. Die gemeinschaftliche Finanzierung dieser Programme erfolgt nach Maßgabe des im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 aufgeführten Bienenbestands jedes Mitgliedstaats. (2) Aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der Strukturdaten über die Situation des Sektors gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 geht hervor, dass sich der Bienenbestand in den Mitgliedstaaten verändert hat. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 ist entsprechend zu ändern. (4) Da der Termin für die Durchführung der Maßnahmen der Jahresprogramme in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 auf den 31. August festgesetzt worden ist, ist die Anwendung der vorliegenden Verordnung ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 vorzusehen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt erstmals für die Jahresprogramme des Wirtschaftsjahrs 2003/04. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1. (2) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 1. (3) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 4. (4) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 4. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"