32003R1044

Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/2003 S. 0032 - 0033


Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 der Kommission

vom 18. Juni 2003

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002(6), und der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 sind die Durchführungsbestimmungen für die erste, zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt worden. Dieses Programm ist noch im Gang.

(2) Die Erfahrungen der ersten Stufe haben gezeigt, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist, um eine rasche und kohärente Beschlussfassung zu gewährleisten. Gemäß den Bestimmungen für die dritte Stufe werden den Mitgliedstaaten nicht nur Gebühren für ihre Arbeit als Berichterstatter sondern auch für andere Tätigkeiten dieser Stufe gezahlt, um die Finanzierung ihrer Arbeiten sicherzustellen. Aus Gründen der Kohärenz sind solche Gebühren auch im Rahmen der zweiten Stufe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zu gewähren.

(3) Wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Bewertungen vornimmt, kann sie auch Sachverständige anhören. Bei der Veranstaltung solcher Anhörungen muss die Finanzierung für die Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(4) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 sind daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, nach der die Antragsteller für die Bearbeitung und Bewertung der Anträge und der zugehörigen Unterlagen eine Gebühr oder einen Kostenbeitrag entrichten müssen."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Sie erheben eine Gebühr oder einen Kostenbeitrag für jeden Antrag und für jede Einreichung von zugehörigen Unterlagen."

b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Sie stellen sicher, dass die Gebühr oder der Kostenbeitrag gemäß den Anweisungen in jedem Mitgliedstaat an die in Anhang VI aufgeführte Organisation geht und ausschließlich zur Finanzierung der Kosten verwendet wird, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Verwaltung der Anträge und der zugehörigen Unterlagen bzw. der Finanzierung allgemeiner Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund der Artikel 7 und 8 entstehen."

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 erhält folgende Fassung:

"c) Sie stellen sicher, dass die Gebühr oder der Kostenbeitrag gemäß den Anweisungen in jedem Mitgliedstaat an die in Anhang IV aufgeführte Organisation geht und ausschließlich zur Finanzierung der Kosten verwendet wird, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Verwaltung der Anträge und der zugehörigen Unterlagen bzw. der Finanzierung allgemeiner Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 9, 10 oder 11 entstehen."

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(6) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.