32003R1104

Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Berechnung des Einfuhrzolls für bestimmte Getreidesorten

Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 des Rates

vom 26. Mai 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Berechnung des Einfuhrzolls für bestimmte Getreidesorten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(3) wird zur Berechnung des Einfuhrzolls für bestimmte Getreidesorten ein zusätzlicher und abweichender Mechanismus angewandt.

(2) Für Weizen mittlerer und unterer Qualität sowie für Gerste wurde dieser abweichende Mechanismus nach Abschluss der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten und Kanada nach Artikel XXVIII des GATT, genehmigt durch die Beschlüsse 2003/253/EG(4) und 2003/254/EG des Rates(5) betreffend den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Kanada bzw. den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, abgeschafft.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erhalten folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen oberer Qualität), 1002, ex 1005, außer Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, außer Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(3) Für die Berechnung der Einfuhrbelastung gemäß Absatz 2 werden für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

Diese repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden regelmäßig festgelegt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

Darin wird insbesondere Folgendes bestimmt:

a) die zu verwendende Mindestqualität für Weichweizen oberer Qualität,

b) die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

c) die Möglichkeit, falls sich dies als zweckmäßig erweist, den Wirtschaftsteilnehmern in bestimmten Fällen die Möglichkeit zu geben, vor Ankunft der Sendungen die Belastung zu kennen, die angewandt würde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) Noch nicht im Amtsblatt erschienen.

(2) Stellungnahme vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(3) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(4) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36.

(5) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40.