32003R0998

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Mai 2003

über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

(2) Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

(3) In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut betroffen waren.

(4) Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission im Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen erforderlich machen sollte.

(5) Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden.

(6) Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.

(7) Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man(4) gilt die gemeinschaftliche Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind.

(8) Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen - zu anderen als Handelszwecken - von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich sind, epidemiologisch unbedeutend sind.

(9) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(5) gelten.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(11) Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(7), gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Hoechstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.

(12) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfuellt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Heimtiere" Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;

b) "Ausweis" ein Dokument, das eine eindeutige Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt, in dem die Angaben enthalten sind, anhand deren sich sein Status im Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen lässt, und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird;

c) "Verbringung" die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland.

Artikel 4

(1) Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen:

a) eine deutlich erkennbare Tätowierung oder

b) ein elektronisches Kennzeichen (Transponder).

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

(2) Das System zur Kennzeichnung der Tiere umfasst unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die Feststellung des Namens und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten.

(3) Die Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit weiterhin tun.

(4) Nach der Übergangszeit ist ausschließlich die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres zulässig.

KAPITEL II Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 5

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen

a) gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und

b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.

Artikel 6

(1) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) zu, und

- es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und - außer der Erfuellung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) - bescheinigt, dass innerhalb der Fristen, die in den zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt geltenden einzelstaatlichen Regelungen festgelegt worden sind, in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde.

Diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Verbringungen von Heimtieren zwischen diesen drei Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten, von den Vorschriften über die Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen.

(2) Weniger als drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nicht verbracht werden, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und - sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen ist - einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters unterzogen worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt zur Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung.

(3) Der in Absatz 1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß dem Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.

Artikel 7

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Bei Bedarf können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 für andere Krankheiten besondere Anforderungen - einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere - und ein Muster der mitzuführenden Bescheinigung festgelegt werden.

KAPITEL III Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern

Artikel 8

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung,

a) wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Drittland stammen und

i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen,

ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,

b) wenn sie aus einem anderen Drittland stammen und

i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden,

- mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und

- Folgendem unterzogen worden sein:

- einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und

- einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.

Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfuellen.

(2) Für die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird.

(3) Abweichend von diesen Bestimmungen

a) unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II;

b) kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino, dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;

c) kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 9

Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern sowie das Muster der mitzuführenden Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 10

Vor dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zeitpunkt wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dass

a) die Meldung des Tollwutverdachts an die Behörden obligatorisch ist,

b) seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Überwachungssystem besteht,

c) seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation in der Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu garantieren,

d) sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr, erlassen worden sind,

e) eine Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit verständliche und leicht zugängliche Informationen über die tiergesundheitlichen Anforderungen, die für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie über die Bedingungen ihrer Einführung oder Wiedereinführung in das genannte Gebiet zur Verfügung. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass das Personal an den Grenzübergangsstellen umfassend mit dieser Regelung vertraut und in der Lage ist, sie anzuwenden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,

a) von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,

b) den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 12 genannten Grenzübergangsstellen und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 14

Bei jeder Verbringung muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfuellt.

Im Besonderen muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person, wenn es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder handelt, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfuellt, so beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt,

a) entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden

b) oder es für die zur Erfuellung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren

c) oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden.

KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 15

Sehen die Bedingungen für eine Verbringung bei Tollwut eine Antikörpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermächtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(8), zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Artikel 16

Während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose und der Zecken verfügen, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an dieselben Voraussetzungen knüpfen.

Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission einen Bericht über die Situation hinsichtlich dieser Krankheit in ihrem Gebiet, in dem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie zur Verhütung des Risikos der Einschleppung dieser Krankheit begründet wird.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 24 genannten Ausschuss über diese zusätzlichen Garantien.

Artikel 17

Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden.

Die Muster der Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

Es gelten die Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(9) und 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(10).

Insbesondere wenn die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung dahin gehend erlassen werden, dass aus diesem Gebiet kommende Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erfuellen müssen.

Artikel 19

Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 geändert werden, um der Entwicklung der Lage im Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Hoechstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen technischer Art werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21

Etwaige Übergangsdurchführungsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10

a) Absatz 1 wird das Wort "Frettchen" gestrichen;

b) erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(11) genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können."

c) Absatz 4 werden nach den Worten "Fleisch fressenden Tiere" folgende Worte eingefügt:

"ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten,";

d) wird Absatz 8 gestrichen.

2. In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt:"Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können."

Artikel 23

Vor dem 1. Februar 2007 und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Januar 2008 für die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung.

Artikel 24

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 109.

(2) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003.

(4) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).

(5) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3).

(8) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(9) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

(10) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(11) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

ANHANG I

TIERARTEN

TEIL A

Hunde

Katzen

TEIL B

Frettchen

TEIL C

Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien.

Vögel: alle Arten (ausgenommen Gefluegel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG(1) und der Richtlinie 92/65/EWG).

Säugetiere: Nager und Hauskaninchen.

(1) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/867/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29).

ANHANG II

LISTEN VON STAATEN UND GEBIETEN

TEIL A

Schweden

Irland

Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

Andere als in Teil A genannte Mitgliedstaaten

Abschnitt 2

Andorra

Island

Liechtenstein

Monaco

Norwegen

San Marino

Schweiz

Vatikan

TEIL C

Liste der Drittländer oder Gebietsteile gemäß Artikel 10.