32003R1110

Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0012 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 der Kommission

vom 26. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an Erörterungen, die zur Auslegung des Verfahrens für die Festsetzung und Anpassung der Einfuhrzölle und der relevanten Seefrachtkosten geführt wurden, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1249/96(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2002(4), geändert werden, um größere Klarheit zu schaffen.

(2) Mit dem Beschluss 2003/254/EG(5) und dem Beschluss 2003/253/EG(6) hat der Rat den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide genehmigt. Mit diesen Abkommen werden die Bedingungen für die Einfuhr von Gerste sowie von Weichweizen mittlerer oder geringer Qualität durch die Schaffung von Einfuhrkontingenten für diese Erzeugnisse ab dem 1. Januar 2003 geändert.

(3) Mit den vorgenannten Beschlüssen hat der Rat die Kommission ermächtigt, für diese Erzeugnisse vorübergehend von der Einfuhrzollregelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 abzuweichen, bis die Verordnung förmlich geändert wird. Um die vom Rat genehmigten Abkommen ab 1. Januar 2003 anwenden zu können, hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2378/2002(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 611/2003(8), zeitlich befristete Durchführungsbestimmungen erlassen. Diese zeitlich befristete Regelung läuft am 30. Juni 2003 aus.

(4) Nunmehr sollten die vom Rat genehmigten dauerhaften Durchführungsbestimmungen zu den Abkommen erlassen werden.

(5) Infolgedessen ist es angezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2378/2002 dauerhaft in die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 aufzunehmen, da sie im ersten Halbjahr 2003 zufrieden stellend funktioniert haben.

(6) Da der Abschlag für Braugerste abgeschafft und der Abschlag für Mahlweizen oberer Qualität als Prämie angewendet wird, werden die mit den Bestimmungen über die besondere Verwendung verbundenen Abschläge für spezifische Erzeugnisse künftig nur noch für Hartmais gelten. Unter diesen Umständen müssen die derzeitigen Bestimmungen über die besondere Verwendung vereinfacht und mit den allgemeinen Zollbestimmungen harmonisiert werden.

(7) In Fällen, in denen Konformitätsbescheinigungen für Erzeugnisse der oberen Qualität akzeptiert werden (für Weich- und Hartweizen der oberen Qualität im Falle Kanadas und der Vereinigten Staaten sowie für Hartmais im Falle Argentiniens), ist es wichtig, dass der Betrag der Sicherheiten auf das niedrigstmögliche Niveau begrenzt wird. Bei Vorliegen einer Konformitätsbescheinigung sollte als einzige Sicherheit die mit der Einfuhrlizenz verbundene Sicherheit gelten.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Einfuhrzölle gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 werden täglich berechnet, jedoch nur am fünfzehnten Tag und am letzten Arbeitstag jedes Monats von der Kommission festgesetzt, um ab dem sechzehnten Tag des Monats bzw. dem ersten Tag des Folgemonats Anwendung zu finden. Ist der fünfzehnte Tag kein Arbeitstag für die Kommission, so werden die Zölle an dem Arbeitstag festgesetzt, der dem fünfzehnten Tag des betreffenden Monats vorausgeht. Weicht allerdings während des Anwendungszeitraums des so festgesetzten Zolls der Durchschnitt der berechneten Einfuhrzölle um 5 EUR/Tonne oder mehr von dem festgesetzten Zoll ab, so wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

(2) Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 4 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. Bei jeder Festsetzung ist der festgesetzte Einfuhrzoll jeweils der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle. Bei den Festsetzungen und Anpassungen lässt die Kommission die für die vorangegangene Festsetzung verwendeten täglichen Einfuhrzölle unberücksichtigt.

Der für die Berechnung der Zölle zugrunde zu legende Interventionspreis ist derjenige des Monats, in dem der Einfuhrzoll gilt."

b) Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Einfuhrzoll wird für Hartmais gemäß der Einstufung in Anhang I um 24 EUR/Tonne verringert. Für die Gewährung dieser Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 1904 10 10, 1103 13 oder 1104 23 verarbeitet sein. Es gelten die Bestimmungen über die besondere Verwendung des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(9) sowie die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(10).

Unbeschadet des Artikels 293 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne Hartmais, es sei denn, den Anträgen auf Einfuhrlizenz liegen Konformitätsbescheinigungen bei, die von dem in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten argentinischen 'Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)' ausgestellt wurden. In diesem Fall ist in Feld 24 der Einfuhrlizenz die Art der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Liegt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 ECU/Tonne Mais, so entspricht die Sicherheit dem jeweiligen Zoll."

2. Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Zur Bestimmung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden für Weichweizen der oberen Qualität, für Hartweizen, für Mais und die anderen Futtergetreidearten gemäß Artikel 2 Absatz 1 die folgenden Elemente zugrunde gelegt:

a) die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika;

b) die (positiven oder negativen) Handelsprämien ('premiums and discounts'), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika und insbesondere - bei Hartweizen - mit der Grießmehlqualität verbunden sind;

c) die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25000 BRT.

(2) Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest:

a) das Element nach Absatz 1 Buchstabe a) auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Börsen und Referenzqualitäten;

b) die Elemente nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen.

(3) Für die Berechnung des Elements nach Absatz 1 Buchstabe b) oder der relevanten fob-Notierung gelten die folgenden positiven oder negativen Handelsprämien ('premiums and discounts'):

- eine positive Handelsprämie ('premium') von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Qualität,

- eine negative Handelsprämie ('discount') von 10 EUR/Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität,

- eine negative Handelsprämie ('discount') von 30 EUR/Tonne für Hartweizen der unteren Qualität,

(4) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen, für Weichweizen der oberen Qualität und für Mais sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Berechnungselemente. Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Roggen und Sorghum werden anhand der Notierungen von Gerste in den Vereinigten Staaten gemäß den Bestimmungen von Anhang II berechnet.

(5) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für zur Aussaat bestimmten Weichweizen des KN-Codes 1001 90 91 und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 sind die für Weichweizen der oberen Qualität bzw. die für Mais berechneten Preise.

Artikel 5

(1) Im Fall von Weichweizen der oberen Qualität ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a) In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.

b) Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(11) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte zusätzliche Sicherheit beläuft sich auf 95 EUR/Tonne. In Fällen, wo der Einfuhrlizenz jedoch Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 6 beigefügt werden müssen, die vom 'Federal Grain Inspection Service (FGIS)' und von der 'Canadian Grain Commission (CGC)' ausgestellt worden sind, ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall ist in Feld 24 der Einfuhrlizenz die Art der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

(2) Im Fall von Hartweizen ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a) In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.

b) Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten, falls der Einfuhrzoll für die in Feld 20 angegebene Qualität nicht dem höchsten Zoll für die Kategorie des betreffenden Erzeugnisses entspricht.

Der Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten zusätzlichen Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Zoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne. Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Verpflichtung nicht erforderlich.

Müssen der Einfuhrlizenz Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 6 beigefügt werden, die vom 'Federal Grain Inspection Service (FGIS)' und von der 'Canadian Grain Commission (CGC)' ausgestellt worden sind, so ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall ist in Feld 24 der Einfuhrlizenz die Art der Konformitätsbescheinigung anzugeben."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Hartweizen, von Weichweizen der oberen Qualität und von Hartmais nach den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission(12) repräsentative Proben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.

Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.

(1a) Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 offiziell anerkannt:

- Bescheinigungen, die vom 'Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)' von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;

- Bescheinigungen, die vom 'Federal Grain Inspection Service (FGIS)' der Vereinigten Staaten von Amerika für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden;

- Bescheinigungen, die von der 'Canadian Grain Commission (CGC)' von Kanada für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden.

Anhang IV enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang IVa enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen sowie die Stempel.

Anhang IVb enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die Klasseneinteilung für die Ausfuhr sowie die Stempel.

Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätskriterien für Weichweizen, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der eingeführten Sendungen Proben entnommen.

Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang I aufgeführten Einstufungskriterien erfuellt sind."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Einfuhrlizenz angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall werden die Sicherheit gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 sowie die zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme des Zuschlags gemäß Artikel 5 Absatz 2 von 5 EUR/Tonne freigegeben.

Wird die Differenz gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 einbehalten."

4. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt.

5. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IVb eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(4) ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15.

(5) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40.

(6) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36.

(7) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 101.

(8) ABl. L 87 vom 4.4.2003, S. 4.

(9) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(12) ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG IVa

MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR WEICHWEIZEN

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MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR HARTWEIZEN

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ANHANG II

"ANHANG IVb

MUSTER DER VON DER REGIERUNG KANADAS ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG FÜR WEICH- UND HARTWEIZEN SOWIE KLASSENEINTEILUNG FÜR DIE AUSFUHR

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Klasseneinteilung für die Ausfuhr bei kanadischem Weich- und Hartweizen

Anmerkungen:

Andere Getreidekörner: umfassen in diesen Klassen nur Hafer, Gerste, Roggen und Triticale.

Weichweizen: Für Weichweizenausfuhren übermittelt die "Canadian Grain Commission" zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen aus denen der Eiweißgehalt der betreffenden Sendung hervorgeht.

Hartweizen: Für Hartweizenausfuhren übermittelt die "Canadian Grain Commission" zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Gehalt an glasigen Körnern und das spezifische Gewicht (Kilogramm/Hektoliter) der betreffenden Sendung hervorgeht.

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