32003R1181

Verordnung (EG) Nr. 1181/2003 der Kommission vom 2. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven

Amtsblatt Nr. L 165 vom 03/07/2003 S. 0017 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1181/2003 der Kommission

vom 2. Juli 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse festgelegt werden, um insbesondere den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern. Diese Normen können auch die Etikettierung betreffen.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates(2) wurden in der Gemeinschaft gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven festgelegt.

(3) Das immer vielfältigere Angebot an Konserven, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden, macht es erforderlich, dem Verbraucher ausreichende Informationen über die Zusammensetzung und die wichtigsten Merkmale des Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Deshalb müssen gemeinsame Bestimmungen über Handelsbezeichnungen für Konserven erlassen werden, die in der Gemeinschaft auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet werden.

(4) Zu diesem Zweck ist die Codex-Alimentarius-Norm Codex STAN94 ebenso zu beachten wie die besonderen Bestimmungen, die für den Gemeinschaftsmarkt gelten.

(5) Im Interesse der Markttransparenz, des lauteren Wettbewerbs und eines vielfältigen Angebots ist es erforderlich festzulegen, dass sardinenartige Erzeugnisse in Konserven ausschließlich aus bestimmten Arten zubereitet werden.

(6) Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur für Sardinenkonserven müssen berücksichtigt werden.

(7) Die Bezeichnung "Sardine" darf nur dann Teil einer Handelsbezeichnung für sardinenartige Produkte sein, wenn sie näher bestimmt wird. Handelsbezeichnungen, die lediglich auf geografischen Namen basieren, sind nicht spezifisch genug. Im Interesse einer angemessenen Identifizierung der einzelnen sardinenartigen Erzeugnisse und zur Vermeidung von Verwechslungen zwischen unterschiedlichen Fischarten ist der wissenschaftliche Name der betreffenden Art zur Unterscheidung anzugeben.

(8) Die Kombination des Wortes "Sardine" mit dem gebräuchlichen Namen eines sardinenartigen Fisches lässt den Verbraucher im Unklaren über die tatsächliche Zusammensetzung des Erzeugnisses. Gebräuchliche Namen ohne das Wort "Sardinen" dagegen dürfen weiterhin für die Vermarktung von sardinenartigen Erzeugnissen verwendet werden, sofern die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Vermarktung erfolgt, eingehalten und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(9) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3).

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 ist entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven" ersetzt durch: "über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven".

2. Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 1

Diese Verordnung legt die Normen fest, die innerhalb der Gemeinschaft für die Vermarktung von Sardinenkonserven gelten, sowie die Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1a

Im Sinne dieser Verordnung

1. sind 'Sardinenkonserven' Produkte, die aus Fischen der Art Sardina pilchardus zubereitet werden;

2. sind 'sardinenartige Erzeugnisse in Konserven' Produkte, die auf dieselbe Art und Weise wie Sardinenkonserven angeboten und vermarktet, aber aus den nachstehenden Arten zubereitet werden:

a) Sardinops melanosticus, S. neopilchardus, S. ocellatus, S. sagax, S. caeryleus,

b) Sardinella aurita, S. brasiliensis, S. maderensis, S. longiceps, S. gibbosa,

c) Clupea harengus,

d) Sprattus sprattus,

e) Hyperlophus vittatus,

f) Nematalosa vlaminghi,

g) Etrumeus teres,

h) Ethmidium maculatum,

i) Engraulis anchoita, E. mordax, E. ringens,

j) Opisthonema oglinum."

4. In Artikel 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Sie müssen unter die KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex 1604 20 50 fallen;"

5. Der folgende Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4)dürfen sardinenartige Erzeugnisse in Konserven in der Gemeinschaft unter einer Handelsbezeichnung vermarktet werden, die das Wort 'Sardinen' zusammen mit dem wissenschaftlichen Namen der Art umfasst.

(2) Wird die Handelsbezeichnung nach Absatz 1 auf dem Behältnis eines sardinenartigen Erzeugnisses vermerkt, so muss dies klar und deutlich geschehen.

(3) Der wissenschaftliche Name umfasst in jedem Fall die lateinischen Bezeichnungen der Gattung und der Art.

(4) Unter einer bestimmten Handelsbezeichnung wird nur eine bestimmte Art vermarktet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(4) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.