Verordnung (EG) Nr. 1221/2003 der Kommission vom 8. Juli 2003 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2001/02
Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1221/2003 der Kommission vom 8. Juli 2003 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2001/02 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Hoechstmenge gemäß Absatz 3 dieses Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen der Kommission 2001/650/EG(5) für Spanien, geändert durch die Entscheidung 2001/883/EG(6), 2001/649/EG(7) für Griechenland, geändert durch die Entscheidung 2001/880/EG(8), 2001/670/EG(9) für Portugal, geändert durch die Entscheidung 2001/878/EG(10), 2001/648/EG(11) für Frankreich, geändert durch die Entscheidung 2001/879/EG(12), und 2001/658/EG(13) für Italien, geändert durch die Entscheidung 2001/884/EG(14), genannten Koeffizienten zu berücksichtigen. (2) Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschussfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) 1793/2002 der Kommission(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2003(16), festgesetzt. (3) Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2383/2002(18), mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge für das Wirtschaftsjahr 2001/02 für Italien 711076 Tonnen, für Frankreich 2591 Tonnen, für Griechenland 404619 Tonnen, für Spanien 1562531 Tonnen und für Portugal 33613 Tonnen beträgt. (4) Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahren ergeben können. (5) Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 136/66/EWG festzusetzen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung 136/66/EWG auf >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4. (3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. (4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38. (5) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. (6) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 43. (7) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. (8) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 42. (9) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. (10) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 40. (11) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. (12) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 41. (13) ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. (14) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 44. (15) ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 11. (16) ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 6. (17) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. (18) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 122.